Benutzungsbestimmungen Musterklauseln

Benutzungsbestimmungen. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten: ⮚ das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Abstellung; ⮚ der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis: ⮚ das Rauchen und die Verwendung von Feuer; ⮚ die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug; ⮚ die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; ⮚ das Betanken des Fahrzeugs; ⮚ das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; ⮚ der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; ⮚ die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; ⮚ die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; ⮚ das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.
Benutzungsbestimmungen. 2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Hotelpersonals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. 2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Hotel ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann das Hotel eine Pauschale berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 2.3 Das Hotel ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen. 2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen. 2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.
Benutzungsbestimmungen. 2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Hotelpersonals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. 2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Hotel ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann das Hotel eine Pauschale berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 2.3 Das Hotel ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen. 2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen. 2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen. 3 SICHERHEITS- UND ORDNUNGSVORSCHRIFTEN 3.1 Im Parkbereich darf nur im Schritttempo gefahren werden. 3.2 Im Parkbereich sind nicht gestattet: − das Rauchen und die Verwendung von Feuer, − die Lagerung von Betriebsstoffen, Betriebsstoffbehältern und feuergefährlichen Gegenständen, − das unnötige Laufenlassen von Motoren, − das Abstellen von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser, − das Betanken, das Reparieren, das Waschen, die Innenreinigung von Fahrzeugen, − das Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoffen oder Ölen, − das Verteilen von Werbematerial. 3.3 Der Aufenthalt im Parkbereich ist nur zum Zwecke des Einstellens, Be- und Entladens, sowie des Abholens von Fahrzeugen gestattet. 3.4 Der Mieter hat von ihm verursachte Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen. 4 ENTGELT/PARKDAUER 4.1 Die Höhe des zu zahlenden Parkentgeltes und die zulässige Parkdauer ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. 4.2 Die Höchstparkdauer beträgt einen Monat, sofern nicht im Einzelfall eine Sondervereinbarung getroffen wird. Die Parkdauer beläuft sich auf die Länge des Aufenthaltes als Hotelgast. Eine längeres Parken bedarf einer gesonderten Abmachung. 4.3 Nach Ablauf der Höchstparkdauer ist das Hotel berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters aus dem Parkbereic...
Benutzungsbestimmungen. 1. Der Mieter ist berechtigt, in der Parkierungsanlage Personenkraftwagen ohne Anhänger („Fahrzeuge“) abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn dies durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 29 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z.B. TÜV) versehen ist. 2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden und zwar je Stellplatz nur ein Fahrzeug. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Mieter auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Mietern mit besonderer Berechtigung vorbehalten (z.B. Dauerparker, Behinderte, Frauen), so hat der Mieter diese auf Verlangen nachzuweisen. 3. Innerhalb der Parkierungsanlage darf das Fahrzeug höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. 4. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet: G die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, G das unnötige Laufenlassen von Motoren, G das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder sonst verkehrsunsicheren Zustand, G der Aufenthalt in der Parkierungsanlage, sofern er nicht ausschließlich im Zusammenhang mit dem Abstellen eines Fahrzeugs steht, insbesondere das Campieren, G die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen, G die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl. 5. Der Mieter hat außerdem die sonstigen Benutzungsbestimmungen gemäß lit. C) und die Anweisungen des FKB - Personals zu befolgen sowie die Verkehrszeichen und Hinweisschilder vor Ort zu beachten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
Benutzungsbestimmungen. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen. Es dürfen nur zum öffentlichen Verkehr zugelassene Pkw eingestellt werden. Das Einfahren oder die Benutzung mit nicht zum Straßenverkehr zugelassenen Pkw oder Pkw mit Anhängern u. ä. ist nicht gestattet. Verboten ist in der Parkgarage/auf dem Parkplatz insbesondere:
Benutzungsbestimmungen. Auf jedem Stellplatz darf nur ein Kraftwagen abgestellt werden. Das Abstellen von Kraftwagen außerhalb gekennzeichneter oder auf gesperrten Stellplätzen, sowie das Abstellen von Kraftwagen ohne amtliches Kennzeichen, von Schrottfahrzeugen, Zweirädern jeglicher Art oder Anhängern jeglicher Art ohne zugehörige Zugmaschine ist nicht erlaubt. Bei Verstoß gegen die vorstehende Regelung werden die betroffenen Kraftwagen und/ oder Anhänger auf Gefahr und Kosten des Halters/ Mieters abgeschleppt. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen sowie die Anweisungen des Betriebspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Die Vermieterin ist berechtigt, abgestellte Kraftwagen bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse auf einen anderen Platz umsetzen zu lassen. Das Rangieren im Schrankenbereich sowie das Passieren des Schrankenbereichs durch Fußgänger sind untersagt. Die Haftung bei Zuwiderhandlung wird ausgeschlossen. Das Betreten der Parkierungsanlagen und der dortige Aufenthalt sind verboten, soweit dies nicht im Zusammenhang mit einem zustande gekommenen Mietvertrag über einen Stellplatz steht. Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben. In den Parkierungsanlagen sind Kameras installiert, die zur zeitlich begrenzten Bildaufzeichnung genutzt werden und durch ein Piktogramm kenntlich gemacht sind.
Benutzungsbestimmungen. 3.1 Die Benutzung des Parkhauses ist nur für Pkw zugelassen. Motorräder dürfen das Parkhaus nur benutzen, wenn für diese Fahrzeuge spezielle Parkplätze ausgewiesen sind. 3.2 Stillgelegte, abgemeldete Kraftfahrzeuge, Wohnwagen und Anhänger sowie Kraftfahr- zeuge mit Saisonkennzeichen außerhalb des Zulassungszeitraums dürfen nicht abge- stellt werden. Unberechtigt abgestellte Fahrzeuge können auf Kosten und Gefahr des Halters aus dem Parkhaus entfernt werden. 3.3 Im Parkhaus darf nur Schritttempo und mit Licht gefahren werden. Fahrbahnmarkierun- gen, Verkehrszeichen und Beschilderungen sind zu beachten. Hinweise des Personals sind zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. 3.4 Der Aufenthalt im Parkhaus zu anderen Zwecken als zum Einstellen des Fahrzeugs (einschließlich Be- und Entladen) ist nicht gestattet. Insbesondere ist untersagt: − Rauchen und Verwendung von offenem Feuer − Vornahme jeglicher Arbeiten an Kraftfahrzeugen einschließlich Betanken − Unnötiges Laufenlassen und Ausprobieren von Motoren − Befahren des Parkhauses mit Fahrrädern, Skateboards, Inline-Skates etc. 3.5 Kunden- und Wahlwerbung sowie das Verteilen von Handzetteln ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen werden Plakate etc. entfernt und es wird eine Reinigungspauschale von 100,00 Euro in Rechnung gestellt. 3.6 Im Falle einer dringenden Gefahr ist der Vermieter berechtigt, das Kfz aus dem Park- haus zu entfernen. 3.7 Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Benutzungsordnung kann das Parken verboten und ein Hausverbot erlassen werden.
Benutzungsbestimmungen. 1. Der Einsteller ist berechtigt, in der Parkierungsanlage je angemieteten Stellplatz einen Pkw (bis max. 3,5 Tonnen) abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn diese durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen ist. 2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb von markierten Stellplätzen abgestellt werden. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Einsteller auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Einstellern mit besonderen Berechtigungen vorbehalten (z. B. Stellplatzreservierung, Behinderte, Frauen, Mutter mit Kind) so hat der Einsteller diese auf Verlangen nachzuweisen. 3. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet a) das Anbringen oder Verteilen von Firmenschildern, Wimpeln, Visitenkarten oder sonstigen Werbemitteln, b) die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, c) das unnötige Laufenlassen von Motoren, d) das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in sonst verkehrsunsicherem Zustand, e) der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorganges hinaus, insbesondere das Campieren, f) die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen, g) die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlerwasser, Betriebsstoffen oder Öl. 4. Der Einsteller hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisung der CENTRAL-PARKHAUS SCHOBER zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung entsprechend.
Benutzungsbestimmungen. Die Fahrzeuge sind innerhalb der markierten Parkflächen abzustellen.
Benutzungsbestimmungen. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vor- schriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten: 1. das Befahren mit Fahrzeugen und Anhänger, Inlineskates, Skate- boards u. ä. Geräten und deren Abstellung; 2. der Aufenthalt unbe- fugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis; 3. das Rauchen und die Verwendung von Feuer; 4. die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahr- zeug; 5. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; 6. das Betanken des Fahrzeugs;