Benutzungsbestimmungen Musterklauseln

Benutzungsbestimmungen. Es muss im Schritttempo gefahren werden. Den Anweisungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der StVO. In der Parkeinrichtung ist verboten: ⮚ das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates, Skateboards u.ä. Geräten und deren Abstellung; ⮚ der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis: ⮚ das Rauchen und die Verwendung von Feuer; ⮚ die Vornahme von Reparatur- und Pflegearbeiten an dem Fahrzeug; ⮚ die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche insbesondere durch längeres Laufen lassen und Ausprobieren des Motors und sowie durch Hupen; ⮚ das Betanken des Fahrzeugs; ⮚ das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern; ⮚ der Aufenthalt in der Parkeinrichtung oder im abgestellten Fahrzeug über die Zeit des Abstell- und Abholvorgangs hinaus; ⮚ die Einstellung des Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern und Vergaser sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden; ⮚ die Einstellung polizeilich nicht zugelassener Fahrzeuge; ⮚ das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen wie z.B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, vor Notausgängen, auf Behindertenparkplätzen, auf als reserviert gekennzeichneten Parkplätzen oder auf schraffierten Flächen.
Benutzungsbestimmungen. 2.1 Der Mieter ist zur Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Insbesondere sind dabei die im Parkbereich angebrachten besonderen Verkehrsregeln und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Anweisungen des Hotelpersonals, die der Sicherheit dienen oder das Hausrecht betreffen, sind stets unverzüglich Folge zu leisten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der StVO entsprechend. 2.2 Fahrzeuge dürfen nur innerhalb der markierten Stellplätze abgestellt werden, jedoch nicht auf den Stellplätzen, die durch Hinweisschilder für Dauernutzer reserviert sind. Das Hotel ist berechtigt, fehlerhaft abgestellte Fahrzeuge durch geeignete Maßnahmen auf Kosten des Mieters umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Hierfür kann das Hotel eine Pauschale berechnen; der Mieter kann in diesem Fall nachweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale sind. 2.3 Das Hotel ist ebenfalls berechtigt, das Fahrzeug des Mieters bei Gefahr im Verzug aus dem Parkbereich zu entfernen. 2.4 Jedem Mieter wird empfohlen, sein Fahrzeug nach Verlassen stets sorgfältig zu verschließen sowie keine Wertgegenstände zurückzulassen. 2.5 Die Öffnungszeiten sind den entsprechenden Aushängen zu entnehmen.
Benutzungsbestimmungen. 1) Der Mieter hat die Verkehrszeichen und unsere sonstigen Benutzungsbestimmungen im Parkhaus / auf dem Parkplatz zu beachten, den Anweisungen unseres Personals Folge zu leisten und die Be- stimmungen der Straßenverkehrsordnung - insbesondere das Gebot der gegenseitigen Rücksicht- nahme (vgl. §1 StVO) – zu beachten. 2) Wir sind berechtigt, das vom Mieter eingestellte Fahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr von dem Einstellplatz zu entfernen. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug widerrechtlich außerhalb gekenn- zeichneter Einstellplätze, im Halteverbot, auf Fahrgassen oder Sonderstellplätzen (wie z. B. Parkplät- ze für Behinderte) abgestellt ist. 3) Entrichtet der Mieter das Parkentgelt nicht oder stellt der Mieter das Fahrzeug auf einem Behinder- tenparkplatz ab und legt zum Nachweis der Berechtigung nicht den blauen EU-Parkausweis (Schwer- behindertenausweis) gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe aus, sind wir berechtigt, von dem Mieter eine Vertragsstrafe in Höhe von 20,00 € pro Kalendertag zu beanspruchen, und zwar unbe- schadet weitergehender Ansprüche und Rechte. 4) Bei einem Verstoß gegen die Kennzeichnungspflicht gemäß vorstehendem Absatz 3 sind wir ferner berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen, sofern zuvor eine Benachrichtigung des Mieters oder Fahrzeughalters unter Androhung des Entfernens des Fahrzeugs unter angemesse- ner Fristsetzung erfolgte. 5) Sofern die widerrechtliche Nutzung eines Behindertenparkplatzes (vorstehender Absatz 3) wieder- holt mit dem selben Fahrzeug, durch den selben Mieter oder den selben Fahrzeughalter erfolgt, und wir den oder die jeweils Verantwortlichen (Mieter oder Fahrzeughalter) bereits einmal in der Vergan- genheit das kostenpflichtige Entfernen des Fahrzeugs angedroht haben, ist keine weitere Androhung für das Entfernen des Fahrzeugs auf Kosten des jeweils Verantwortlichen erforderlich. 6) Vorstehender Absatz 5 gilt entsprechend für die Fälle, in denen wiederholt für dasselbe Fahrzeug das vorgesehene Parkentgelt nicht entrichtet wird.
Benutzungsbestimmungen. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Der Vermieter ist berechtigt, das KFZ im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkobjekt zu entfernen. Fahrzeuge, die nicht gemäß der Straßenverkehrsordnung zugelassen sind, dürfen nicht in der Parkierungsanlage abgestellt werden, es sei denn mit Sondergenehmigung. Hier gilt die StVO.
Benutzungsbestimmungen. Auf dem Parkplatz gilt die StVO, insbesondere § 1. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Personals zu befolgen. Lärmbelästigungen sind zu vermeiden. Insbesondere ist die Nachtruhe in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr einzuhalten. Das Zuschlagen von Türen ist zu vermeiden. Audiogeräte (Radios, Fernsehgerät usw.) sind immer so leise zu stellen, dass sie andere nicht stören. Hunde jeder Größe müssen ständig angeleint werden. Das „Gassi-Führen“ auf dem Parkplatz ist nicht gestattet. Hunde, die als gefährlich im Sinne § 1 Abs. 1 der Hundehalterverordnung (HundehVO M-V) gelten, sind nicht erlaubt. Ordnung und Sauberkeit sind selbstverständliche Pflicht aller Nutzer des Parkplatzes. Jegliche Verunreinigungen der Umwelt sind zu vermeiden. 1. das Befahren mit Fahrrädern, Mofas, Motorrädern, Inlineskates u.ä. Geräten und deren Abstellung, 2. der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kraftfahrzeug und gültige Parkkarte, 3. jede Form des Campens außerhalb der Wohnmobile - insbesondere das Aufhängen von Wäsche, offenes Grillen, Kochen usw. sowie das Aufstellen von Zelten und Vorzelten, 4. der Umgang mit Feuer oder offenem Licht, 5. das Ausgießen von Abwasser und das Entleeren von Chemie-Toiletten, 6. Wasch- und Pflegearbeiten am Fahrzeug, 7. die Belästigung der Nachbarschaft durch Abgase und Geräusche, insbesondere durch längeres Laufen lassen des Motors (§ 30 StVO), 8. das Betanken des Fahrzeugs, 9. die Vornahme von Reparaturarbeiten am Fahrzeug, 10. das Abstellen und die Lagerung von Gegenständen und Abfall, insbesondere von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie entleerten Betriebsstoffbehältern, 11. die Abstellung eines Fahrzeugs mit undichtem Tank, Öl-, Kühlwasser-, Klimaanlagenbehältern sowie anderen, den Betrieb der Parkeinrichtung gefährdenden Schäden, 12. die Abstellung nicht verkehrs- und betriebssicherer oder nicht zugelassener Fahrzeuge (auch Fahrzeuge ohne gültige HU-Plakette und mit Saisonkennzeichen außerhalb der Gültigkeitsdauer), 13. das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen außerhalb der Stellplatzmarkierungen, wie z. B. im Fahrbahnbereich, auf zwei Stellplätzen, auf Gehwegen, vor Notausgängen oder auf schraffierten Flächen, 14. das unerlaubte Anbringen von Werbeplakaten sowie das Verteilen von Prospekten, Flyern und sonstigem Werbematerial; der Vermieterin hierdurch entstehende Aufwendungen werden in Rechnung gestellt.
Benutzungsbestimmungen. 1. Auf den Stellplätzen ist ausschließlich das Abstellen von PKW/KRAD zulässig. Das Abstellen von Gespannen (PKW/KRAD mit Anhängern) oder Anhängern alleine ist nicht gestattet. Pro Stellplatz darf nur ein PKW/KRAD abgestellt werden. 2. Die Parkberechtigung entfällt, wenn das abgestellte Fahrzeug nicht haftpflichtversichert ist, oder nicht mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) oder nicht meiner gültigen amtlichen Prüf- plakette (z.B. TÜV) versehen ist. 3. Zur Nutzung des Stellplatzes ist ausschließlich der Mieter berechtigt. Eine dauerhaft oder zeitwei- lige Überlassung an Dritte oder Untervermietung ist nicht gestattet. 4. Für die Dauer der Mietzeit erhält der Mieter pro gemietetem Stellplatz eine Dauerparkkarte. Das Eigentum an der Parkkarte verbleibt beim Vermieter. Der Mieter hat die Parkkarte sorgfältig zu verwahren. Bei Verlust oder Beschädigung der Dauerparkkarte hat der Mieter die dem Vermieter entstehenden Kosten von zur Zeit € 51,30 zu ersetzen. Dem Mieter bleibt der Nachweis unbe- nommen, dass dem Vermieter geringere Kosten entstanden sind. Etwaige weitere Schadenser- satzansprüche des Vermieters bleiben unberührt. 5. Xxxxx Xxxxxx ist verpflichtet, bei Ein- und Ausfahrten mit seiner Dauerparkkarte die Schrankenkon- trolle zu betätigen. Die Dauerparkkarte dient als Parkberechtigungsausweis und zur Identifikation des Stellplatzinhabers. Bei Kontrollen ist diese dem Sicherheitsdienst zur Prüfung zu übergeben. Verstöße gegen die genannten Verpflichtungen führen nach Abmahnung zur fristlosen Kündigung. 6. Ändert sich das im Mietvertragsformular angegebene Kennzeichen, Fahrzeug oder die Anschrift des Mieters, ist der Vermieter per E-Mail xxxx-xxxxx@x-xxxxxx.xx oder schriftlich an die Verwal- tungsanschrift (Xxxxxx Xxxx GmbH & Co KG, Xxxxxxxxx. 00, 00000 Xxxxx) zu benachrichtigen. 7. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und Hinweisschilder auf der Parkplatz-Anlage zu beachten. Innerhalb der Parkplatz-Anlage dürfen Fahrzeuge höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. 8. Auf der Parkplatz-Anlage ist nicht gestattet: • die Verunreinigung des Parkplatzes, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges oder Ab- lassen von Kühlwasser, Betriebsstoff oder Öl; • das Befahren mit Inlineskates, Skateboards u. ä. Geräten und deren Abstellung; • der Aufenthalt unbefugter Personen ohne abgestelltes Kfz und gültigem Parkausweis; • die Verwendung von Feuer; • die Vornahme von Reparat...
Benutzungsbestimmungen. Auf jedem Stellplatz darf nur ein Kraftwagen abgestellt werden. Das Abstellen von Kraftwagen außerhalb gekennzeichneter oder auf gesperrten Stellplätzen, sowie das Abstellen von Kraftwagen ohne amtliches Kennzeichen, von Schrottfahrzeugen, Zweirädern jeglicher Art oder Anhängern jeglicher Art ohne zugehörige Zugmaschine ist nicht erlaubt. Bei Verstoß gegen die vorstehende Regelung werden die betroffenen Kraftwagen und/ oder Anhänger auf Gefahr und Kosten des Halters/ Mieters abgeschleppt. Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen sowie die Anweisungen des Betriebspersonals zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Die Vermieterin ist berechtigt, abgestellte Kraftwagen bei Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse auf einen anderen Platz umsetzen zu lassen. Das Rangieren im Schrankenbereich sowie das Passieren des Schrankenbereichs durch Fußgänger sind untersagt. Die Haftung bei Zuwiderhandlung wird ausgeschlossen. Das Betreten der Parkierungsanlagen und der dortige Aufenthalt sind verboten, soweit dies nicht im Zusammenhang mit einem zustande gekommenen Mietvertrag über einen Stellplatz steht. Sammlungen, Werbungen sowie das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vermieterin. Dies gilt auch für das Verteilen von Werbeartikeln und Warenproben. In den Parkierungsanlagen sind Kameras installiert, die zur zeitlich begrenzten Bildaufzeichnung genutzt werden und durch ein Piktogramm kenntlich gemacht sind.
Benutzungsbestimmungen. 1. Der Einsteller ist berechtigt, in der Parkierungsanlage je angemieteten Stellplatz einen Pkw (bis max. 3,5 Tonnen) abzustellen. Motorräder dürfen nur abgestellt werden, wenn diese durch ein entsprechendes Hinweisschild ausdrücklich gestattet ist. Voraussetzung für die Parkberechtigung ist stets, dass das abgestellte Fahrzeug haftpflichtversichert, mit einem amtlichen Kennzeichen (§ 23 StVZO) und mit einer gültigen amtlichen Prüfplakette (z. B. TÜV) versehen ist. 2. Fahrzeuge dürfen nur innerhalb von markierten Stellplätzen abgestellt werden. Ist Einweisungspersonal vorhanden, hat der Einsteller auf dem ihm zugewiesenen Platz zu parken. Sind Stellplätze Einstellern mit besonderen Berechtigungen vorbehalten (z. B. Stellplatzreservierung, Behinderte, Frauen, Mutter mit Kind) so hat der Einsteller diese auf Verlangen nachzuweisen. 3. In der Parkierungsanlage ist nicht gestattet a) das Anbringen oder Verteilen von Firmenschildern, Wimpeln, Visitenkarten oder sonstigen Werbemitteln, b) die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen sowie leeren Betriebsstoffbehältern, c) das unnötige Laufenlassen von Motoren, d) das Parken von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Motor oder in sonst verkehrsunsicherem Zustand, e) der Aufenthalt über die Zeit des reinen Abstell- und Abholvorganges hinaus, insbesondere das Campieren, f) die Reparatur oder Wartung von Fahrzeugen, g) die Verunreinigung der Parkierungsanlage, insbesondere durch Reinigung des Fahrzeuges, Ablassen von Kühlerwasser, Betriebsstoffen oder Öl. 4. Der Einsteller hat die Verkehrszeichen und sonstige Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisung der CENTRAL-PARKHAUS SCHOBER zu befolgen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrs- ordnung entsprechend.
Benutzungsbestimmungen. Die Mehrzweckhalle wird mit den beweglichen Gegenständen vom Hausmeister dem Mieter übergeben. Sie gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Mieter etwa festgestellt Mängel nicht unverzüglich bei der Gemeinde (Hausmeister oder Gemeindeverwaltung) geltend macht. Die Rückgabe der Halle hat rechtzeitig vor Beginn der nächsten Veranstaltung an den Hausmeister zu geschehen, wobei vom Hausmeister festgestellt wird, ob durch die Benützung irgendwelche Schäden verursacht worden sind und das Inventar noch vollständig ist. Für einen etwaigen Mangel wird eine Ersatzrechnung gestellt.
Benutzungsbestimmungen. 1. Der Mieter darf in den Veranstaltungsräumen nur die im Vertrag ausgewiesene Zahl von Personen einlassen. 2. Durch die Benutzung dürfen Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität sowie sonstige Veranstaltungen in keiner Weise gestört werden. Auf Verlangen des Vermieters ist die Veranstaltung gegebenenfalls unverzüglich abzubrechen. 3. Veranstaltungen dürfen nur in Anwesenheit des vom Mieter benannten Veranstaltungsleiters stattfinden. Er hat sich rechtzeitig, spätestens bei Öffnung des Veranstaltungsraumes durch Vorlage der Zweitschrift des Überlassungsvertrages dem Hauspersonal gegenüber als Veranstaltungsleiter zu erkennen zu geben. Wird die Zweitschrift nicht vorgelegt, ist das Hauspersonal berechtigt, die Öffnung des Veranstaltungsraumes und eventueller Vorräume zu verweigern. 4. Der Veranstaltungsleiter hat sich nach Beendigung der Veranstaltung so lange dem Hauspersonal zur Verfügung zu halten, bis der letzte Besucher das Gebäude verlassen hat und der Zustand der genutzten Räume durch das Hauspersonal überprüft wurde, erkennbare Schäden sind durch das Hauspersonal schriftlich festzuhalten. Die Geltendmachung verdeckter Schäden durch die Universität zu einem späteren Zeitpunkt wird hierdurch nicht ausgeschlossen.