Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Musterklauseln

Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. §16. Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW) und Anwendung der „Swinging Single Pricing“- Methode §17. Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes LLB Aktien Schweiz ESG (CHF) LLB Aktien Regio Bondensee (CHF) Bank Linth Regionfonds Zürichsee LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF) LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF) LLB Aktien Schweiz Passiv (CHF) LLB Aktien Schweiz Passiv ESG (CHF) § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Sacheinlage und Sachauslage
Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16. Berechnung des Nettoinventarwertes (NIW)‌
Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes Der Nettoinventarwert des Anlagefonds wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländer des Anlagefonds geschlossen sind (z.B. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und - grundsätze an. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. Der Nettoinventarwert eines Anteils ergibt sich aus dem Verkehrswert des Fondsvermögens, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Zeichnungs- oder Rücknahmeanträge für Anteile w...
Berechnung des Nettoinventarwertes sowie Ausgabe und Rücknahme von Anteilen. 16 Berechnung des Nettoinventarwertes § 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen § 18 Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger § 19 Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens § 20 Rechenschaftsablage § 21 Prüfung § 22 § 23 § 24 Vereinigung § 25 Umwandlung in eine andere Rechtsform § 26 Laufzeit des Anlagefonds und Auflösung § 27 § 28

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den im OGAW bzw. in einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. der Anteilsklassen, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „ausschüttend“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW bzw. der Anteilsklasse können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.