Bergungskosten in der Unfallversicherung. 2.3.1 Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von 10.000 EUR – soweit keine abweichende Summe vereinbart ist – die entstandenen notwendigen Kosten für:
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Bergungskosten in der Unfallversicherung. 2.3.1 1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von 10.000 EUR – soweit keine abweichende Summe vereinbart ver- einbart ist – die entstandenen notwendigen Kosten für:
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Bergungskosten in der Unfallversicherung. 2.3.1 Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von 10.000 EUR – - soweit keine abweichende Summe vereinbart ist – - die entstandenen notwendigen Kosten für:
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