Beschlussfähigkeit Musterklauseln

Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger (a) im Falle einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 % des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundesanleihen vertreten oder (b) im Falle einer nicht-wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 50% des dann ausstehenden Nennwertes dieser Bundesanleihen vertreten.
Beschlussfähigkeit. Eine Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Gesellschafter ordnungsgemäß geladen wurden und bei der Gesellschafterversammlung Gesellschafter anwesend oder vertreten sind, die mindestens 50 % des Zeichnungskapitals auf sich vereinigen. Ist eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig, ist die Gesellschafterversammlung unter Beachtung der Bestimmungen in vorstehender Ziffer 20.6 mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. Die zweite Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter, wenn darauf in der erneuten Ladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
Beschlussfähigkeit. Bei fehlender Beschlussfähigkeit kann nur der Vorsitzende gewählt werden, sofern der Bund diesen nicht bereits ernannt hat; sonstige Beschlussfassungen sind unzulässig. Eine Versammlung, auf der die Gläubiger über eine vorgeschlagene Änderung abstimmen wollen, ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Gläubiger * „Geschäftstag“ im Sinne dieser Umschuldungsklauseln ist jeder Tag (außer Samstag oder Sonntag), an dem das Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System (TARGET) 2 und die Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, betriebsbereit sind. (a) im Fall einer wesentlichen Angelegenheit zusammen mindestens 66 2/3 % des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten oder (b) im Fall einer sonstigen Angelegenheit zusammen mindestens 50% des ausstehenden Nennwertes dieser Bundeswertpapiere vertreten.
Beschlussfähigkeit. Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn neben der Vorsitzenden oder dem Vorsit- zenden mindestens je drei für die Xxxxxx der Einrichtungen und je drei von den für die Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe bestellten Mitgliedern anwesend sind. Ist die Be- schlussfähigkeit nicht gegeben, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende anordnen, dass in der nächsten Sitzung über denselben Gegenstand auch dann entschieden wird, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter die Vorsitzende oder der Vorsitzende, anwe- send sind. Hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen.
Beschlussfähigkeit. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn er zum zweiten Mal durch eine neue Einladung zur Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einberufen und dabei auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen worden ist. Satz 2 gilt nicht für die Fälle des § 11 Absatz 3.
Beschlussfähigkeit. Der Aufsichtsrat wählt jedes Jahr nach der ordentlichen Mitgliederversammlung aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Beschlussfähigkeit. Die Versammlung ist gemäss Gesetz (712 p ZGB) beschlussfähig, wenn die Hälfte aller Stockwerkeigentumseinheiten, die zugleich mehr als die Hälfte Wertanteile repräsentieren, anwesend oder (z.B. mit Vollmacht) vertreten sind. Bei ungenügender Beteiligung muss nach Ablauf von mindestens zehn Tagen erneut eine Versammlung einberufen werden. Für ihre Beschlussfähigkeit genügt es, wenn ein Drittel aller Stockwerkeigentumseinheiten anwesend oder vertreten ist. Über Themen, die nicht traktandiert sind, darf nicht abgestimmt werden, ausser über den Beschluss, ob eine ausserordentliche Stockwerkeigentümerversammlung einberufen werden soll.
Beschlussfähigkeit. Eine beschlussfähige Mehrheit besteht, wenn ein Aktionär entweder persönlich oder durch einen Vertreter auf einer AHV anwesend ist. Sollte eine halbe Stunde nach der für eine Versammlung anberaumten Uhrzeit keine beschlussfähige Mehrheit bestehen, wird die Versammlung auf denselben Tag in der nächsten Woche zur selben Uhrzeit und am selben Ort oder auf einen anderen vom Verwaltungsrat festgelegten Tag zu einer anderen Zeit und an einem anderen Ort vertagt. Ein ordnungsgemäß ausgefülltes Vollmachtsformular für eine AHV muss bei einer etwaigen Vertagung der Versammlung nicht erneut zugesandt werden.
Beschlussfähigkeit. Die Clearingstelle ist beschlussfähig, wenn jeweils ein Vertreter der Vertragspartner an- wesend ist. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, hat die Geschäftsstelle zur gleichen Tagesordnung unverzüglich zu einer neuen Sit- zung einzuladen. § 10
Beschlussfähigkeit. Die Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn stimmberechtigte Inhaber von mehr als der Hälfte des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Teilschuld- verschreibungen anwesend oder vertreten sind. Sofern der Vorsitzende in der Gläubigerversammlung die mangelnde Beschluss- fähigkeit feststellen sollte, weist die Republik darauf hin, dass sie beabsichtigt, gemäß § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 des Schuldverschreibungsgesetzes eine zweite Gläubigerversammlung zum Zweck der erneuten Beschlussfassung einzuberufen. Die zweite Gläubigerversammlung ist für die oben im Abschnitt B vorgeschlagenen Beschlüsse beschlussfähig, wenn stimmberechtigte Inhaber von mindestens 25% des Gesamtnennbetrages der ausstehenden Teilschuld- verschreibungen anwesend oder vertreten sind.