BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG. 8.1. Honeywell gewährleistet gegenüber dem Käufer, dass das Produkt zum Zeit- punkt der Lieferung bzw. die Serviceleistung zum Zeitpunkt der Abnahme (i) frei von Herstellungs- und Materialmängeln ist und (ii) den vereinbarten Spezifikati- onen entspricht. Leistungen, die keinen Fehler aufweisen, werden nicht als man- gelhaft angesehen. 8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung des Produkts von Honeywell an den Käufer bzw. für Serviceleistungen zwölf Monate ab Abnahme der Serviceleistung. Die Beschränkung auf zwölf Monate gilt nicht in den folgen- den Fällen: (i) arglistiges Verschweigen eines Mangels oder (ii) Mängel, für die eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde. Im Falle von Schadensersatz- forderungen gilt die Beschränkung in den folgenden Fällen ebenfalls nicht: (i) Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (ii) Vorsatz oder (iii) grobe Fahrläs- sigkeit. Nacherfüllung wird von Honeywell ohne Anerkenntnis einer Rechts- pflicht erbracht. Nach Abschluss der Nachbesserung oder Nachlieferung läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist fort. Bei Nachbesserung oder Nachliefe- rung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Nachbesserung oder Nachliefe- rung nicht erneut. Es gilt stattdessen der zum Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung noch bestehende "Rest" der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung. 8.3. Wenn während der Gewährleistungsfrist nach diesem Vertrag eine Leistung ei- nen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Risikoübergangs von Ho- neywell auf den Käufer bestand, und wenn der Käufer einen solchen Mangel gegenüber Honeywell gemäß Ziffer 3 dieser Verkaufsbedingungen anzeigt, wird Honeywell nach eigenem Ermessen den Mangel reparieren (Nachbesserung) o- der die mangelhafte Leistung ersetzen (Nachlieferung) ("Nacherfüllung"). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer berechtigt, von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten bzw. im Fall von Serviceleistungen den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei das Recht, den Kaufpreis des betreffenden Auftrags zu mindern, ausgeschlossen ist. Weiterreichende Forderungen aus Mängeln sind, unbeschadet der Scha- densersatzansprüche gemäß Ziffer 9 dieser Verkaufsbedingungen, ausgeschlos- sen. 8.4. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für normale oder gewöhnliche Ab- nutzung, die von der Nutzung der Leistung während der Gewährleistungsfrist herrührt oder für eine nicht sachgerechte Nutzung der Leistung. Honeywell wird keine Haftung für Mängel übernehmen, die durch nicht sachgerechte Lagerung, Auswirkungen des Xxxxxx oder andere außerhalb von Honeywells Kontrolle lie- gende Umstände verursacht wurden. 8.5. Der Käufer wird Honeywell eine genaue Beschreibung eines behaupteten Man- gels zur Verfügung stellen und es Honeywell gestatten, Beweise zu sichern, die Leistung zu prüfen und den Grund des Mangels zu ermitteln. Der Käufer wird Honeywell für die Untersuchung und Prüfung unverzüglichen Zugang zu der Leistung sowie zu der Umgebung und dem Standort der Leistung ermöglichen und wird mit Honeywell durch Zurverfügungstellung aller relevanten Informati- onen, Daten, Testergebnisse, Zeugen und anderer Informationen bezüglich Vor- gängen, Unfällen oder der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung zusam- menarbeiten. 8.6. Sofern der Käufer eine mangelhafte Serviceleistung abgenommen hat, obwohl er Kenntnis von dem Mangel hatte, stehen ihm die Rechte nach dieser Ziffer 8 nur zu, sofern er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.
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BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG. 8.1. Honeywell gewährleistet gegenüber dem Käufer, dass das Produkt zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Lieferung bzw. die Serviceleistung zum Zeitpunkt der Abnahme (ia) frei von Herstellungs- und Materialmängeln ist und (iib) den vereinbarten Spezifikati- onen Spezifikationen entspricht. Leistungen, die keinen Fehler aufweisen, werden nicht als man- gelhaft mangelhaft angesehen.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung des Produkts von Honeywell an den Käufer bzw. für Serviceleistungen zwölf Monate ab Abnahme der Serviceleistung. Die Beschränkung auf zwölf Monate gilt nicht in den folgen- den Fällen: (ia) arglistiges Verschweigen eines Mangels oder (iib) Mängel, für die eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben wurde. Im Falle von Schadensersatz- forderungen Schadensersatzforderungen gilt die Beschränkung in den folgenden Fällen Fäl- len ebenfalls nicht: (ia) Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (iib) Vorsatz oder (iiic) grobe Fahrläs- sigkeitFahrlässigkeit. Nacherfüllung wird von Honeywell HONEYWELL ohne Anerkenntnis einer Rechts- pflicht Rechtspflicht erbracht. Nach Abschluss der Nachbesserung oder Nachlieferung läuft die ursprüngliche Gewährleistungsfrist fort. Bei Nachbesserung oder Nachliefe- rung Nachlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Nachbesserung oder Nachliefe- rung Nachlieferung nicht erneut. Es gilt stattdessen der zum Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung noch bestehende "Rest" der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Nachbesserung Nachbes- serung oder Nachlieferung.
8.3. Wenn während der Gewährleistungsfrist GEWÄHRLEISTUNGSFRIST nach diesem Vertrag VERTRAG eine Leistung ei- nen einen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Risikoübergangs von Ho- neywell HONEYWELL auf den Käufer KÄUFER bestand, und wenn der Käufer KÄUFER einen solchen Mangel gegenüber Honeywell HONEYWELL gemäß Ziffer 3 2 dieser Verkaufsbedingungen VERKAUFSBEDINGUNGEN anzeigt, wird Honeywell HONEYWELL nach eigenem Ermessen den Mangel reparieren ("Nachbesserung") o- der oder die mangelhafte Leistung ersetzen ("Nachlieferung") (zusammen "Nacherfüllung"). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer KÄUFER berechtigt, von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten bzw. im Fall von Serviceleistungen SERVICELEISTUNGEN den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wobei das Recht, den Kaufpreis des betreffenden Auftrags AUFTRAGs zu mindern, ausgeschlossen ist. Weiterreichende Forderungen aus Mängeln Darüber hinaus ist der KÄUFER zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen berechtigt, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN ausgeschlossen sind, unbeschadet der Scha- densersatzansprüche gemäß Ziffer 9 dieser Verkaufsbedingungen, ausgeschlos- sen.
8.4. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für normale Mängel und Schäden aufgrund (a) Verstoß gegen HONEYWELLs Instruktionen, (b) nicht von HONEYWELL autorisierte Reparaturen oder gewöhnliche Ab- nutzung, die von der Nutzung der Leistung während der Gewährleistungsfrist herrührt oder für eine nicht sachgerechte Nutzung Anpassungen der Leistung. Honeywell wird keine Haftung für Mängel übernehmen, die durch nicht sachgerechte Lagerung, Auswirkungen des Xxxxxx oder andere außerhalb von Honeywells Kontrolle lie- gende Umstände verursacht wurden.
8.5. Der Käufer wird Honeywell eine genaue Beschreibung eines behaupteten Man- gels zur Verfügung stellen und es Honeywell gestatten, Beweise zu sichern, die Leistung zu prüfen und den Grund des Mangels zu ermitteln. Der Käufer wird Honeywell für die Untersuchung und Prüfung unverzüglichen Zugang zu der Leistung sowie zu der Umgebung und dem Standort der Leistung ermöglichen und wird mit Honeywell durch Zurverfügungstellung aller relevanten Informati- onen, Daten, Testergebnisse, Zeugen und anderer Informationen bezüglich Vor- gängen, Unfällen oder der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung zusam- menarbeiten.
8.6. Sofern der Käufer eine mangelhafte Serviceleistung abgenommen hat, obwohl er Kenntnis von dem Mangel hatte, stehen ihm die Rechte nach dieser Ziffer 8 nur zu, sofern er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat.,
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BESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG. 8.16.1. Honeywell gewährleistet gegenüber dem Käufer, dass das Produkt zum Zeit- punkt Zeitpunkt der Lieferung bzw. die Serviceleistung zum Zeitpunkt der Abnahme (ia) frei von Herstellungs- und Materialmängeln ist und (iib) den vereinbarten Spezifikati- onen Spezifikationen entspricht. Leistungen, die keinen Fehler aufweisen, werden nicht als man- gelhaft mangelhaft angesehen.
8.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche ("GEWÄHRLEISTUNGSFRIST") be- trägt zwölf Monate ab Lieferung des Produkts von Honeywell HONEYWELL an den Käufer KÄUFER bzw. für Serviceleistungen SERVICELEISTUNGEN zwölf Monate ab Abnahme der Serviceleistung. Die Beschränkung Be- schränkung auf zwölf Monate gilt nicht in den folgen- den folgenden Fällen: (ia) arglistiges Verschweigen eines Mangels oder (iib) Mängel, für die eine Beschaffenheitsgarantie Beschaffenheitsgaran- tie abgegeben wurde. Im Falle von Schadensersatz- forderungen Schadensersatzforderungen gilt die Beschränkung Beschrän- kung in den folgenden Fällen ebenfalls nicht: (ia) Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (iib) Vorsatz oder (iiic) grobe Fahrläs- sigkeitFahrlässigkeit. Nacherfüllung wird von Honeywell HONEYWELL ohne Anerkenntnis einer Rechts- pflicht erbrachtRechtspflicht er- bracht. Nach Abschluss der Nachbesserung oder Nachlieferung läuft die ursprüngliche ur- sprüngliche Gewährleistungsfrist fort. Bei Nachbesserung oder Nachliefe- rung beginnt Nachlieferung be- ginnt die Gewährleistungsfrist mit der Nachbesserung oder Nachliefe- rung Nachlieferung nicht erneut. Es gilt stattdessen der zum Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung Nachliefe- rung noch bestehende "Rest" der ursprünglichen Gewährleistungsfrist ab dem Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachlieferung.
8.3. Wenn während der Gewährleistungsfrist GEWÄHRLEISTUNGSFRIST nach diesem Vertrag VERTRAG eine Leistung ei- nen Mangel aufweist, der bereits zum Zeitpunkt des Risikoübergangs von Ho- neywell HO- NEYWELL auf den Käufer KÄUFER bestand, und wenn der Käufer KÄUFER einen solchen Mangel gegenüber Honeywell ge- genüber HONEYWELL gemäß Ziffer 3 2.1(c) dieser Verkaufsbedingungen VERKAUFSBEDINGUNGEN anzeigt, wird Honeywell HONEYWELL nach eigenem Ermessen den Mangel reparieren ("Nachbesserung") o- der oder die mangelhafte Leistung ersetzen ("Nachlieferung") (zusammen "NacherfüllungNacher- füllung"). Wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Käufer KÄUFER berechtigt, von dem betreffenden Auftrag zurückzutreten bzw. im Fall von Serviceleistungen SERVICELEISTUNGEN den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangenver- langen, wobei das Recht, den Kaufpreis des betreffenden Auftrags AUFTRAGs zu mindern, ausgeschlossen ist. Weiterreichende Forderungen aus Mängeln Darüber hinaus ist der KÄUFER zur Geltendmachung von Scha- densersatzansprüchen berechtigt, soweit diese nicht nach den Bestimmungen dieser VERKAUFSBEDINGUNGEN ausgeschlossen sind, unbeschadet der Scha- densersatzansprüche gemäß Ziffer 9 dieser Verkaufsbedingungen, ausgeschlos- sen.
8.46.2. Diese beschränkte Gewährleistung gilt nicht für Mängel und Schäden aufgrund
(a) Verstoß gegen HONEYWELLs Instruktionen, (b) nicht von HONEYWELL autorisierte Reparaturen oder Anpassungen der Leistung, (c) normale oder gewöhnliche Ab- nutzung, die von der Nutzung der Leistung während der Gewährleistungsfrist GEWÄHRLEISTUNGSFRIST herrührt oder für eine nicht sachgerechte Nutzung der Leistung. Honeywell wird keine Haftung für Mängel übernehmen, die durch oder nicht sachgerechte sach- gerechter Lagerung, Auswirkungen des Xxxxxx oder andere außerhalb von Honeywells HO- NEYWELLs Kontrolle lie- gende liegende Umstände verursacht wurden.
8.56.3. Der Käufer KÄUFER wird Honeywell HONEYWELL eine genaue Beschreibung eines behaupteten Man- gels zur Verfügung stellen und es Honeywell HONEYWELL gestatten, Beweise zu sichern, die Leistung zu prüfen und den Grund des Mangels zu ermitteln. Der Käufer KÄUFER wird Honeywell HONEYWELL für die Untersuchung und Prüfung unverzüglichen Zugang zu der Leistung Leis- tung sowie zu der Umgebung und dem Standort der Leistung ermöglichen und wird mit Honeywell HONEYWELL durch Zurverfügungstellung aller relevanten Informati- onenInformationen, Daten, Testergebnisse, Zeugen und anderer Informationen bezüglich Vor- gängenVorgängen, Unfällen oder der behaupteten Mangelhaftigkeit der Leistung zusam- menarbeitenzusammenarbei- ten.
8.66.4. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten trägt bzw. erstattet HONEYWELL nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls ist HONEYWELL be- rechtigt, vom KÄUFER die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt zu ver- langen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den KÄUFER nicht er- kennbar.
6.5. Sofern der Käufer KÄUFER eine mangelhafte Serviceleistung abgenommen hat, obwohl er Kenntnis von dem Mangel hatte, stehen ihm die Rechte nach dieser Ziffer 8 6 nur zu, sofern er sich diese bei der Abnahme vorbehalten hat. Für Schadensersatz- ansprüche gilt diese Beschränkung nicht in den Fällen, in denen HONEYWELL nach Ziffer 7.1 haftet.
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