Beschränkungen. a) Der „Kunde“ darf die „Standardsoftware“ nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S.v. §15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Re- chenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der „Standardsoftware“ (z.B. als Appli- cation Service Providing) für andere als „Konzernunternehmen“ oder (iii) die Nutzung der „Standardsoftware“ zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des „Kunden“ oder seiner „Konzernunternehmen“ sind, sind nur nach vorheriger schrift- licher Zustimmung der Almato erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt. b) Vervielfältigungen der „Standardsoftware“ sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwen- dig ist. Der „Kunde“ darf von der „Standardsoftware“ Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Um- fang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheber- rechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen. c) Der „Kunde“ ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der „Standardsoftware“ i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der „Kunde“ selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Xxxxxx zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem „Kunden“ stehen an solchen Bear- beitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Almato kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen. d) Der „Kunde“ ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Xxxxxx nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen. e) Überlässt Almato dem „Kunden“ im Rahmen von Nachbesserung oder „Pflege“ Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der „Dokumentation“) oder eine Neuauflage der „Standardsoftware“ (z.B. „Update“, „Upgrade“ oder „Release“), die früher überlassene „Standardsoftware“ („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt Almato eine Neuauflage der „Standardsoftware“ zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die „Altsoftware“ die Befugnisse des „Kunden“ nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen seitens Almato, sobald der „Kunde“ die neue „Standardsoftware“ produktiv nutzt. Das Recht, die ersetzte „Standardsoftware“ permanent zu Zwecken der Archivie- rung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt. 1) Der „Kunde“ erhält die „Standardsoftware“ unentgeltlich i.S.v. § 516 BGB. Vergütungspflichtig sind alleine zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen von Almato. Der Kunde kann zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen beauftragen, sofern und soweit er dies möchte, ist aber nicht dazu verpflichtet, um die „Standardsoftware“ nutzen zu können. 2) Dem „Kunden“ werden nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte, räumlich auf die DACH Region be- schränkte Nutzungsrecht für die „Standardsoftware“ übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions, General Terms and Conditions, General Terms and Conditions
Beschränkungen. (a) Allgemeine Beschränkungen: Der „Kunde“ darf Lizenznehmer erkennt an, dass die „Standardsoftware“ nur Software Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält. Um diese zu dem Zweck einsetzenschützen verpflichtet sich der Lizenznehmer, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickelnes zu unterlassen, die mit ihm i.S.vSoftware zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder sonst in menschlich wahrnehmbare Form zu bringen, soweit dieses nicht jeweils durch zwingendes Gesetzesrecht gestattet ist. §15 AktG verbunden sind Er ist verpflichtet es zu unterlassen, die Software zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu vertreiben („Konzernunternehmen“). Insbesondere soweit in diesen Miet-Lizenzbedingungen nicht ausdrücklich zugelassen) oder von der Software oder einem Teil derselben abgeleitete Werke herzustellen.
(b) Schutzrechtshinweise u.a : Der Lizenznehmer ist verpflichtet: (i) ein Re- chenzentrumsbetrieb für Dritte es zu unterlassen, Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtshinweise von der Software zu entfernen, (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen die auf dem Original vorhandenen Urherberrechts- und sonstigen Schutzrechtshinweise auf allen Kopien der „Standardsoftware“ (z.B. als Appli- cation Service Providing) für andere als „Konzernunternehmen“ oder Software zu übernehmen, (iii) die Nutzung der „Standardsoftware“ zur Schulung von Personenes zu unterlassen, den Installationscode (License Key) an Dritte, die nicht Mitarbeiter des „Kunden“ oder seiner „Konzernunternehmen“ Berechtigte Nutzer sind, sind nur nach vorheriger schrift- licher Zustimmung weiterzugeben und (iv) durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Nutzer der Almato erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagtSoftware die Bedingungen dieses Lizenzvertrages kennen und sich daran halten.
b(c) Vervielfältigungen der „Standardsoftware“ sind nur insoweit zulässigAusgeschlossene Nutzungen: DIE SOFTWARE IST NICHT VORGESEHEN ZUM EINSATZ BEI ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB VON KERNKRAFTANLAGEN, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwen- dig istFLUG- ZEUGNAVIGATIONS- ODER KOMMUNIKATIONS- SYSTEMEN, DER FLUGÜBERWACHUNG, LEBENS- RETTUNGS- ODER ERHALTUNGSSYSTEMEN ODER ÄXXXXXXXX SYSTEMEN, BEI DENEN FEHLER DER SOFTTWARE ZU TODESFÄLLEN, KÖRPERVER- LETZUNGEN ODER SCHWERWIEGENDEN SACH- ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KANN.
(d) Abtretungsbeschränkungen: DER LIZENZNEHMER KANN RECHTE AUS DIESER LIZENZ NUR MIT VORHERIGER SCHRIFTLICHER ZUSTIMMUNG VON FMI AN DRITTE ÜBERTRAGEN ODER UNTERLIZENZIERZEN, WOBEI FMI DIE ZUSTIMMUNG NUR AUS WICHTIGEM GRUND VERWEIGERN WIRD.
(e) Hostingbeschränkung: Die Software darf ausschließlich zum Hosting von Anwendungen des Lizenznehmers verwendet werden. Der „Kunde“ darf von Lizenznehmer ist unbeschadet der „Standardsoftware“ Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Um- fang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheber- rechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
c) Der „Kunde“ ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der „Standardsoftware“ i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der „Kunde“ selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Xxxxxx zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem „Kunden“ stehen an solchen Bear- beitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – Bestimmungen dieses Lizenzvertrages nicht zu. Almato kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
d) Der „Kunde“ ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Xxxxxx nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
e) Überlässt Almato dem „Kunden“ im Rahmen von Nachbesserung oder „Pflege“ Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der „Dokumentation“) oder eine Neuauflage der „Standardsoftware“ (z.B. „Update“, „Upgrade“ oder „Release“)berechtigt, die früher überlassene „Standardsoftware“ („Altsoftware“) ersetztSoftware dazu zu verwenden, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt Almato eine Neuauflage der „Standardsoftware“ zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die „Altsoftware“ die Befugnisse des „Kunden“ nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen seitens Almato, sobald der „Kunde“ die neue „Standardsoftware“ produktiv nutzt. Das Recht, die ersetzte „Standardsoftware“ permanent Anwendungen Dritter zu Zwecken der Archivie- rung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührthosten.
1) Der „Kunde“ erhält die „Standardsoftware“ unentgeltlich i.S.v. § 516 BGB. Vergütungspflichtig sind alleine zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen von Almato. Der Kunde kann zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen beauftragen, sofern und soweit er dies möchte, ist aber nicht dazu verpflichtet, um die „Standardsoftware“ nutzen zu können.
2) Dem „Kunden“ werden nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte, räumlich auf die DACH Region be- schränkte Nutzungsrecht für die „Standardsoftware“ übertragen.
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Samples: Software Rental License Agreement, Software Rental License Agreement
Beschränkungen. a) Der „Kunde“ darf die „Standardsoftware“ nur zu dem Zweck einsetzen, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickeln, die mit ihm i.S.v. §15 AktG verbunden sind („Konzernunternehmen“). Insbesondere (i) ein Re- chenzentrumsbetrieb für Dritte oder (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen der „Standardsoftware“ (z.B. als Appli- cation Service Providing) für andere als „Konzernunternehmen“ oder (iii) die Nutzung der „Standardsoftware“ zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des „Kunden“ oder seiner „Konzernunternehmen“ sind, sind nur nach vorheriger schrift- licher Zustimmung der Almato erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagt.
b) Vervielfältigungen der „Standardsoftware“ sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwen- dig ist. Der „Kunde“ darf von der „Standardsoftware“ Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Um- fang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheber- rechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.
c) Der „Kunde“ ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der „Standardsoftware“ i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der „Kunde“ selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Xxxxxx Almato zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem „Kunden“ stehen an solchen Bear- beitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Almato kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
d) Der „Kunde“ ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn Xxxxxx Almato nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.
e) Überlässt Almato dem „Kunden“ im Rahmen von Nachbesserung oder „Pflege“ Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der „Dokumentation“) oder eine Neuauflage der „Standardsoftware“ (z.B. „Update“, „Upgrade“ oder „Release“), die früher überlassene „Standardsoftware“ („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt Almato eine Neuauflage der „Standardsoftware“ zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die „Altsoftware“ die Befugnisse des „Kunden“ nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen seitens Almato, sobald der „Kunde“ die neue „Standardsoftware“ produktiv nutzt. Das Recht, die ersetzte „Standardsoftware“ permanent zu Zwecken der Archivie- rung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt.
1) Der „Kunde“ erhält die „Standardsoftware“ unentgeltlich i.S.v. § 516 BGB. Vergütungspflichtig sind alleine zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen von Almato. Der Kunde kann zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen beauftragen, sofern und soweit er dies möchte, ist aber nicht dazu verpflichtet, um die „Standardsoftware“ nutzen zu können.
2) Dem „Kunden“ werden nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte, räumlich auf die DACH Region be- schränkte Nutzungsrecht für die „Standardsoftware“ übertragen.
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Samples: General Terms and Conditions
Beschränkungen. (a) Allgemeine Beschränkungen: Der „Kunde“ darf Lizenznehmer erkennt an, dass die „Standardsoftware“ nur Software Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthält. Um diese zu dem Zweck einsetzenschützen verpflichtet sich der Lizenznehmer, seine internen Geschäftsvorfälle und die von solchen Unternehmen abzuwickelnes zu unterlassen, die mit ihm i.S.vSoftware zurückzuentwickeln, zu dekompilieren oder zu disassemblieren oder sonst in menschlich wahrnehmbare Form zu bringen, soweit dieses nicht jeweils durch zwingendes Gesetzesrecht gestattet ist. §15 AktG verbunden sind Er ist verpflichtet es zu unterlassen, die Software zu bearbeiten, umzuarbeiten, zu ändern, anzupassen, zu übersetzen, zu vermieten, zu verleasen, zu verleihen, zu vertreiben („Konzernunternehmen“). Insbesondere soweit in diesen Miet-Lizenzbedingungen nicht ausdrücklich zugelassen) oder von der Software oder einem Teil derselben abgeleitete Werke herzustellen.
(b) Schutzrechtshinweise u.a : Der Lizenznehmer ist verpflichtet: (i) ein Re- chenzentrumsbetrieb für Dritte es zu unterlassen, Urheberrechts- oder sonstige Schutzrechtshinweise von der Software zu entfernen, (ii) das vorübergehende Zur-Verfügung-Stellen die auf dem Original vorhandenen Urherberrechts- und sonstigen Schutzrechtshinweise auf allen Kopien der „Standardsoftware“ (z.B. als Appli- cation Service Providing) für andere als „Konzernunternehmen“ oder Software zu übernehmen, (iii) es zu unterlassen, den Installationscode (License Key) an Dritte weiterzugeben, soweit dies nicht zu vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist und (iv) durch angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass alle Nutzer der Software die Nutzung der „Standardsoftware“ zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des „Kunden“ oder seiner „Konzernunternehmen“ sind, sind nur nach vorheriger schrift- licher Zustimmung der Almato erlaubt. Die gewerbliche Weitervermietung ist generell untersagtBedingungen dieses Lizenzvertrages kennen und sich daran halten.
b(c) Vervielfältigungen der „Standardsoftware“ sind nur insoweit zulässigAusgeschlossene Nutzungen: DIE SOFTWARE IST NICHT VORGESEHEN ZUM EINSATZ BEI ODER IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BETRIEB VON KERNKRAFTANLAGEN, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwen- dig ist. Der „Kunde“ darf von der „Standardsoftware“ Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Um- fang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheber- rechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehenFLUG- ZEUGNAVIGATIONS- ODER KOMMUNIKATIONS- SYSTEMEN, DER FLUGÜBERWACHUNG, LEBENS- RETTUNGS- ODER ERHALTUNGSSYSTEMEN ODER ÄXXXXXXXX SYSTEMEN, BEI DENEN FEHLER DER SOFTTWARE ZU TODESFÄLLEN, KÖRPERVER- LETZUNGEN ODER SCHWERWIEGENDEN SACH- ODER UMWELTSCHÄDEN FÜHREN KANN.
c) Der „Kunde“ ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der „Standardsoftware“ i.S. des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der „Kunde“ selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er Xxxxxx zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem „Kunden“ stehen an solchen Bear- beitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Almato kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.
(d) Der „Kunde“ ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erstAbtretungsbeschränkungen: DER LIZENZNEHMER KANN RECHTE AUS DIESER LIZENZ NUR MIT VORHERIGER SCHRIFTLICHER ZUSTIMMUNG VON FMI AN DRITTE ÜBERTRAGEN ODER UNTERLIZENZIERZEN, wenn Xxxxxx nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellenWOBEI FMI DIE ZUSTIMMUNG NUR AUS WICHTIGEM GRUND VERWEIGERN WIRD.
e) Überlässt Almato dem „Kunden“ im Rahmen von Nachbesserung oder „Pflege“ Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen der „Dokumentation“) oder eine Neuauflage der „Standardsoftware“ (z.B. „Update“, „Upgrade“ oder „Release“), die früher überlassene „Standardsoftware“ („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung. Stellt Almato eine Neuauflage der „Standardsoftware“ zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die „Altsoftware“ die Befugnisse des „Kunden“ nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen seitens Almato, sobald der „Kunde“ die neue „Standardsoftware“ produktiv nutzt. Das Recht, die ersetzte „Standardsoftware“ permanent zu Zwecken der Archivie- rung als Sicherungskopie zu behalten, bleibt unberührt.
1) Der „Kunde“ erhält die „Standardsoftware“ unentgeltlich i.S.v. § 516 BGB. Vergütungspflichtig sind alleine zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen von Almato. Der Kunde kann zusätzliche Dienst- und/oder Supportleistungen beauftragen, sofern und soweit er dies möchte, ist aber nicht dazu verpflichtet, um die „Standardsoftware“ nutzen zu können.
2) Dem „Kunden“ werden nicht-ausschließliche, zeitlich unbeschränkte Nutzungsrechte, räumlich auf die DACH Region be- schränkte Nutzungsrecht für die „Standardsoftware“ übertragen.
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Samples: Volumen Software Mietvertrag