Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig. 2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden ist das Bundesgericht direkt zuständig. 3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kanto- nale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichts- behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertrags- bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungs- verfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le Verwaltungsgericht kantonale Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht Ge- genrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichts- behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertrags- bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehör- den ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungs- verfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le Verwaltungsgericht kantonale Verwal- tungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässigzu- lässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Ge- richtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsver- tragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige ein- zige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde Be- schwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährtge- währt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsverfah- ren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsver- fahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le Verwaltungsgericht kantonale Verwaltungsge- richt als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässigzuläs- sig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Ge- richtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsver- tragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren massgebenden Einladungsverfahren massge - benden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz In- stanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht Bundesge- richt direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Ein- ladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kan- tonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertrags- bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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Beschwerde. 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab dem für das Einla- dungsverfahren Ein- ladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantona- le kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbe- hörden Gerichts- behörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbe- reichs Staatsvertrags- bereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
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