Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung bei ihm verbleiben.
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Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 17.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung 17.3 bei ihm verbleiben.
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Beschädigte Sachen. Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von 23.2 Ziffer 24.2 oder 23.3 der Besonderen Bedingungen zur Gebäude- und Inhaltsversicherung 24.3 bei ihm verbleiben.
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