Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung Musterklauseln

Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. Diese Tarife können nur zusammen mit Tarifen der Tarifreihe Vision B-U (VisB-U) oder Vision B-N (VisB-N) vereinbart werden und nur in den folgenden Kombinationen BN3/2 –20-U mit VisB 20-U BN3/2– 30-U mit VisB 30-U BN3/2 –50-U mit VisB 50T-U Diese Regelungen gelten analog für VisB-N. Für die Versicherung im Tarif BN3/2-U gelten auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif VisB-U, bzw. VisB-N. Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall nach Anrechnung eventueller Ansprüche aus der jeweils geltenden Beihilfever- ordnung und von Versicherungsleistungen aus dem Tarif VisB-U bzw. VisB-N verbleibende Aufwendungen für a) Leistungen der Heilpraktiker bis zum Höchstsatz des geltenden Gebührenverzeichnisses (GebüH) – im Rahmen der Erstattungsfähigkeit des Tarifs VisB-U bzw. VisB-N b) Hilfsmittel – einschließlich Sehhilfen und Hörgeräte – im Rahmen der Erstattungsfähigkeit des Tarifs VisB-U bzw. VisB-N. c) gesondert berechnungsfähige zahntechnische Material- und Laborkosten im Rahmen der Erstattungsfähigkeit nach Tarif VisB-U bzw. VisB-N – einschließlich der Regelungen der Zahnstaffel, d) Heilbehandlung im Ausland im Rahmen der Erstattungsfähigkeit nach Tarif VisB-U bzw. VisB-N, e) Rücktransport/Überführungskosten Bei einem Auslandsaufenthalt werden im tariflichen Rahmen die Aufwendungen die für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattet, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung der medizini- schen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benachrichtigung den Rücktrans- port selbst organisiert oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte Transportart schrift- lich zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Aufwendungen für unmittelbare Überführungs- kosten beim Tod der versicherten Person im Ausland werden, bei Überführung an den ständigen Wohnsitz, bis zu 10.000,00 Euro ersetzt. Bestattungskosten im Ausland werden, wenn der Leichnam nicht überführt wird, bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung erstattungsfähig gewesen wären – höchstens jedoch bis 5.000,00 Euro – erstattet. In der jeweils geltenden Beihilferegelung vorgesehene Eigenbehalte (wie z....
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Stufen. Alle Leistungen dieses Tarifs (nach A und C) können nur einmal innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in Anspruch genommen werden. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe B) einer Genesungskur ersetzt der Versicherer je Stufe bis zu 1,00 Euro täglich längstens bis zur Dauer von 30 Tagen. Als Genesungskur gilt ein Kuraufenthalt in einem Kur- oder Badeort sowie in einer Heilstätte (Sanatorium), der spätestens 6 Monate nach Ablauf a) einer stationären Krankenhausbehandlung von mindestens 15-tägiger Dauer oder b) einer Krankenhausbehandlung von mindestens 10-tägiger Dauer in Verbindung mit einer Operation beginnt und zur Sicherstellung des Heilerfolges medizinisch notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ärztliches Attest vor Beginn des Kuraufenthaltes nachzuweisen. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe B) einer sonstigen Kur ersetzt der Versicherer je Stufe bis zu 10,00 Euro für die Kur insgesamt. Als sonstige Kur gilt ein medizinisch notwendiger Kuraufenthalt, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Genesungskur nicht erfüllt. Die medizinische Notwendigkeit der sonstigen Kur ist durch ärztliches Attest vor Beginn des Kuraufenthaltes nachzuweisen. Bei einer Genesungskur sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig: a) Unterkunft und Verpflegung;
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung der Antrag wird innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung für den Zeitpunkt der Beihilfeänderung beim Versicherer gestellt, – für die beantragten Leistungen bestand bereits im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife Leistungspflicht und – der Versicherungsschutz wird nur so weit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird (höchstens bis zur vollen Kostendeckung). Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Wird die Anpassung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von 6 Monaten nach der Änderung beantragt, wird der Versi- cherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Die Annahme kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Versicherung in Tarif BW2 50T-U wird bei Eintritt in den Ruhestand auf den Tarif BW2 30-U spätestens zum Ersten des folgenden Kalenderjahres, in dem der Versicherte die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand erreicht, umgestellt. Die bisher erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet.
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Stufen. Alle Leistungen dieses Tarifs (nach A und C) können nur einmal innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in Anspruch genommen werden. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe B) einer Genesungskur ersetzt der Versicherer je Stufe bis zu 1,00 Euro täglich längstens bis zur Dauer von 30 Tagen. Als Genesungskur gilt ein Kuraufenthalt in einem Kur- oder Badeort sowie in einer Heilstätte (Sanatorium), der spätestens 6 Monate nach Ablauf a) einer stationären Krankenhausbehandlung von mindestens 15-tägiger Dauer oder b) einer Krankenhausbehandlung von mindestens 10-tägiger Dauer in Verbindung mit einer Operation beginnt und zur Sicherstellung des Heilerfolges medizinisch notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ärztliches Attest vor Beginn des Kuraufenthaltes nachzuweisen. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe B) einer sonstigen Kur ersetzt der Versicherer je Stufe bis zu 10,00 Euro für die Kur insgesamt. Als sonstige Kur gilt ein medizinisch notwendiger Kuraufenthalt, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Genesungskur nicht erfüllt. Die medizinische Notwendigkeit der sonstigen Kur ist durch ärztliches Attest vor Beginn des Kuraufenthaltes nachzuweisen. Bei einer Genesungskur sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig: a) Unterkunft und Verpflegung; b) Leistungen der Ärzte im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung (GoÄ); c) Arznei-, Verband- und Heilmittel; d) Kurplan und Kurtaxe. Bei einer sonstigen Kur sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig: a) Leistungen der Ärzte im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung (GoÄ); b) Arznei-, Verband- und Heilmittel; c) Kurplan und Kurtaxe. Werden die tariflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen, z. B. weil ein Xxxxxx der Sozialversicherung Kurkosten über- nommen hat, zahlt der Versicherer: a) Bei einer Genesungskur an Stelle des Kostenersatzes je Stufe ein Kurtagegeld von 0,50 Euro, längstens für die Dauer von 30 Tagen. b) Bei einer sonstigen Kur anstelle des Kostenersatzes je Stufe eine Kurpauschale von 5,00 Euro für die Kur insgesamt. Versicherungsfähig in diesem Tarif ist, wer gleichzeitig in Krankheitskostenvollversicherungstarifen der AXA Krankenversiche- rung versichert ist. Die Beendigung der Krankheitskostenvollversicherung führt für die versicherte Person zum gleichen Zeitpunkt zur Beendi- gung des Tarifs KUR-U. Wird keine Kündigung dieses Tarifs ausgesprochen, stellt der Versic...
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. 1.Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungean) die Ausbildung endet, sind b) die Ausbildung aufgegeben oder für mehr als 6 M onate a) Beam te auf W iderruf im Vorbereitungsdienst sow ie unterbrochen w ird (es seidenn,die Unterbrechung deren berücksichtigungsfähige nicht berufstätige Ehe-erfolgt wegen Elternzeit), gatten sow ie deren berücksichtigungsfähige Lebens- c) der Anspruch auf Beihilfe entfällt, partner,xxx eils bis zur Vollendung des 39.Lebensjahreds) das 39.Lebensjahr vollendet w ird (bis zum 31.03.2017 (bis zum 31.03.2017 galt:bis zur Vollendung des 34.Lebensjahres). galt:das 34.Lebensjahr vollendet w ird). Entfallen die Voraussetzungen für die Versicherungsfähig- b) in Berufsausbildung stehende oder studierende Kindekre,it eines Beam ten auf W iderruf,entfallen diese Besonde- VK062 21.07.2020 für die Anspruch auf Beihilfe besteht und die weder Dienstbezüge nach Besoldungsordnungen noch Vergü- tungen nach Tarifverträgen erhalten. ren Bedingungen auch für den m itversicherten Ehegatten oder Lebenspartner m it Ablauf des M onats,in dem er eine Berufstätigkeit aufnimm t xxx.xx einen eigenen Beihilfe- 2.Die Besonderen Bedingungen entfallen für die versi-anspruch erhält oder Anspruch auf Leistungen aus der cherte Person m it Ablauf des M onats,in dem gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erlangt.
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. D ie H öhe der Leistungen ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Stufen. Alle Leistungen dieses Tarifs (nach A und C) können nur einmal innerhalb von 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren in Anspruch genommen werden.

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  • Besondere Bedingungen Es gelten für den Einzug die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für Ein- zugsaufträge von öffentlichen Verwaltungen (Staatskassen-Bedingungen)“ sowie für die Kommunikation die „Besondere Bedingungen der Deutschen Bundesbank für die Datenfern- übertragung via EBICS für sonstige Kontoinhaber ohne Bankleitzahl (EBICS-Bedingungen)“ oder die “Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deut- schen Bundesbank mit HBCI (elektronische Signatur) (HBCI-Bedingungen Giro)“ bzw. die „Besondere Bedingungen für die Anwendung ‚onlinebanking.bundesbank‘ der Deutschen Bundesbank mit PIN/eTAN (PIN/eTAN-Bedingungen Giro)“.

  • Geltung der Bedingungen 1.1 Die Leistungen des Lagerhalters werden ausschließlich auf der Grundlage dieser Bedingungen erbracht. Diese gelten somit auch für alle künftigen Lagerungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bedingungen sind, sofern sie mit nicht zur Vertretung ermächtigten Mitarbeitern des Lagerhalters vereinbart wurden, nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden. Gleiches gilt für Weisungen des Einlagerers.

  • Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Monatsfrist noch nicht verstrichen ist. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen a) Allgemeine Geltung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB-DSS“) gelten für die gesamte Vertragsbeziehung zwischen DKV Supply Solutions GmbH, Xxxxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx („DSS“) und dem DSS Kunden („Kunde“) in der jeweils gültigen Fassung. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung gelten diese AGB-DSS bis zur vollständigen Abwicklung der Geschäftsbeziehung fort. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind nicht verbindlich, auch wenn DSS den Vertrag durchführt, ohne solchen ausdrücklich zu widersprechen. b) Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen Für spezielle Lieferungen und Leistungen und/oder Legitimationsobjekte (nachstehend auch „spezielle Leistungen“) kann DSS besondere Bedingungen (nachstehend „besondere Bedingungen“) erlassen. Grundsätzlich können besondere Bedingungen für spezielle Leistungen auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx eingesehen werden und gelten dann jeweils aktuell. Die besonderen Bedingungen werden spätestens mit der Inanspruchnahme der speziellen Leistungen Vertragsbestandteil. Besondere Bedingungen für spezielle Leistungen gehen diesen AGB-DSS vor, auch wenn diese von diesen AGB-DSS abweichende oder hierzu im Widerspruch stehende Regelungen enthalten. Sie können von DSS nach den für die Änderungen der AGB-DSS geltenden Bestimmungen (lit. c) in Kraft gesetzt oder geändert werden. Auf Anforderung des Kunden stellt DSS die besonderen Bedingungen dem Kunden in Papierform zur Verfügung. c) Änderungen DSS ist berechtigt, diese AGB-DSS mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. DSS wird den Kunden hierüber schriftlich unterrichten, ohne dass die geänderten Bedingungen insgesamt mitgeteilt werden müssten; es genügt die Unterrichtung über die Tatsache der Änderung auch in elektronischer Form. Die jeweils aktuellen AGB-DSS sind auf der Internetseite xxx.XXX-Xxxxxx-Xxxxxxxxx.xxx frei zugänglich abrufbar. Sollte dieser Abruf nicht möglich sein, wird DSS dem Kunden die AGB-DSS unentgeltlich auf Anforderung elektronisch (z.B. Email) oder in Papierform (z.B. per Post) zusenden. Sofern der Kunde dem nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht, gilt dies als Einverständnis mit der Änderung. DSS wird in den jeweiligen Änderungsmitteilungen auf das Widerspruchsrecht hinweisen.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden 4.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur. 4.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt. 4.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden. 4.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden - nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.