Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung Musterklauseln

Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus der Anzahl der vereinbarten Stufen. Alle Leistungen dieses Tarifs (nach A und C) können nur einmal innerhalb von 3 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren in Anspruch genommen werden. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe B) einer Genesungskur ersetzt der Versicherer je Stufe bis zu 1,00 Euro täglich längstens bis zur Dauer von 30 Tagen. Als Genesungskur gilt ein Kuraufenthalt in einem Kur- oder Badeort sowie in einer Heilstätte (Sanatorium), der spätestens 6 Monate nach Ablauf a) einer stationären Krankenhausbehandlung von mindestens 15-tägiger Dauer oder b) einer Krankenhausbehandlung von mindestens 10-tägiger Dauer in Verbindung mit einer Operation beginnt und zur Sicherstellung des Heilerfolges medizinisch notwendig ist. Die medizinische Notwendigkeit ist durch ärztliches Attest vor Beginn des Kuraufenthaltes nachzuweisen. Von den erstattungsfähigen Aufwendungen (siehe B) einer sonstigen Kur ersetzt der Versicherer je Stufe bis zu 10,00 Euro für die Kur insgesamt. Als sonstige Kur gilt ein medizinisch notwendiger Kuraufenthalt, der im Übrigen die Voraussetzungen für eine Genesungskur nicht erfüllt. Die medizinische Notwendigkeit der sonstigen Kur ist durch ärztliches Attest vor Beginn des Kuraufenthaltes nachzuweisen. Bei einer Genesungskur sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig: a) Unterkunft und Verpflegung; b) Leistungen der Ärzte im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung (GoÄ); c) Arznei-, Verband- und Heilmittel; d) Kurplan und Kurtaxe. Bei einer sonstigen Kur sind folgende Aufwendungen erstattungsfähig: a) Leistungen der Ärzte im Rahmen der jeweils gültigen Gebührenordnung (GoÄ); b) Arznei-, Verband- und Heilmittel; c) Kurplan und Kurtaxe. Werden die tariflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen, z. B. weil ein Xxxxxx der Sozialversicherung Kurkosten über- nommen hat, zahlt der Versicherer: a) Bei einer Genesungskur an Stelle des Kostenersatzes je Stufe ein Kurtagegeld von 0,50 Euro, längstens für die Dauer von 30 Tagen. b) Bei einer sonstigen Kur anstelle des Kostenersatzes je Stufe eine Kurpauschale von 5,00 Euro für die Kur insgesamt. Versicherungsfähig in diesem Tarif ist, wer gleichzeitig in Krankheitskostenvollversicherungstarifen der AXA Krankenversiche- rung versichert ist. Die Beendigung der Krankheitskostenvollversicherung führt für die versicherte Person zum gleichen Zeitpunkt zur Beendi- gung des Tarifs KUR-U. Wird keine Kündigung dieses Tarifs ausgesprochen, stellt der Versic...
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. Diese Tarife können nur zusammen mit Tarifen der Tarifreihe Vision B-U (VisB-U) oder Vision B-N (VisB-N) vereinbart werden und nur in den folgenden Kombinationen: BN3/1 15-U mit VisB 15-U BN3/1 20-U mit VisB 20-U oder VisB 20 15-U BN3/1 25-U mit VisB 25-U oder VisB 25 15-U BN3/1 30-U mit VisB 30-U oder VisB 30 15-U BN3/1 35-U mit VisB 35-U oder VisB 35 20-U BN3/1 40-U mit VisB 40-U oder VisB 40 25-U BN3/1 45-U mit VisB 45-U oder VisB 45 30-U BN3/1 50-U mit VisB 50T-U, VisB 50-U oder VisB 50 35-U Diese Regelungen gelten analog für VisB-N. Für die Versicherung im Tarif BN3/1-U gelten auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Tarif VisB-U bzw. VisB-N. Der Versicherer erstattet im Versicherungsfall nach Anrechnung eventueller Ansprüche aus der jeweils geltenden Beihilfere- gelung und von Versicherungsleistungen aus dem Tarif VisB-U bzw. VisB-N verbleibende Aufwendungen für a) Leistungen der Heilpraktiker bis zum Höchstsatz des geltenden Gebührenverzeichnisses (GebüH) – im Rahmen der Erstattungsfähigkeit des Tarifs VisB-U bzw. VisB-N b) Hilfsmittel – einschließlich Sehhilfen und Hörgeräte – im Rahmen der Erstattungsfähigkeit des Tarifs VisB-U bzw. VisB-N. c) gesondert berechnungsfähige zahntechnische Material- und Laborkosten im Rahmen der Erstattungsfähigkeit nach Tarif VisB-U bzw. VisB-N – einschließlich der Regelungen der Zahnstaffel, d) Heilbehandlung im Ausland im Rahmen der Ertstattungsfähigkeit nach VisB-U bzw. VisB-N, e) Rücktransport/Überführungskosten Bei einem Auslandsaufenthalt werden im tariflichen Rahmen die Aufwendungen die für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattet, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist. Unter Beachtung der medizini- schen Gegebenheiten ist die jeweils kostengünstigste Transportart zu wählen. Anderenfalls ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung der Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Versicherer bei vorheriger Benachrichtigung den Rücktrans- port selbst organisiert oder die Kostenübernahme der entstehenden Aufwendungen für eine bestimmte Transportart schrift- lich zugesagt hat, wird insoweit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Aufwendungen für unmittelbare Überführungskosten beim Tod der versicherten Person im Ausland werden, bei Überführung an den ständigen Wohnsitz, bis zu 10.000,00 Euro ersetzt. Bestattungskosten im Ausland werden, we...
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung der Antrag wird innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung für den Zeitpunkt der Beihilfeänderung beim Versicherer gestellt, – für die beantragten Leistungen bestand bereits im Rahmen der bisher vereinbarten Tarife Leistungspflicht und – der Versicherungsschutz wird nur so weit erhöht, dass dadurch die Minderung oder der Wegfall des Beihilfeanspruchs ausgeglichen wird (höchstens bis zur vollen Kostendeckung). Die Gründe für die Änderung des Beihilfeanspruchs sind anzugeben und auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen. Wird die Anpassung des Versicherungsschutzes nach Ablauf von 6 Monaten nach der Änderung beantragt, wird der Versi- cherungsschutz frühestens zum Zeitpunkt des Zugangs des Antrags beim Versicherer angepasst. Die Annahme kann von besonderen Bedingungen abhängig gemacht werden. Die Versicherung in Tarif BW2 50T-U wird bei Eintritt in den Ruhestand auf den Tarif BW2 30-U spätestens zum Ersten des folgenden Kalenderjahres, in dem der Versicherte die gesetzliche Altersgrenze für den Ruhestand erreicht, umgestellt. Die bisher erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet.
Besondere Bedingungen für Personen in der Berufsausbildung. 1.Versicherungsfähig zu diesen Besonderen Bedingungean) die Ausbildung endet, sind b) die Ausbildung aufgegeben oder für mehr als 6 M onate

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und