Wartezeiterlass Musterklauseln

Wartezeiterlass. GRUPPEN 04.13 Die Wartezeiten werden - mit Ausnahme der Pflegepflichtversi- cherung, der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversiche- rung und der ergänzenden Pflegekrankenversicherung - zusätz- lich zu § 3 AVB erlassen,
Wartezeiterlass. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person vorgelegt wird. Die uniVersa stellt dafür einen Vordruck zur Verfügung.
Wartezeiterlass. GRUPPEN 01.18 Die Wartezeiten werden - mit Ausnahme der Pflegepflichtversi- cherung, der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversiche- rung und der ergänzenden Pflegekrankenversicherung - zusätz- lich zu § 3 AVB erlassen, a) wenn binnen sechs Monaten nach Abschluss des Gruppen- versicherungsvertrages Versicherungsschutz beantragt wird, b) wenn neu eingestellte Mitarbeiter bzw. neue Mitglieder bin- nen sechs Monaten nach ihrer Einstellung bzw. dem Beginn ihrer Mitgliedschaft Versicherungsschutz beantragen, c) wenn bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG der Versicherungsschutz wegen einer bereits anderweitig be- stehenden Versicherung gegen das gleiche Risiko erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird. In der Pflegepflichtversicherung, der staatlich geförderten er- gänzenden Pflegeversicherung und der ergänzenden Pflege- krankenversicherung gibt es keinen zusätzlichen Wartezeiter- lass.
Wartezeiterlass. Die Wartezeiten werden - mit Ausnahme der Pflegepflicht- und der ergänzenden Pflegekrankenversicherung - zusätzlich zu § 3 AVB erlassen, a) wenn binnen vier Monaten nach Abschluss des Gruppen- versicherungsvertrages Versicherungsschutz beantragt wird, b) wenn neu eingestellte Mitarbeiter bzw. neue Mitglieder bin- nen vier Monaten nach ihrer Einstellung bzw. dem Beginn ihrer Mitgliedschaft Versicherungsschutz beantragen, c) wenn bei der HanseMerkur Krankenversicherung AG der Versicherungsschutz wegen einer bereits anderweitig be- stehenden Versicherung gegen das gleiche Risiko erst zu einem späteren Zeitpunkt beantragt wird. In der Pflegepflichtversicherung und in der ergänzenden Pfle- gekrankenversicherung gibt es keinen zusätzlichen Wartezeiter- lass.
Wartezeiterlass. Die Versicherung nach diesem Tarif wird für ein Jahr fest geschlossen und endet – außer in Fällen von AVB, Teil I, §§ 13-15 – mit Ablauf des Monats, in dem – die Versicherungsfähigkeit endet – die Höchstvertragsdauer von 5 Jahren erreicht ist. Die Höchstvertragsdauer kann durch Vereinbarung für versicherte Personen, die nicht der Pflicht zur Versicherung in Deutschland nach § 193 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz unterliegen, einmalig um maximal 5 Jahre verlängert werden. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, den Eintritt des Beendigungsgrundes dem Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich mitzuteilen. Für versicherte Personen, die bei Aufnahme einen ständigen Wohnsitz in Deutschland hatten, kann die Versicherung bei der Rückkehr, sofern sich der ständige Wohnsitz dann wieder in Deutschland befindet, ohne erneute Risikoprüfung und ohne Wartezeiten nach den für das Neugeschäft offenen substitutiven Krankheitskostentarifen des Versicherers fortgeführt wer- den, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von zwei Monaten nach der Rückkehr beim Versicherer gestellt wird. Wird für den Tarif ARL-U eine Erschwerung in Form eines versicherungsmedizinischen Zuschlags, eines Leistungsausschlus- ses oder einer Leistungseinschränkung vereinbart, so gilt bei Wahrnehmung dieser Option für den auflebenden Versiche- rungsschutz Folgendes: Eine Erschwerung wird nur aufgrund der Erkrankungen vereinbart, die auch Ursache für die Erschwerung im Tarif ARL-U war, soweit sie noch bestehen und die gewählten Tarife von dieser Risikoerhöhung betroffen sind. Zwischenzeitlich neu aufgetre- tene Krankheiten führen nicht zu weiteren Erschwerungen. Dem Antrag ist eine Meldebestätigung über den ständigen Wohnsitz beizufügen. Der Versicherungsschutz endet darüber hinaus nach Ablauf von 30 Tagen bei Unterbrechung des ursprünglichen Auslands- aufenthaltes in einem der in B (2) (b) genannten Staaten. Hinsichtlich der Fristberechnung gilt der letzte Satz von B (2) (b). Über die Dauer von 30 Tagen hinaus wird bei Unterbrechung des ursprünglichen Auslandsaufenthaltes in einem der in B (2) (b) genannten Staaten Versicherungsschutz gewährt, wenn – der Versicherungsnehmer die beabsichtigte Reise vor Reiseantritt anzeigt, und – der Versicherungsnehmer sich mit einem Zuschlag gemäß der zum Zeitpunkt der Reise bei der AXA Krankenversicherung üblichen Höhe für das Reiseland für die Zeit des Aufenthaltes einverstanden erklärt. Der Zuschlag wird nach Ablauf der in Nr. (4) geregelten 30 Tagesfri...
Wartezeiterlass. Wartezeiterlass mit ärztlicher Untersuchung auf eigene Kosten (Hinweise siehe Rückseite) Wartezeiterlass mit ärztlicher Untersuchung auf eigene Kosten (Hinweise siehe Rückseite) Pflege-Pflicht- versicherung
Wartezeiterlass. Soweit ich den Erlass der Wartezeiten aufgrund einer ärztlichen Untersuchung beantragt habe, über- nehme ich die Untersuchungskosten. Geht das ärztliche Zeugnis nicht innerhalb von 28 Tagen nach Stellung des Antrags ein, dann gilt der Antrag für den Abschluss einer Versicherung mit bedingungsge- mäßen Wartezeiten.

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  • Wartezeit Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der auslösende Grund der Arbeitslosigkeit (Kündigung oder Insolvenz) innerhalb der ersten drei Monate nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.

  • Wartezeiten Es bestehen keine Wartezeiten.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Zimmerbereitstellung, -übergabe und -rückgabe 6.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. 6.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung. 6.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Hotel spätestens um 12:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Hotel aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50% des vollen Logispreises (Preis gemäß Preisverzeichnis) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 90%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Hotel kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

  • Fremdleistungen / Beauftragung Dritter 5.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“). 5.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden, letztere nach vorheriger Information an den Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt. 5.3 In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.