Fahrpläne. 1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen.
1.2. Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informieren. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden die Unstimmigkeiten von den betroffenen Parteien nicht vor der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom ÜNB gesetzten späteren Frist geklärt, so wendet der ÜNB die betreffende Matching-Regel gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandt. Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fa...
Fahrpläne. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB Fahrpläne anzumelden. Es gelten hierzu die Regelungen in Anlage 3 dieses Vertrages. Ebenfalls sind die Regelungen unter Xxxxxx 8 zu berücksichtigen.
Fahrpläne. 10.1 Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten.
10.2 Soweit die im Fahrplan veröffentlichten Linien mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, ist für die jeweils angegebene Linie (Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag, Tarif o. ä.) bei Veröffentlichung des Fahrplans das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsverbindung noch nicht abgeschlossen.
10.3 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht zu vertreten sind (beispielsweise längere Auswirkungen nach Naturkatastrophen oder Dauer-Baustellen), berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglich vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten nur unerheblich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum kostenfreien Rücktritt vom Beförderungsvertrag. Dazu wendet sich der Fahrgast entweder an den telefonischen Kundenservice unter der Nummer: +43 820/910 340 (österreichweit aus allen Netzen 0,20 €/Minute inkl. MwSt.) oder per Email an xxxxxxx@xxxxxxx.xx. Der Fahrgast darf die Fahrt nicht angetreten haben. Auch die sonstigen Rechte des Fahrgastes bleiben unberührt.
Fahrpläne. 5.1 Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umset- zung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten.
5.2 Soweit die im Fahrplan veröffentlichten Linien mit dem Hinweis „vorbe- haltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, ist für die jeweils angegebene Linie (Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag, Tarif o. ä.) bei Veröffentlichung des Fahrplans das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsverbindung noch nicht abgeschlos- sen.
5.3 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglichen vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten nur unerheb- lich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum kostenfreien Rücktritt vom Beförderungsvertrag.
Fahrpläne. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Herausgabe und am Vertrieb des Regionalfahrplans. Er sorgt dafür, dass alle Linien im Online-Fahrplan der SBB und im offiziellen Kursbuch der Schweiz aufgenommen werden.
Fahrpläne. Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf den Fährschiffen sowie an den Anlegestellen ausgehängt. Die Rheinfähre haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendende Ereignisse. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern bzw. einzuschränken.
Fahrpläne. Fahrpläne sind nach den Vorgaben der Sonstigen Marktregeln zu übermitteln. Die für die PX geltenden Besonderheiten bei der Fahrplananmeldung und -verwaltung sind in Punkt 2.6 geregelt.