Fahrpläne Musterklauseln

Fahrpläne. 1.1. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu jedem anderen zugelassenen Bilanzkreis innerhalb der Regelzone des ÜNB sowie von und zum gleichnamigen Bilanzkreis des BKV in anderen deutschen Regelzonen in den bzw. aus dem Bilanzkreis dieses Vertrages anzumelden. Sämtliche Regelungen zur Abwicklung der Fahrpläne gelten für alle per Fahrplan bewirtschafteten Bilanzkreise unabhängig davon, ob diese als Abrechnungs-, Haupt- oder Unterbilanzkreise geführt werden. Per Fahrplan bewirtschaftete Bilanzkreise werden in Anlage 1.1 vom BKV deklariert. Der BKV stimmt seine Fahrpläne gegenüber anderen betroffenen Bilanzkreisen rechtzeitig vor der Fahrplananmeldung beim ÜNB mit diesen ab. Die erstellten Fahrpläne müssen vollständig sein und eine ausgeglichene Viertelstunden-Leistungsbilanz des Bilanzkreises aufweisen. Hiervon ausgenommen sind temporär unausgeglichene Intraday-Fahrplananmeldungen gemäß Ziffer 1.4 Absatz 3 dieser Anlage. Die Fahrpläne sind in dem durch Ziffer 2 dieser Anlage bestimmten Format anzumelden. Fahrpläne können maximal einen Monat im Voraus übermittelt werden. Für jeden Tag ist eine separate Fahrplandatei zu übermitteln. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB einen Fahrplan von und zu einem ausländischen NB, mit dem der jeweilige ÜNB eine Fahrplanabwicklung anbietet, in die bzw. aus den gemäß Anlage 1 vereinbarten, international zu nutzenden Bilanzkreisen dieses Vertrages anzumelden. Hierbei sind die jeweiligen Bestimmungen, die beiderseits der Staatsgrenzen gelten, bei der Fahrplananmeldung, -änderung und -abwicklung zu beachten. Zusätzlich sind die Regelungen für Engpässe unter Xxxxxx 8 dieses Vertrages zu berücksichtigen. 1.2. Der ÜNB stellt die vom BKV formal korrekt übermittelten Fahrpläne gemäß Ziffern 1.3 bis 1.5 dieser Anlage in den Bilanzkreis des BKV ein. Der ÜNB wird, wenn inhaltliche Differenzen zwischen zwei korrespondierenden Fahrplänen festgestellt werden, die betroffenen Parteien durch die entsprechende ESS-Meldung gemäß Ziffer 3 Anlage 3 informieren. Dies gilt auch, wenn der korrespondierende Fahrplan zunächst fehlt. Werden die Unstimmigkeiten von den betroffenen Parteien nicht vor der jeweiligen Fahrplananmeldefrist oder einer vom ÜNB gesetzten späteren Frist geklärt, so wendet der ÜNB die betreffende Matching-Regel gemäß Ziffer 1.6 dieser Anlage an. ESS-Meldungen werden nur an die vom BKV in Anlage 2 angegebene(n) Kommunikationsadresse(n) versandt. Der ÜNB überprüft die betriebliche Durchführbarkeit der angemeldeten Fa...
Fahrpläne. Der BKV hat das Recht, beim ÜNB Fahrpläne anzumelden. Es gelten hierzu die Regelungen in Anlage 3 dieses Vertrages. Ebenfalls sind die Regelungen unter Xxxxxx 8 zu berücksichtigen.
Fahrpläne. 10.1 Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umsetzung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten. 10.2 Soweit die im Fahrplan veröffentlichten Linien mit dem Hinweis „vorbehaltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, ist für die jeweils angegebene Linie (Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag, Tarif o. ä.) bei Veröffentlichung des Fahrplans das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsverbindung noch nicht abgeschlossen. 10.3 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht zu vertreten sind (beispielsweise längere Auswirkungen nach Naturkatastrophen oder Dauer-Baustellen), berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglich vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten nur unerheblich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum kostenfreien Rücktritt vom Beförderungsvertrag. Dazu wendet sich der Fahrgast entweder an den telefonischen Kundenservice unter der Nummer: +43 820/910 340 (österreichweit aus allen Netzen 0,20 €/Minute inkl. MwSt.) oder per Email an xxxxxxx@xxxxxxx.xx. Der Fahrgast darf die Fahrt nicht angetreten haben. Auch die sonstigen Rechte des Fahrgastes bleiben unberührt.
Fahrpläne. Die Fahrpläne werden öffentlich bekannt gemacht und auf den Fährschiffen sowie an den Anlegestellen ausgehängt. Die Rheinfähre haftet nicht für Schäden, die durch Verspätung oder Fahrtausfälle verursacht werden, wenn diese auf Witterungseinflüsse, Betriebsstörungen, Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind. Höhere Gewalt sind unvorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht abzuwendende Ereignisse. Der Fährbetrieb behält sich vor, bei Bedarf das Angebot unter Aufhebung des Fahrplanes durch zusätzliche Fahrten zu erweitern bzw. einzuschränken.
Fahrpläne. Fahrpläne sind nach den Vorgaben der Sonstigen Marktregeln zu übermitteln. Die für die PX geltenden Besonderheiten bei der Fahrplananmeldung und -verwaltung sind in Punkt 2.6 geregelt.
Fahrpläne. Der Auftragnehmer beteiligt sich an der Herausgabe und am Vertrieb des Regionalfahrplans. Er sorgt dafür, dass alle Linien im Online-Fahrplan der SBB und im offiziellen Kursbuch der Schweiz aufgenommen werden.
Fahrpläne. 5.1 Änderungen der genehmigten und veröffentlichten Fahrzeiten, Termine, Fahrstrecken und Fahrpreise aus wichtigem Grund, insbesondere zur Umset- zung von Entscheidungen der Genehmigungsbehörden, bleiben vorbehalten. 5.2 Soweit die im Fahrplan veröffentlichten Linien mit dem Hinweis „vorbe- haltlich behördlicher Genehmigung“ gekennzeichnet sind, ist für die jeweils angegebene Linie (Anschlussverbindung, Haltestelle, Fahrtag, Tarif o. ä.) bei Veröffentlichung des Fahrplans das Genehmigungsverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme der dargestellten Verkehrsverbindung noch nicht abgeschlos- sen. 5.3 Fahrplanänderungen, die nach Vertragsschluss wirksam werden und vom Beförderer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, berechtigen den Fahrgast nicht zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen, sofern sie von den ursprünglichen vereinbarten Abfahrts- bzw. Ankunftszeiten nur unerheb- lich, d.h. bis maximal 2 Stunden, abweichen. Eine erhebliche Fahrplanänderung berechtigt den Fahrgast zum kostenfreien Rücktritt vom Beförderungsvertrag.

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  • Fahrzeuge Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Versichert ist jedoch die Haftpflicht wegen Schäden, die verursacht werden durch den Gebrauch folgender Fahrzeuge a) Fahrräder (auch bei der privaten Teilnahme an Radrennen, z.B. Straßenrundfahrten, Triathlon, Mountainbiking sowie Vorbereitungen hierzu (Training)) und alle anderen nicht selbst fahrenden nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeuge z.B. Pedelecs/Elektroräder, Dreiräder, Tretroller, Skate-, Kick- und Stickboards, Ski-Langlauf- /Nordic-Cross-Skater, Rollatoren. b) Kraftfahrzeuge (Kfz) mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit (z. B. Kinderfahrzeuge). c) Kraftfahrzeuge und Anhänger, die ausschließlich auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren ohne Beschränkung der Höchst- geschwindigkeit. Nicht versichert sind Kfz-Rennen sowie die Vorbereitungen (Training) dazu. d) Motorbetriebene Rollstühle, Golfwagen/- buggys, selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Aufsitzrasenmäher, Schneeräumgeräte) sowie Hub- und Gabelstapler, mit nicht mehr als 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und sofern für diese keine Versicherungspflicht besteht. e) nicht versicherungspflichtige Anhänger. f) Ferngelenkte Modellfahrzeuge (Land- und Wassermodellfahrzeuge) ohne Stück- und Geschwindigkeitsbeschränkung.

  • Sprache Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden ausschließlich in Deutsch interpretiert und ausgelegt. Alle Mitteilungen und Korrespondenzen werden ausschließlich in dieser Sprache verfasst.

  • Begriff der Gefahrerhöhung 1.1. Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungs- nehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird. 1.2. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere – aber nicht nur – vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat. 1.3. Eine Gefahrerhöhung nach Pkt. 1.1 liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Wasserfahrzeuge Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, eine mitversi- cherte Person oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Eine Tätigkeit der vorstehend genannten Personen an einem Wasserfahrzeug ist kein Ge- brauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Wasserfahrzeugs ist und wenn das Wasserfahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.

  • Auslandsfahrten Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäische Länder bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

  • Sachverständigenverfahren 1. Jeder Vertragspartner kann verlangen, dass Ursache und Höhe des Schadens durch Sachverständige festgestellt wer- den. Die Feststellungen, die die Sachverständigen im Rahmen ihrer Zuständigkeit treffen, sind verbindlich, wenn nicht nach- gewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. 2. Für das Sachverständigenverfahren gelten, soweit im Folgen- den nichts Abweichendes bestimmt wird, die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über Schiedsgerichte: a) Jeder Vertragspartner ernennt einen Sachverständigen. Jeder Vertragspartner kann den anderen unter Angabe des von ihm gewählten Sachverständigen zur Ernennung des zweiten Sachverständigen schriftlich auffordern. Erfolgt diese Ernennung nicht binnen zwei Wochen nach Emp- fang der Aufforderung, wird auf Antrag des auffordernden Ver- tragspartners der zweite Sachverständige durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. In der Auffor- derung ist auf diese Folge hinzuweisen. Beide Sachverständige wählen vor Beginn des Feststellungs- verfahrens einen dritten als Xxxxxx. Einigen sie sich nicht, wird der Obmann auf Antrag eines Vertragspartners oder bei- der Vertragspartner durch das für den Schadensort zuständige Bezirksgericht ernannt. b) Die Sachverständigen reichen ihre Feststellungen gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen beider Feststellun- gen und reicht seine Feststellung gleichzeitig dem Versicherer und dem Versicherungsnehmer ein. c) Xxxxx Vertragspartner trägt die Kosten seines Sachverständigen; die Kosten des Obmannes tragen beide je zur Hälfte. 3. Auf Grund der Feststellung der Sachverständigen oder des Obmannes wird die Entschädigung berechnet. 4. Durch das Sachverständigenverfahren werden die Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadenfall nicht berührt.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.