Besteuerung. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellen, ist nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 3. Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.
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Samples: Luftverkehrsabkommen, Luftverkehrsabkommen
Besteuerung. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuernversteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens Unternehmensleitung befindet.
2. Kapital, das durch im internationalen Luftverkehr Verkehr betriebene Luftfahrzeuge sowie und durch bewegliches Vermögen zum im Zusammenhang mit dem Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellensolcher Luftfahrzeuge vertreten wird, ist unterliegt der Besteuerung nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuernVertragspartei, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens Unternehmensleitung befindet.
3. Falls Besteht zwischen den Vertragsparteien ein Sonderabkommen besonderes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen Einkommens- und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiertKapitalertragssteuer, sind dessen haben die Bestimmungen ausschlaggebenddieses Abkommens Vorrang.
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Samples: Luftverkehrsabkommen, Luftverkehrsabkommen
Besteuerung. 1. Die Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet in dem Gebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Das Kapital, das durch im internationalen Luftverkehr betriebene Verkehr eingesetzte Luftfahrzeuge sowie und durch zum Betrieb dieser Luftfahrzeuge gehörendes bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellenrepräsentiert wird, ist kann nur im Hoheitsgebiet Gebiet der Vertragspartei zu besteuernbesteuert werden, in dem deren Hoheitsgebiet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3. Falls ein Sonderabkommen Besteht zwischen den Vertragsparteien eine besondere Übereinkunft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete Gebiet der Steuern auf Einkommen Einkommens- und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiertVermögenssteuern, sind dessen gehen die Bestimmungen ausschlaggebendder letzteren vor.
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Samples: Air Transport Agreement
Besteuerung. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im auf dem Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Vertragsstaates zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge darstellen, sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellen, ist sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Vertragsstaats zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3. Falls ein Sonderabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiert, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.
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Samples: Air Transport Agreement
Besteuerung. 1. ) Die Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet in dem Gebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. ) Das Kapital, das durch die im internationalen Luftverkehr betriebene Verkehr eingesetzten Luftfahrzeuge sowie und durch zum Betrieb dieser Luftfahrzeuge gehörendes bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellenrepräsentiert wird, ist kann nur im Hoheitsgebiet Gebiet der Vertragspartei zu besteuernbesteuert werden, in dem deren Hoheitsgebiet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3. Falls ein Sonderabkommen ) Besteht zwischen den Vertragsparteien eine besondere Vereinbarung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete Gebiet der Steuern auf Einkommen Einkommens- und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiertVermögenssteuern, sind dessen so gehen die Bestimmungen ausschlaggebenddes letzteren vor.
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Samples: Luftverkehrsabkommen
Besteuerung. 1. Gewinne aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr sind nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Kapital, das im internationalen Luftverkehr betriebene Luftfahrzeuge sowie bewegliches Vermögen zum Betrieb von derartigen Luftfahrzeugen darstellen, ist nur im Hoheitsgebiet der Vertragspartei zu besteuern, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
3. Falls Besteht zwischen den Vertragsparteien ein Sonderabkommen gesondertes Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Hinblick auf dem Gebiete der Steuern auf Einkommen und Vermögen zwischen den Vertragsparteien existiertKapital, sind dessen Bestimmungen ausschlaggebend.
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Samples: Air Transport Agreement