Common use of Besteuerung Clause in Contracts

Besteuerung. Anleger in den Anteilen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie auf Ausschüttungen des Fonds oder ausschüttungsgleiche Erträge, innerhalb des Fonds realisierte oder nicht realisierte Kapitalerträge, innerhalb des Fonds vereinnahmte, entstandene oder als vereinnahmt geltende Erträge usw. möglicherweise Einkommensteuer, Quellensteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer, Stempelsteuern oder sonstige Steuern zahlen müssen und hierauf die Gesetze und Gepflogenheiten des Landes, in dem die Anteile gekauft, verkauft, gehalten oder zurückgenommen werden, und des Landes, in dem der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, Anwendung finden. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise auf innerhalb eines Fonds vereinnahmte oder als vereinnahmt geltende oder entstandene Erträge Steuern zahlen müssen. Steuern können, bezogen auf die Vermögenswerte eines Fonds, auf Basis der vereinnahmten Erträge und/oder auf Basis der als vereinnahmt geltenden und/oder im Fonds entstandenen Erträge berechnet werden, während die Performance des Fonds und somit die Rendite, die die Anleger nach Rückgabe der Anteile erhalten, teilweise oder ganz von der Wertentwicklung des Referenzindex oder Referenzwerts abhängt (im Fall von passiv verwalteten Fonds) bzw. vom Erfolg des Anlageverwalters (im Fall von aktiv verwalteten Fonds). Dies kann sich dahingehend auswirken, dass der Anleger Steuern für Erträge und/oder eine Wertentwicklung zahlen muss, die er nicht oder nicht uneingeschränkt erhält. Anleger, die im Zweifel bezüglich ihrer Steuersituation sind, sollten einen unabhängigen Steuerberater zurate ziehen. Darüber hinaus sollten Anleger sich darüber im Klaren sein, dass sich Steuerbestimmungen und ihre Anwendung oder Auslegung durch die zuständigen Steuerbehörden von Zeit zu Zeit ändern können. Dementsprechend ist es nicht möglich, die steuerliche Behandlung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten ist, genau vorherzusagen.

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Samples: Prospectus Supplement, Prospektnachtrag, Prospektnachtrag

Besteuerung. Anleger Jede Änderung hinsichtlich der Steuergesetzgebung oder deren Auslegung in einer Rechtsordnung, in der ein Fonds registriert ist, vertrieben wird oder investiert hat, könnte sich auf den Anteilen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie auf Ausschüttungen Steuerstatus des Fonds oder ausschüttungsgleiche Erträge, innerhalb und folglich auf den Wert der Anlagen des Fonds realisierte oder nicht realisierte Kapitalerträgein der betreffenden Rechtsordnung, innerhalb die Fähigkeit des Fonds vereinnahmte, entstandene oder als vereinnahmt geltende Erträge usw. möglicherweise Einkommensteuer, Quellensteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer, Stempelsteuern oder sonstige Steuern zahlen müssen und hierauf die Gesetze und Gepflogenheiten des Landes, in dem die Anteile gekauft, verkauft, gehalten oder zurückgenommen werden, und des Landes, in dem der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, Anwendung finden. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise auf innerhalb eines Fonds vereinnahmte oder als vereinnahmt geltende oder entstandene Erträge Steuern zahlen müssen. Steuern können, bezogen auf die Vermögenswerte eines Fonds, sein Anlageziel zu erreichen, und/oder die Erträge nach Steuern für die Anteilsinhaber auswirken. Ein Fonds kann Quellen- oder anderen Steuern auf Basis der vereinnahmten Erträge und/oder Gewinne aus seinen Anlagen unterliegen. Bestimmte Anlagen können selbst ähnlichen Steuern auf Basis die von ihnen gehaltenen zugrunde liegenden Anlagen unterliegen. Alle Anlagen in entwickelten oder Schwellenmärkten können neuen Steuern unterliegen, oder der als vereinnahmt geltenden und/auf entstehende Erträge oder Kapitalerträge erhobene Steuersatz kann infolge zukünftiger oder rückwirkender Änderungen von anwendbaren Gesetzen, Vorschriften oder Verordnungen oder deren Auslegung steigen oder sinken. Es ist möglich, dass ein Fonds im Rahmen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Irland und dem Land, in dem eine Anlage zu Steuerzwecken ansässig ist, von einer Steuerermäßigung profitieren kann, jedoch auch, dass dies nicht der Fall ist. Bestimmte Länder besitzen möglicherweise ein weniger gut definiertes Steuersystem, das unvorhersehbaren Änderungen unterliegen und eine rückwirkende Besteuerung zulassen kann, daher könnten die Fonds entstandenen Erträge berechnet in der Zukunft einer lokalen Steuerverbindlichkeit unterliegen, die nicht vernünftigerweise vorhersehbar war. Diese Ungewissheit macht es für einen betreffenden Fonds unter Umständen erforderlich, bei der Berechnung seines Nettoinventarwerts je Anteil bedeutende Rückstellungen für im Ausland fällige Steuern zu berücksichtigen, während sie auch dazu führen könnte, dass einem Fonds die Kosten für eine in gutem Glauben an eine Finanzbehörde geleistete Zahlung entstehen, hinsichtlich derer letztlich festgestellt wird, dass sie nicht erforderlich gewesen wäre. Folglich werden, während wenn ein Fonds aufgrund von fundamentaler Ungewissheit bezüglich der Steuerverbindlichkeit oder aufgrund des Fehlens eines entwickelten Mechanismus für die Performance praktikable und pünktliche Steuerzahlung Steuern für vorherige Jahre zahlt, alle zugehörigen Kosten ebenso dem Fonds zu berechnen sein. Solche verspätet gezahlten Steuern werden einem Fonds normalerweise zu dem Zeitpunkt belastet, zu dem die Entscheidung zur Abgrenzung der Verbindlichkeit in den Konten des Fonds getroffen wird. Infolge der oben genannten Situationen können sich die von den Fonds vorgenommenen Rückstellungen hinsichtlich einer eventuellen Besteuerung von und somit die Rendite, die die Anleger nach Rückgabe der Anteile erhalten, teilweise oder ganz von der Wertentwicklung des Referenzindex oder Referenzwerts abhängt (im Fall von passiv verwalteten Fonds) bzw. vom Erfolg des Anlageverwalters (im Fall von aktiv verwalteten Fonds). Dies kann sich dahingehend auswirken, dass der Anleger Steuern für Erträge und/oder eine Wertentwicklung zahlen muss, die er nicht oder nicht uneingeschränkt erhält. Anleger, die im Zweifel bezüglich ihrer Steuersituation sind, sollten einen unabhängigen Steuerberater zurate ziehen. Darüber hinaus sollten Anleger sich darüber im Klaren sein, dass sich Steuerbestimmungen und ihre Anwendung oder Auslegung durch die zuständigen Steuerbehörden von Zeit zu Zeit ändern können. Dementsprechend ist es nicht möglich, die steuerliche BehandlungRenditen aus Anlagen, die zu einem bestimmten irgendeinem Zeitpunkt gehalten werden, als zu erwarten isthoch oder als unzureichend erweisen, genau vorherzusagenum den tatsächlich anfallenden Steuerverbindlichkeiten nachzukommen. Folglich können den Anlegern eines Fonds Vor- oder Nachteile entstehen, wenn sie Anteile des Fonds zeichnen oder zurückgeben. Anteilsinhaber und potenzielle Anleger werden auf die mit einer Anlage in der Gesellschaft einhergehenden steuerlichen Risiken hingewiesen. Siehe hierzu den Abschnitt „Besteuerung“.

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Samples: Prospectus

Besteuerung. Anleger werden auf den Abschnitt „Besteuerung“ in den diesem Prospekt hingewiesen und insbesondere auf die Steuerpflicht, die sich aus dem Eintritt bestimmter Ereignisse wie z. B. der Einlösung, Rücknahme oder Übertragung von Anteilen durch Anteilsinhaber oder der Zahlung von Dividenden an Anteilsinhaber ergibt, wenn die Anteilsinhaber Personen mit Sitz in Irland oder Personen mit gewöhnlichem Sitz in Irland sind. Überdies sollten sich darüber Anleger beachten, dass eingenommene Erträge oder Dividenden bzw. realisierte Gewinne unter Umständen in ihrem Heimatland, im Klaren seinLand ihres Hauptwohnsitzes, dass sie auf Ausschüttungen des Fonds ihres gewöhnlichen Wohnsitzes und/ oder ausschüttungsgleiche Erträge, innerhalb des Fonds realisierte oder nicht realisierte Kapitalerträge, innerhalb des Fonds vereinnahmte, entstandene oder als vereinnahmt geltende Erträge usw. möglicherweise Einkommensteuer, Quellensteuer, Kapitalertragsteuer, Vermögensteuer, Stempelsteuern oder sonstige Steuern zahlen müssen und hierauf die Gesetze und Gepflogenheiten des Landes, in dem die Anteile gekauft, verkauft, gehalten oder zurückgenommen werden, und des Landes, in dem der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, Anwendung findenihrer Gründung einer zusätzlichen Besteuerung unterliegen. Anleger sollten sich darüber mit ihren Finanzberatern oder anderen professionellen Beratern über die möglichen steuerlichen oder sonstigen Folgen beraten, die mit der Zeichnung, dem Halten, der Übertragung, Umschichtung, Rücknahme oder anderen Geschäften mit den Anteilen aufgrund der Gesetze in ihrem Heimatland, im Klaren Land ihres Hauptwohnsitzes, ihres gewöhnlichen Wohnsitzes und/oder ihrer Gründung verbunden sind. Jede Änderung in der Steuergesetzgebung in Irland oder anderswo kann Auswirkungen haben auf (i) die Gesellschaft oder die Fähigkeit eines jeden Teilfonds, sein Anlageziel zu erreichen, (ii) den Wert der Gesellschaft oder die Anlagen jedes Teilfonds oder (iii) die Fähigkeit, Renditen an Anteilsinhaber zu zahlen oder diese Renditen abzuändern. Diese Änderungen, die auch rückwirkend gelten können, könnten sich auf die Gültigkeit der hier angegebenen Informationen, die sich auf aktuelles Steuerrecht und -praktiken gründen, auswirken. Zukünftige Anleger und Anteilsinhaber sollten zur Kenntnis nehmen, dass die Aufstellungen zur Besteuerung, die hier und ggf. in jedem Nachtrag aufgeführt sind, auf der Beratung basieren, die der Verwaltungsrat in Bezug auf gültiges Recht und Praxis in der entsprechenden Gerichtsbarkeit zum Datum dieses Prospekts erteilt hat. Wie bei jeder Anlage kann keine Zusicherung gegeben werden, dass die steuerliche Lage oder die vorgesehene steuerliche Lage zum Zeitpunkt der Vornahme der Anlage in der Gesellschaft zeitlich unbegrenzt anhalten wird. Wenn die Gesellschaft oder ein Teilfonds außerdem durch den Status eines Anteilsinhabers in irgendeinem Hoheitsgebiet steuerpflichtig wird, einschließlich etwaiger Zinsen oder Säumniszuschläge darauf, sofern ein steuerpflichtiges Ereignis eintritt, ist die Gesellschaft oder der Teilfonds außerdem berechtigt, diesen Betrag von der für ein solches Ereignis anfallenden Zahlung abzuziehen oder zwangsläufig diejenige Anzahl von Anteilen einzuziehen oder zu annullieren, die von diesem Anteilsinhaber oder dem begünstigten Inhaber der Anteile gehalten werden und die wertmäßig nach Abzug der eventuellen Rücknahmekosten ausreichen, um die Steuerschuld zu decken. Der betreffende Anteilsinhaber muss die Gesellschaft oder den Teilfonds entschädigen und schadlos gegenüber jeglichem Verlust halten, der der Gesellschaft oder dem Teilfonds dadurch entstehen kann, dass die Gesellschaft oder der Teilfonds zur Zahlung von Steuern und etwaigen Zinsen oder Säumniszuschlägen darauf verpflichtet ist, sobald ein steuerpflichtiges Ereignis eintritt, und zwar auch dann, wenn kein solcher Abzug oder keine entsprechende Übereignung oder Annullierung vorgenommen wurde.‌‌‌ Anteilsinhaber und zukünftige Anleger beachten bitte die Besteuerungsrisiken in Verbindung mit einer Anlage in die Gesellschaft. Bitte lesen Sie den Abschnitt mit der Überschrift „Besteuerung“. FOREIGN ACCOUNT TAX COMPLIANCE ACT (FATCA) Die Regelungen des als Teil des „Hiring Incentives to Restore Xxxxxxxxxx Xxx 0000“ verabschiedeten „Foreign Account Tax Compliance Act“ („FATCA“), die für bestimmte Zahlungen gelten, sollen im Wesentlichen die Pflicht zur Berichterstattung über das direkte und indirekte Eigentum von spezifizierten US-Personen an Konten und Rechtsgebilden außerhalb der USA an die US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service) begründen. Werden die erforderlichen Informationen nicht bereitgestellt, wird eine US-Quellensteuer von 30 % auf direkte US-Investitionen (und möglicherweise indirekte US-Investitionen) erhoben. Zur Abwendung einer US- Quellensteuer müssen sowohl US-Anleger als auch Nicht- US-Anleger wahrscheinlich Auskünfte über sich selbst und über ihre Anleger erteilen. Die irische und die US- Regierung haben diesbezüglich am 21. Dezember 2012 ein zwischenstaatliches Abkommen („irisches IGA“) über die Implementierung des FATCA unterzeichnet (weitere Informationen dazu im Abschnitt „Einhaltung von US- Berichts- und -Quellensteueranforderungen“). Im Rahmen des irischen IGA (und der entsprechenden irischen Vorschriften und Gesetze zu dessen Umsetzung) sollte ein ausländisches Finanzinstitut (FFI), das die maßgeblichen Vorschriften vollumfänglich einhält, im Allgemeinen nicht zur Anwendung einer 30%igen Quellensteuer verpflichtet sein. Die Gesellschaft wird alles daransetzen, die auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen, um die Auferlegung einer FATCA-Quellensteuer zu vermeiden. Es kann jedoch nicht garantiert werden, dass die Gesellschaft die betreffenden Verpflichtungen aus dem FATCA erfüllen kann. Wird die Gesellschaft nach dem FATCA quellensteuerpflichtig, kann der Wert der durch die Anteilsinhaber gehaltenen Anteile hierunter erheblich leiden. Soweit die Gesellschaft allerdings aufgrund des FATCA einer Quellensteuer auf ihre Anlagen unterliegt oder einer Anforderung des FATCA nicht entspricht, kann der im Namen der Gesellschaft agierende Administrator jegliche Maßnahmen in Bezug auf die Anlage eines Anteilsinhabers in die Gesellschaft ergreifen, um diese Nichteinhaltung zu beseitigen und/ oder sicherzustellen, dass eine solche Quellensteuer von dem Anteilsinhaber getragen wird, der nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt hat oder nicht zu einem mitwirkenden ausländischen Finanzinstitut geworden ist und damit die Erhebung der Quellensteuer oder die Nichteinhaltung ausgelöst hat oder der aufgrund seines Handelns bzw. Nichthandelns die Erhebung der Quellensteuer oder die Nichteinhaltung ausgelöst hat, einschließlich der Zwangsrücknahme einiger oder aller Anteile des Anteilsinhabers in der Gesellschaft. Anteilsinhaber und potenzielle Anleger sollten im Hinblick auf die US-amerikanischen bundesstaatlichen, einzelstaatlichen und lokalen und nicht-US- amerikanischen Erfordernisse der Steuermeldepflichten und Zertifizierung, die mit einer Anlage in die Gesellschaft verbunden sind, ihre eigenen Steuerberater konsultieren. GEMEINSAMER STANDARD FÜR DIE BERICHTERSTATTUNG (CRS) Sich stark auf den zwischenstaatlichen Ansatz der Umsetzung des FATCA stützend, hat die OECD den Gemeinsamen Standard für die Berichterstattung („CRS“) entwickelt, um das Problem der Offshore-Steuerflucht auf globaler Basis anzugehen. Darüber hinaus verabschiedete die Europäische Union am 9. Dezember 2014 die Richtlinie des Europäischen Rates 2014/107/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung („DAC2“). CRS und DAC2 sehen einen gemeinsamen Standard für Due Diligence, die Meldung und den Austausch von Finanzinformationen vor. Gemäß CRS und DAC2 erhalten beteiligte Länder und EU-Mitgliedstaaten von berichtenden Finanzinstituten Finanzinformationen über alle meldepflichtigen Konten, die von den Finanzinstituten auf der Grundlage von gemeinsamen Due-Diligence- und Meldeverfahren festgestellt wurden, und tauschen diese jährlich automatisch mit den Austauschpartnern aus. Die Gesellschaft muss die Anforderungen der Due Diligence und der Berichterstattung von CRS und DAC2 erfüllen, so wie Irland sie verabschiedet hat. Von Anteilsinhabern kann gefordert werden, dass sie der Gesellschaft ergänzende Informationen geben, damit diese ihre Verpflichtungen aus CRS und DAC2 erfüllen kann. Werden geforderte Informationen nicht übermittelt, kann ein Anleger für daraus folgende Geldstrafen oder andere Lasten und/oder zwangsweise Rücknahme seiner Anteile an der Gesellschaft haftbar gemacht werden. Anteilsinhaber und potenzielle Anleger sollten im Hinblick auf ihre eigenen Erfordernisse der Zertifizierung, die mit einer Anlage in die Gesellschaft verbunden sind, ihre eigenen Steuerberater konsultieren. DIE VOLCKER RULE Die US-Aufsichtsbehörden haben die „Volcker-Rule“ angenommen, die eine Reihe an Beschränkungen für Finanzunternehmen wie BNY Mellon auferlegt, aber auch verschiedene Ausnahmen bietet. Gemäß der Volcker Rule sind „ausländische Publikumsfonds“ wie die Teilfonds der Gesellschaft vom Handel ausgeschlossen, die bestimmte Kriterien erfüllen, einschließlich im Fall der Teilfonds, dass die Anteile in den Teilfonds vorwiegend an andere Personen als BNY Mellon sowie ihre Verwaltungsratsmitglieder und Mitarbeiter verkauft werden (die Aufsichtsbehörden geht von einer Beteiligung in Höhe von mindestens 85 % an den Teilfonds durch Nicht-US-Personen aus, bei denen es sich weder um verbundene Unternehmen noch um Verwaltungsratsmitglieder oder Mitarbeiter von BNY Mellon handelt). Insoweit BNY Mellon einem Teilfonds ein Startkapital bereitstellt, wird die Gesellschaft demzufolge Schritte unternehmen, um ausreichend Fondsvermögen durch Anlagen durch Drittparteien zu beschaffen, und/ oder ihre Startkapital-Investitionen senken, so dass ihre Anlagen generell weniger als 15 % des Teilfonds drei Jahre nach Auflegung des Teilfonds darstellen.‌ Falls BNY Mellon einen Teil oder sämtliche ihrer Startkapital-Investitionen in einem spezifischen Teilfonds veräußern muss, erfolgt dies in Form von Verkäufen der Portfoliobestände zur Erhöhung des Barmittelbestands. Solche Veräußerungen bergen folgende Risiken: BNY Mellon kann zunächst über einen größeren prozentualen Anteil an dem Teilfonds verfügen, und etwaige verbindliche Reduktionen können die Portfolioumschlagshäufigkeit des Teilfonds steigern, was zu einer Erhöhung der Maklergebühren sowie Übertragungskosten und -ausgaben führen und steuerliche Folgen nach sich ziehen kann. Auf Anfrage können nähere Angaben zu den Anlagen von BNY Mellon in jedem Teilfonds, soweit anwendbar, zur Verfügung gestellt werden. MÖGLICHE BEGRENZUNGEN UND BESCHRÄNKUNGEN BETREFFEND ANLAGEMÖGLICHKEITEN UND AKTIVITÄTEN VON BNY MELLON UND DER GESELLSCHAFT BNY betreibt ein angemessen konzipiertes Programm, das das Ziel verfolgt, ganz allgemein die Einhaltung von wirtschaftlichen und mit Handelssanktionen in Verbindung stehenden Verpflichtungen, die unmittelbar für ihre Aktivitäten gelten (obwohl Verpflichtungen dieser Arten nicht unbedingt identisch sind mit den Verpflichtungen, denen die Gesellschaft unterliegt) zu gewährleisten. Wirtschaftliche und Handelssanktionen dieser Art können unter anderem Transaktionen mit und die Erbringung von Dienstleistungen gegenüber, sowohl direkt als auch indirekt, bestimmten Ländern, Gebieten, Einheiten und natürlichen Personen verhindern. Diese Wirtschafts- und Handelssanktionen und die Anwendung ihres Compliance-Programms durch BNY Mellon in Bezug darauf können die Anlagetätigkeiten der Gesellschaft einschränken oder beschränken. Das Vorstehende sollte nicht als erschöpfende Liste der Risiken angesehen werden, die potenzielle Anleger bedenken sollten, bevor sie in irgendeinem der Teilfonds anlegen. Potenzielle Anleger sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass sie möglicherweise auf innerhalb eines Fonds vereinnahmte oder als vereinnahmt geltende oder entstandene Erträge Steuern zahlen müssen. Steuern können, bezogen auf die Vermögenswerte eines Fonds, auf Basis der vereinnahmten Erträge und/oder auf Basis der als vereinnahmt geltenden und/oder im Fonds entstandenen Erträge berechnet werden, während die Performance des Fonds und somit die Rendite, die die Anleger nach Rückgabe der Anteile erhalten, teilweise oder ganz von der Wertentwicklung des Referenzindex oder Referenzwerts abhängt (im Fall von passiv verwalteten Fonds) bzw. vom Erfolg des Anlageverwalters (im Fall von aktiv verwalteten Fonds). Dies kann sich dahingehend auswirken, dass der Anleger Steuern für Erträge und/oder eine Wertentwicklung zahlen muss, die er nicht oder nicht uneingeschränkt erhält. Anleger, die im Zweifel bezüglich ihrer Steuersituation sind, sollten einen unabhängigen Steuerberater zurate ziehen. Darüber hinaus sollten Anleger sich darüber im Klaren sein, dass sich Steuerbestimmungen und ihre Anwendung oder Auslegung durch die zuständigen Steuerbehörden Anlage in einem Teilfonds von Zeit zu Zeit ändern könnenweiteren Risiken außergewöhnlicher Art ausgesetzt sein kann. Dementsprechend ist es nicht möglich, die steuerliche Behandlung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erwarten ist, genau vorherzusagen.Besteuerung‌‌‌

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Samples: Prospectus

Besteuerung. Anleger in den Anteilen sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie unter Umständen z. B. auf Ausschüttungen des Fonds bzw. ausschüttungsgleiche Erträge eines Teilfonds, auf Veräußerungsgewinne eines Teilfonds (unabhängig davon, ob diese realisiert wurden oder ausschüttungsgleiche Erträgenicht) oder auf zugeflossene, innerhalb des Fonds realisierte oder nicht realisierte Kapitalerträge, innerhalb des Fonds vereinnahmte, entstandene aufgelaufene oder als vereinnahmt zugeflossen geltende Erträge usw. möglicherweise Einkommensteuerdes Teilfonds Einkommen-, QuellensteuerQuellen-, KapitalertragsteuerKapitalertrag-, VermögensteuerVermögens-, Stempelsteuern Stempel- oder sonstige Steuern zahlen müssen entrichten müssen. Diese Steuerpflicht entsteht nach Maßgabe der Gesetzgebung und hierauf die Gesetze und Gepflogenheiten Praxis des Landes, in dem die Anteile gekaufterworben, verkauft, gehalten oder zurückgenommen zur Rücknahme eingereicht werden, und sowie des Landes, dessen Staatsangehörigkeit der Anteilinhaber besitzt bzw. in dem der Anleger seinen steuerlichen Wohnsitz oder dessen Staatsangehörigkeit er hat, Anwendung findenfür Steuerzwecke ansässig ist. Anleger sollten sich darüber im Klaren sein, dass sie möglicherweise unter Umständen Steuern auf innerhalb eines Fonds vereinnahmte Erträge bzw. als Erträge geltende Einkünfte entrichten müssen, die von einem Teilfonds vereinnahmt wurden oder als vereinnahmt geltende oder entstandene Erträge Steuern zahlen müssenbei einem Teilfonds aufgelaufen sind. Steuern können, bezogen können auf die Vermögenswerte eines Fonds, auf Basis der vereinnahmten Erträge Grundlage der zugeflossenen und/oder auf Basis der als vereinnahmt zugeflossen geltenden und/oder im Fonds entstandenen beim Teilfonds aufgelaufenen Erträge berechnet in Bezug auf die Direktanlagen eines Teilfonds veranlagt werden, während die Performance Wertentwicklung des Fonds Teilfonds, und somit in der Folge der von den Anlegern im Anschluss an die Rendite, die die Anleger nach Rückgabe Rücknahme der Anteile erhaltenvereinnahmte Ertrag, vollständig oder teilweise oder ganz von der Wertentwicklung des Referenzindex oder Referenzwerts abhängt (im Fall von passiv verwalteten Fonds) bzw. vom Erfolg des Anlageverwalters (im Fall von aktiv verwalteten Fonds)der Basiswerte abhängig ist. Dies kann sich dahingehend auswirkenzur Folge haben, dass der Anleger Steuern für Erträge Xxxxxxx auf Grundlage von Erträgen und/oder eine einer Wertentwicklung zahlen mussveranlagt werden, die er von denen der Anleger nur zum Teil oder überhaupt nicht oder nicht uneingeschränkt erhältprofitiert. Anleger, die im Zweifel bezüglich Fragen zu ihrer Steuersituation sindsteuerlichen Lage haben, sollten einen unabhängigen Steuerberater zurate ziehen. Darüber hinaus Ferner sollten sich Anleger sich darüber im Klaren sein, dass sich Steuerbestimmungen Steuervorschriften und ihre Anwendung oder bzw. Auslegung durch die zuständigen Steuerbehörden von Zeit zu Zeit jeweils ändern können. Dementsprechend ist es nicht möglich, Aus diesem Grund sind genaue Aussagen über die steuerliche Behandlung, die zu einem bestimmten gegebenen Zeitpunkt anwendbar sein wird, nicht möglich. Gemäß US-Quellensteuervorschriften, die unter der Bezeichnung "Foreign Account Tax Compliance Act" ("FATCA") bekannt sind, können nach dem 31. Dezember 2013 geleistete Zahlungen von Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen (und vergleichbare Zahlungen) und nach dem 31. Dezember 2016 geleistete Zahlungen, die Bruttoerlösen aus dem Verkauf oder der sonstigen Veräußerung von Vermögen zuzuordnen sind, aus dem jeder Teilfonds Zinsen oder Dividenden aus US-Quellen generieren könnte, einer Quellensteuer von dreißig Prozent (30 %) unterliegen, wenn nicht (neben anderen Anforderungen) der Umbrellafonds im Namen des Teilfonds eine Quellensteuervereinbarung mit der US-Steuerbehörde (Internal Revenue Service, „IRS“) abschließt, bestimmte Auskünfte von jedem seiner Anteilinhaber einholt und bestimmte dieser Auskünfte an die IRS weitergibt, oder wenn nicht Luxemburg (oder andere anwendbare Länder) ein zwischenstaatliches Abkommen bezüglich des FATCA ("Regierungsabkommen") mit den Vereinigten Staaten schließt. Zwar hat Luxemburg seine Absicht bekanntgegeben, mit den Vereinigten Staaten ein solches Regierungsabkommen zu erwarten istschließen, genau vorherzusagendoch ist noch nicht bekannt, wann ein solches Regierungsabkommen tatsächlich geschlossen wird (und welche konkreten Bestimmungen es enthalten wird). Es kann nicht garantiert werden, dass die einzelnen Teilfonds dieser Quellensteuer nicht unterliegen werden. Ferner wird ein Anteilinhaber des Umbrellafonds, der die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder in anderer Weise gegen die FATCA-Vorschriften verstößt, mit einem Teil aller von einem Teilfonds an ihn geleisteten Zahlungen von Rücknahmeerlösen oder Dividenden der 30%igen Quellensteuer unterliegen. Anteilinhaber sollten sich in Bezug auf die möglichen Auswirkungen dieser Quellensteuer von ihren eigenen Steuerberatern beraten lassen. Siehe „Besteuerung – Bestimmte US-Steueraspekte“, einschließlich des fettgedruckten Abschnitts, in dem unter anderen darauf hingewiesen wird, dass sich ein Steuerpflichtiger auf diesen Abschnitt nicht zu dem Zweck berufen darf, Strafen zu umgehen, die nach dem US-Bundes- einkommensteuerrecht gegen den Steuerpflichtigen verhängt werden können.

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Samples: Investment Prospectus