Common use of Besteuerung Clause in Contracts

Besteuerung. Die folgende Zusammenfassung orientiert sich an der aktuellen Rechtslage und -praxis und versteht sich vorbehaltlich etwaiger Änderungen. Die ausgeführten Informationen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Bestimmte Anteilinhaber, wie z.B. Wertpapierhändler, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen, können einer anderen Besteuerung unterliegen und werden nachstehend nicht berücksichtigt. Nach gegenwärtiger Luxemburger Rechtslage und -praxis unterliegt die Gesellschaft weder der Luxemburger Einkommensteuer, Vermögensteuer (net wealth tax) oder Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne noch unterliegen die von der Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen einer Luxemburger Quellensteuer. Anteile der Klassen A, AI, C, D, DD, E, H, S, U und Z, IndexInvest-Anteile, Vermögensanlage99-Anteile und Vermögensstrategie-Anteile der Gesellschaft unterliegen jedoch in Luxemburg einer Steuer von jährlich 0,05 % bzw. im Falle von Anteilen der Klassen I,I A, J, T, X und ZI einer Steuer von jährlich 0,01 % ihres Nettoinventarwerts; diese Steuer ist in jedem Fall vierteljährlich auf der Grundlage des Nettovermögens der jeweiligen Klassen zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals zahlbar. Bei der Ausgabe von Anteilen fällt keine Stempelabgabe oder sonstige Steuer in Luxemburg an. Anteile der Klassen I, I A, J, T, X und ZI werden basierend auf den der Gesellschaft zum Datum dieses Verkaufsprospekts und zum Zeitpunkt der Aufnahme weiterer Anleger bekannten gesetzlichen, aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg mit einem Vorzugssteuersatz von 0,01 % besteuert. Die Festsetzung dieser Steuer unterliegt jedoch der Auslegung der zuständigen Behörden mit Blick auf den Steuerstatus des institutionellen Anlegers. Bei etwaiger Umklassifizierung des Steuerstatus eines Anlegers durch die zuständige Behörde werden sämtliche Anteile der Klassen I, I A, J, T, X oder ZI (soweit zutreffend) unter Umständen mit einem Steuersatz von 0,05 % besteuert. Der Vorzugssteuersatz von 0,01 % kann auch auf Geldmarktfonds oder Rentenfonds mit kurzen Laufzeiten angewendet werden, wobei die Gesellschaft derzeit jedoch keine Fonds anbietet, die diese Anforderungen erfüllen. Nach dem zum Zeitpunkt dieses Prospekts geltenden Luxemburger Steuerrecht unterliegen die Anteilinhaber keiner Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne und keinen Einkommen-, Quellen-, Nachlass-, Erbschaftssteuern oder sonstigen Steuern in Luxemburg (mit Ausnahme von Anteilinhabern, die in Luxemburg ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Betriebsstätte haben). Nicht in Luxemburg ansässige Anteilinhaber unterliegen keiner Steuer auf etwaige ab dem 1. Januar 2011 realisierte Veräußerungsgewinne, wenn sie Anteile an der Gesellschaft veräußern.

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Samples: Prospectus, Prospectus, Prospectus

Besteuerung. 1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerli- che Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel insoweit massgebend. 2) Art. 7 Abs. 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuer- lichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens o- der einer Vereinbarung nach Abs. 7 Bst. a Ziff. ii gewährt wird, oder b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuererhebung si- cherstellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei dis- kriminiert willkürlich Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Art. 7 Abs. 3 bewährten Vor- teile willkürlich ein. 3) Art. 10 Abs. 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Ver- tragsparteien Anwendung mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in be- zug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuerbestimmungen in einem Übereinkommen, einem Abkommen oder einer Vereinbarung nach Abs. 7 Bst. a Ziff. ii gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ergeben, oder b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhe- bung von Steuern, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkür- lich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein. 4) Art. 29 Abs. 2 bis 6 gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Einkommen oder das Kapital betreffen. a) Art. 13 findet auf Steuern Anwendung. b) Ergibt sich aufgrund des Art. 13 die Frage, ob eine Steuer eine Ent- eignung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung darstellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen An- wendung: i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung be- hauptet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung dar- stellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuer- behörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c oder Art. 27 Abs. 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor. ii) Die folgende Zusammenfassung orientiert zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorge- legten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich an um Fragen der aktuellen Rechtslage Nichtdiskriminierung, so wenden die zu- ständigen Steuerbehörden die Nichtdiskriminierungsbestim- mungen der einschlägigen Steuerübereinkunft oder, falls diese Übereinkunft keine Nichtdiskriminierungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine Steuer- übereinkunft in Kraft ist, die Nichtdiskriminierungsgrundsätze des Musterübereinkommens über Steuern auf Einkommen und -praxis Kapital der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und versteht sich vorbehaltlich etwaiger ÄnderungenEntwicklung an. iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c oder Art. 27 Abs. 2 angerufenen Gremien können alle Schluss- folgerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage be- rücksichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziff. ii vorgeschriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die ausgeführten Informationen Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind. iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziff. ii genannten sechs Monate hinaus darf unter kei- nen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Art. 26 und 27 führen. 6) Art. 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Quellenabzug oder auf andere Weise zu erheben keinen Anspruch oder einzuziehen, kei- nesfalls ein. 7) Im Sinne dieses Artikels a) umfasst der Begriff "steuerliche Massnahme" Folgendes: i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Ver- tragspartei oder eines ihrer politischen Teilgebiete beziehungs- weise einer ihrer Kommunalbehörden und ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft o- der sonstigen Vereinbarung durch welche die Vertragspartei ge- bunden ist. b) Als Steuern auf Vollständigkeit Einkommen oder Kapital gelten alle Steuern auf das gesamte Einkommen, auf das gesamte Kapital oder auf Teile des Ein- kommens oder des Kapitals, einschliesslich der Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung, von Vermögensgegenständen, Steuern auf Grundvermögen, Erbschaften und stellen keine Rechts- Schenkungen oder Steuerberatung dar. Bestimmte Anteilinhaberihrem Wesen nach ähnliche Steuern, wie z.B. Wertpapierhändler, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen, können einer anderen Besteuerung unterliegen und werden nachstehend nicht berücksichtigt. Nach gegenwärtiger Luxemburger Rechtslage und -praxis unterliegt Steuern auf die Gesellschaft weder Gesamtbeträge der Luxemburger Einkommensteuer, Vermögensteuer (net wealth tax) von Unter- nehmen bezahlten Löhne oder Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne noch unterliegen die von der Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen einer Luxemburger Quellensteuer. Anteile der Klassen A, AI, C, D, DD, E, H, S, U und Z, IndexInvest-Anteile, Vermögensanlage99-Anteile und Vermögensstrategie-Anteile der Gesellschaft unterliegen jedoch in Luxemburg einer Steuer von jährlich 0,05 % bzw. im Falle von Anteilen der Klassen I,I A, J, T, X und ZI einer Steuer von jährlich 0,01 % ihres Nettoinventarwerts; diese Steuer ist in jedem Fall vierteljährlich auf der Grundlage des Nettovermögens der jeweiligen Klassen zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals zahlbar. Bei der Ausgabe von Anteilen fällt keine Stempelabgabe oder sonstige Steuer in Luxemburg an. Anteile der Klassen I, I A, J, T, X und ZI werden basierend Gehälter sowie Steuern auf den der Gesellschaft zum Datum dieses Verkaufsprospekts und zum Zeitpunkt der Aufnahme weiterer Anleger bekannten gesetzlichen, aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg mit einem Vorzugssteuersatz von 0,01 % besteuert. Die Festsetzung dieser Steuer unterliegt jedoch der Auslegung der zuständigen Behörden mit Blick auf den Steuerstatus des institutionellen Anlegers. Bei etwaiger Umklassifizierung des Steuerstatus eines Anlegers durch Wert- zuwachs. c) Eine "zuständige Steuerbehörde" bedeutet die zuständige Behörde werden sämtliche Anteile der Klassen Iaufgrund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Doppelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, I A, J, T, X den für Steuern zuständigen Minister oder ZI (soweit zutreffenddas betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter. d) unter Umständen mit einem Steuersatz von 0,05 % besteuert. Der Vorzugssteuersatz von 0,01 % kann auch auf Geldmarktfonds oder Rentenfonds mit kurzen Laufzeiten angewendet werden, wobei die Gesellschaft derzeit jedoch keine Fonds anbietet, die diese Anforderungen erfüllen. Nach dem zum Zeitpunkt dieses Prospekts geltenden Luxemburger Steuerrecht unterliegen die Anteilinhaber keiner Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne Die Begriffe "Steuerbestimmungen" und keinen Einkommen-, Quellen-, Nachlass-, Erbschaftssteuern oder sonstigen Steuern in Luxemburg (mit Ausnahme von Anteilinhabern, die in Luxemburg ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Betriebsstätte haben). Nicht in Luxemburg ansässige Anteilinhaber unterliegen keiner Steuer auf etwaige ab dem 1. Januar 2011 realisierte Veräußerungsgewinne, wenn sie Anteile an der Gesellschaft veräußern"Steuern" umfassen keines- falls Zölle.

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Samples: Energiecharta

Besteuerung. 1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel inso- weit massgebend. 2) Art. 7 Abs. 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuer- lichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Abs. 7 Bst. a Ziff. ii gewährt wird, oder b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicher- stellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskrimi- niert willkürlich Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Art. 7 Abs. 3 bewährten Vorteile willkürlich ein. 3) Art. 10 Abs. 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Ver- tragsparteien Anwendung mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuer- bestimmungen in einem Übereinkommen, einem Abkommen oder einer Vereinbarung nach Abs. 7 Bst. a Ziff. ii gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsinte- gration ergeben, oder b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Xxxxxxx, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein. 4) Art. 29 Abs. 2 bis 6 gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Ein- kommen oder das Kapital betreffen. a) Art. 13 findet auf Steuern Anwendung. b) Ergibt sich aufgrund des Art. 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteig- nung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung dar- stellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwen- dung: i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung dar- stellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbe- hörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c oder Art. 27 Abs. 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor. ii) Die folgende Zusammenfassung orientiert zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich an um Fragen der aktuellen Rechtslage Nichtdiskriminierung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Nichtdiskriminierungsbestimmungen der ein- schlägigen Steuerübereinkunft oder, falls diese Übereinkunft keine Nichtdiskriminierungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine Steuerübereinkunft in Kraft ist, die Nichtdiskriminierungsgrundsätze des Musterübereinkommens über Steuern auf Einkommen und -praxis Kapital der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und versteht sich vorbehaltlich etwaiger ÄnderungenEntwicklung an. iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c oder Art. 27 Abs. 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfol- gerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berück- sichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziff. ii vorge- schriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die ausgeführten Informationen Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind. iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziff. ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Art. 26 und 27 führen. 6) Art. 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Quellenabzug oder auf andere Weise zu erheben keinen Anspruch oder einzuziehen, keines- falls ein. 7) Im Sinne dieses Artikels a) umfasst der Begriff "steuerliche Massnahme" Folgendes: i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags- partei oder eines ihrer politischen Teilgebiete beziehungsweise einer ihrer Kommunalbehörden und ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sons- tigen Vereinbarung durch welche die Vertragspartei gebunden ist. b) Als Steuern auf Vollständigkeit Einkommen oder Kapital gelten alle Steuern auf das gesamte Einkommen, auf das gesamte Kapital oder auf Teile des Ein- kommens oder des Kapitals, einschliesslich der Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung, von Vermögensgegenständen, Steuern auf Grundver- mögen, Erbschaften und stellen keine Rechts- Schenkungen oder Steuerberatung dar. Bestimmte Anteilinhaberihrem Wesen nach ähnliche Steuern, wie z.B. Wertpapierhändler, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen, können einer anderen Besteuerung unterliegen und werden nachstehend nicht berücksichtigt. Nach gegenwärtiger Luxemburger Rechtslage und -praxis unterliegt Steuern auf die Gesellschaft weder Gesamtbeträge der Luxemburger Einkommensteuer, Vermögensteuer (net wealth tax) von Unternehmen bezahlten Löhne oder Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne noch unterliegen die von der Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen einer Luxemburger Quellensteuer. Anteile der Klassen A, AI, C, D, DD, E, H, S, U und Z, IndexInvest-Anteile, Vermögensanlage99-Anteile und Vermögensstrategie-Anteile der Gesellschaft unterliegen jedoch in Luxemburg einer Steuer von jährlich 0,05 % bzw. im Falle von Anteilen der Klassen I,I A, J, T, X und ZI einer Steuer von jährlich 0,01 % ihres Nettoinventarwerts; diese Steuer ist in jedem Fall vierteljährlich auf der Grundlage des Nettovermögens der jeweiligen Klassen zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals zahlbar. Bei der Ausgabe von Anteilen fällt keine Stempelabgabe oder sonstige Steuer in Luxemburg an. Anteile der Klassen I, I A, J, T, X und ZI werden basierend Gehälter sowie Steuern auf den der Gesellschaft zum Datum dieses Verkaufsprospekts und zum Zeitpunkt der Aufnahme weiterer Anleger bekannten gesetzlichen, aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg mit einem Vorzugssteuersatz von 0,01 % besteuert. Die Festsetzung dieser Steuer unterliegt jedoch der Auslegung der zuständigen Behörden mit Blick auf den Steuerstatus des institutionellen Anlegers. Bei etwaiger Umklassifizierung des Steuerstatus eines Anlegers durch Wertzuwachs. c) Eine "zuständige Steuerbehörde" bedeutet die zuständige Behörde werden sämtliche Anteile der Klassen Iauf- grund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Dop- pelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, I A, J, T, X den für Steuern zuständigen Minister oder ZI (soweit zutreffenddas betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter. d) unter Umständen mit einem Steuersatz von 0,05 % besteuert. Der Vorzugssteuersatz von 0,01 % kann auch auf Geldmarktfonds oder Rentenfonds mit kurzen Laufzeiten angewendet werden, wobei die Gesellschaft derzeit jedoch keine Fonds anbietet, die diese Anforderungen erfüllen. Nach dem zum Zeitpunkt dieses Prospekts geltenden Luxemburger Steuerrecht unterliegen die Anteilinhaber keiner Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne Die Begriffe "Steuerbestimmungen" und keinen Einkommen-, Quellen-, Nachlass-, Erbschaftssteuern oder sonstigen Steuern in Luxemburg (mit Ausnahme von Anteilinhabern, die in Luxemburg ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Betriebsstätte haben). Nicht in Luxemburg ansässige Anteilinhaber unterliegen keiner Steuer auf etwaige ab dem 1. Januar 2011 realisierte Veräußerungsgewinne, wenn sie Anteile an der Gesellschaft veräußern"Steuern" umfassen keinesfalls Zölle.

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Samples: Energiecharta

Besteuerung. 1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet dieser Vertrag keine Rechte oder Verpflichtungen in bezug auf steuerliche Massnahmen der Vertragsparteien. Bei Abweichungen zwischen diesem Artikel und einer anderen Bestimmung des Vertrags ist dieser Artikel inso- weit massgebend. 2) Art. 7 Abs. 3 findet auf steuerliche Massnahmen mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital Anwendung; diese Bestimmung gilt jedoch nicht für a) eine Vergünstigung, die von einer Vertragspartei aufgrund der steuer- lichen Bestimmungen eines Übereinkommens, eines Abkommens oder einer Vereinbarung nach Abs. 7 Bst. a Ziff. ii gewährt wird, oder b) eine steuerliche Massnahme, die eine wirksame Steuererhebung sicher- stellen soll, es sei denn, die Massnahme einer Vertragspartei diskrimi- niert willkürlich Energieerzeugnisse mit Ursprung in einem Gebiet einer anderen Vertragspartei oder Bestimmung für ein solches Gebiet oder schränkt die aufgrund des Art. 7 Abs. 3 bewährten Vorteile willkürlich ein. 3) Art. 10 Abs. 2 und 7 finden auf steuerliche Massnahmen der Ver- tragsparteien Anwendung mit Ausnahme der Steuern auf Einkommen oder Kapital. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für a) die Auferlegung von Verpflichtungen zur Meistbegünstigung in bezug auf Vergünstigungen, die von einer Vertragspartei aufgrund der Steuer- bestimmungen in einem Übereinkommen, einem Abkommen oder einer Vereinbarung nach Abs. 7 Bst. a Ziff. ii gewährt werden oder sich aus der Mitgliedschaft in einer Organisation der regionalen Wirtschaftsinte- gration ergeben, oder b) eine steuerliche Massnahme zur Sicherstellung der wirksamen Erhebung von Xxxxxxx, es sei denn, die Massnahme diskriminiert willkürlich einen Investor einer anderen Vertragspartei oder schränkt die aufgrund der Investitionsbestimmungen dieses Vertrags gewährten Vergünstigungen willkürlich ein. 4) Art. 29 Abs. 2 bis 8 gilt für steuerliche Massnahmen, die nicht das Ein- kommen oder das Kapital betreffen.10 a) Art. 13 findet auf Steuern Anwendung. b) Ergibt sich aufgrund des Art. 13 die Frage, ob eine Steuer eine Enteig- nung darstellt oder ob eine Steuer, die angeblich eine Enteignung dar- stellt, diskriminierend ist, so finden folgende Bestimmungen Anwen- dung: i) Der Investor oder die Vertragspartei, welche die Enteignung behauptet, legt die Frage, ob die Massnahme eine Enteignung dar- stellt oder die Steuer diskriminierend ist, der zuständigen Steuerbe- hörde vor. Unterlässt es der Investor oder die Vertragspartei, die Frage vorzulegen, so legen die Gremien, die nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c oder Art. 27 Abs. 2 zur Beilegung von Streitigkeiten angerufen werden, die Frage den zuständigen Steuerbehörden vor. ii) Die folgende Zusammenfassung orientiert zuständigen Steuerbehörden bemühen sich, die ihnen vorgelegten Fragen innerhalb von sechs Monaten zu klären. Handelt es sich an um Fragen der aktuellen Rechtslage Nichtdiskriminierung, so wenden die zuständigen Steuerbehörden die Nichtdiskriminierungsbestimmungen der ein- schlägigen Steuerübereinkunft oder, falls diese Übereinkunft keine Nichtdiskriminierungsbestimmung enthält oder zwischen den betreffenden Vertragsparteien keine Steuerübereinkunft in Kraft ist, die Nichtdiskriminierungsgrundsätze des Musterübereinkommens über Steuern auf Einkommen und -praxis Kapital der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und versteht sich vorbehaltlich etwaiger ÄnderungenEntwicklung an. iii) Die zur Beilegung von Streitigkeiten nach Art. 26 Abs. 2 Bst. c oder Art. 27 Abs. 2 angerufenen Gremien können alle Schlussfol- gerungen der zuständigen Steuerbehörden zu der Frage berück- sichtigen, ob die Steuer eine Enteignung darstellt. Diese Gremien müssen alle Schlussfolgerungen berücksichtigen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden innerhalb der unter Ziff. ii vorge- schriebenen sechs Monate zu der Frage gelangt sind, ob die Steuer diskriminierend ist. Die ausgeführten Informationen Gremien können auch Schlussfolgerungen in Betracht ziehen, zu denen die zuständigen Steuerbehörden nach Ablauf der sechs Monate gelangt sind. iv) Die Beteiligung der zuständigen Steuerbehörden über das Ende der unter Ziff. ii genannten sechs Monate hinaus darf unter keinen Umständen zu einer Verzögerung der Verfahren nach den Art. 26 und 27 führen. 6) Art. 14 schränkt das Recht einer Vertragspartei, eine Steuer durch Quellenabzug oder auf andere Weise zu erheben keinen Anspruch oder einzuziehen, keines- falls ein. 7) Im Sinne dieses Artikels a) umfasst der Begriff "steuerliche Massnahme" Folgendes: i) jede Steuerbestimmung nach dem innerstaatlichen Recht der Vertrags- partei oder eines ihrer politischen Teilgebiete beziehungsweise einer ihrer Kommunalbehörden und ii) jede Steuerbestimmung eines Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung und einer internationalen Übereinkunft oder sons- tigen Vereinbarung durch welche die Vertragspartei gebunden ist. b) Als Steuern auf Vollständigkeit Einkommen oder Kapital gelten alle Steuern auf das gesamte Einkommen, auf das gesamte Kapital oder auf Teile des Ein- kommens oder des Kapitals, einschliesslich der Steuern auf Gewinne aus der Veräusserung, von Vermögensgegenständen, Steuern auf Grundver- mögen, Erbschaften und stellen keine Rechts- Schenkungen oder Steuerberatung dar. Bestimmte Anteilinhaberihrem Wesen nach ähnliche Steuern, wie z.B. Wertpapierhändler, Versicherungsgesellschaften und Organismen für gemeinsame Anlagen, können einer anderen Besteuerung unterliegen und werden nachstehend nicht berücksichtigt. Nach gegenwärtiger Luxemburger Rechtslage und -praxis unterliegt Steuern auf die Gesellschaft weder Gesamtbeträge der Luxemburger Einkommensteuer, Vermögensteuer (net wealth tax) von Unternehmen bezahlten Löhne oder Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne noch unterliegen die von der Gesellschaft gezahlten Ausschüttungen einer Luxemburger Quellensteuer. Anteile der Klassen A, AI, C, D, DD, E, H, S, U und Z, IndexInvest-Anteile, Vermögensanlage99-Anteile und Vermögensstrategie-Anteile der Gesellschaft unterliegen jedoch in Luxemburg einer Steuer von jährlich 0,05 % bzw. im Falle von Anteilen der Klassen I,I A, J, T, X und ZI einer Steuer von jährlich 0,01 % ihres Nettoinventarwerts; diese Steuer ist in jedem Fall vierteljährlich auf der Grundlage des Nettovermögens der jeweiligen Klassen zum Ende des jeweiligen Kalenderquartals zahlbar. Bei der Ausgabe von Anteilen fällt keine Stempelabgabe oder sonstige Steuer in Luxemburg an. Anteile der Klassen I, I A, J, T, X und ZI werden basierend Gehälter sowie Steuern auf den der Gesellschaft zum Datum dieses Verkaufsprospekts und zum Zeitpunkt der Aufnahme weiterer Anleger bekannten gesetzlichen, aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg mit einem Vorzugssteuersatz von 0,01 % besteuert. Die Festsetzung dieser Steuer unterliegt jedoch der Auslegung der zuständigen Behörden mit Blick auf den Steuerstatus des institutionellen Anlegers. Bei etwaiger Umklassifizierung des Steuerstatus eines Anlegers durch Wertzuwachs. c) Eine "zuständige Steuerbehörde" bedeutet die zuständige Behörde werden sämtliche Anteile der Klassen Iauf- grund eines zwischen den Vertragsparteien in Kraft befindlichen Dop- pelbesteuerungsabkommens oder wenn ein solches Abkommen nicht in Kraft ist, I A, J, T, X den für Steuern zuständigen Minister oder ZI (soweit zutreffenddas betreffende Ministerium oder deren bevollmächtigte Vertreter. d) unter Umständen mit einem Steuersatz von 0,05 % besteuert. Der Vorzugssteuersatz von 0,01 % kann auch auf Geldmarktfonds oder Rentenfonds mit kurzen Laufzeiten angewendet werden, wobei die Gesellschaft derzeit jedoch keine Fonds anbietet, die diese Anforderungen erfüllen. Nach dem zum Zeitpunkt dieses Prospekts geltenden Luxemburger Steuerrecht unterliegen die Anteilinhaber keiner Steuer auf realisierte Veräußerungsgewinne Die Begriffe "Steuerbestimmungen" und keinen Einkommen-, Quellen-, Nachlass-, Erbschaftssteuern oder sonstigen Steuern in Luxemburg (mit Ausnahme von Anteilinhabern, die in Luxemburg ihren Wohnsitz, Sitz oder eine Betriebsstätte haben). Nicht in Luxemburg ansässige Anteilinhaber unterliegen keiner Steuer auf etwaige ab dem 1. Januar 2011 realisierte Veräußerungsgewinne, wenn sie Anteile an der Gesellschaft veräußern"Steuern" umfassen keinesfalls Zölle.

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