Besteuerung. 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestim- mung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnah- men. 2. Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abwei- chungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirk- same Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind27. 3. Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Inves- toren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen.
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Besteuerung. 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestim- mung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnah- men.
2. Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abwei- chungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirk- same Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind27sind28.
3. Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren de- ren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermei- dung Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Inves- toren Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen. 28 Fussnote 26 zu Art. 33 von Kap. III über Dienstleistungen ist auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar.
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Samples: Freihandelsabkommen
Besteuerung. 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestim- mung Bestimmung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnah- menMassnahmen.
2. Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abwei- chungen Abweichungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirk- same wirksame Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind27.
3. Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermei- dung Vermeidung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Inves- toren Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen.
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Samples: Freihandelsabkommen
Besteuerung. 1. Sofern in diesem Artikel nichts anderes vorgesehen ist, begründet keine Bestim- mung in diesem Kapitel Rechte oder Pflichten in Bezug auf fiskalische Massnah- men.
2. Artikel 40 findet Anwendung auf fiskalische Massnahmen, ausser bei Abwei- chungen von der Inländerbehandlung, die für eine gerechte oder tatsächlich wirk- same Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern notwendig sind27.
3. Gewährt eine Vertragspartei den Investoren irgend eines anderen Staates und deren Investitionen besondere Vorteile auf Grund eines Abkommens zur Vermei- dung der Doppelbesteuerung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Inves- toren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen einzuräumen. 27 Fussnote 26 zu Art. 33 von Kap. III über Dienstleistungen ist auf dieses Kapitel sinngemäss anwendbar.
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