Kündigung nach der Probezeit Musterklauseln

Kündigung nach der Probezeit. 70.1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem neunten Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. Zur Berechnung der Kündigungsfrist ist das jeweilige Dienstjahr massgebend, in welchem die Kündigung der Gegenseite zugegangen ist. 70.2 Diese Fristen dürfen durch schriftliche Abrede abgeändert, nicht aber unter einen Monat herabgesetzt werden. 70.3 Auf bestimmte Zeit abgeschlossene Arbeitsverhältnisse können nur aus wichtigen Gründen aufgelöst werden. 70.4 Wird nach der Lehrzeit das Anstellungsverhältnis im gleichen Betrieb fortgesetzt, so wird für die Berechnung der Kündigungsfrist die Dauer der Lehrzeit mit einbezogen.
Kündigung nach der Probezeit. Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist, b) vom Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wo- chen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
Kündigung nach der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Die Kündigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass diese spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze des Empfängers ist. 3 Die Lehrzeit im gleichen Betrieb wird bei der Berechnung der Dienstjahre angerechnet. 4 Mit Erreichen des Pensionsalters gilt das Arbeitsverhältnis auf das Monatsende als aufgelöst, wenn die Parteien sich nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. 5 Wird vom Arbeitgeber eine Kündigung eines Mitarbeitenden, welcher 10 Jahre oder näher vor dem ordentlichen Pensionierungstermin steht, in Betracht gezogen, so ist der Arbeitgeber angehalten rechtzeitig und zwingend ein Gespräch zwischen dem Vorgesetzen und dem betroffenen Mitarbeiter zu veranlassen, an welchem dieser informiert und angehört wird. Zudem ist gemeinsam nach Möglichkeiten der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses zu suchen. Dieses Gespräch ist schriftlich festzuhalten und das entsprechende Protokoll ist im Personaldossier abzulegen. Über die Vornahme der Kündigung entscheidet abschliessend der Arbeitgeber. Es ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist nicht mit Aussprache der Kündigung beginnt, sondern sie bezeichnet den letzten Monat bzw. die letzten Monate (je nach Anzahl Dienstjahren) vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmenden am 3. Juni 2010 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende September 2010. Als Kündigungsfrist wird somit die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 bezeichnet. Die Bestimmungen zu den Kündigungsfristen sind für Personalverleihfirmen nicht verbindlich. Massgebend bezüglich der Kündigungsfrist sind die entsprechenden Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages sowie des Rahmenvertrages mit dem Personalverleiher, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVG.
Kündigung nach der Probezeit. Das Arbeitsverhältnis kann unter Berücksichtigung der folgenden Kündigungsfristen jederzeit auf das Ende eines Monats gekündigt werden: • im ersten Dienstjahr ein Monat • im zweiten bis zum neunten Dienstjahr zwei Monate • ab dem neunten Dienstjahr drei Monate
Kündigung nach der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit ist nur eine Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 626 BGB möglich. Als wichtiger Grund für den/die Umzuschu lende/n gelten auch soziale und familiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers/ Rehabilitationsträgers sowie Schwierig- keiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. 1
Kündigung nach der Probezeit. 1 Das Arbeitsverhältnis kann im ersten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von einem Monat, im zweiten bis und mit dem fünften Dienstjahr mit einer Frist von zwei Monaten und nachher mit einer Frist von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 2 Die Kündigung muss so rechtzeitig erfolgen, dass diese spätestens am letzten Arbeitstag des Monats im Besitze des Empfängers ist. 3 Die Lehrzeit im gleichen Betrieb wird bei der Berechnung der Dienstjahre angerechnet. 4 Mit Erreichen des Pensionsalters gilt das Arbeitsverhältnis auf das Monatsende als aufgelöst, wenn die Parteien sich nicht über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses einigen. Es ist zu beachten, dass die Kündigungsfrist nicht mit Aussprache der Kündigung beginnt, sondern sie bezeichnet den letzten Monat bzw. die letzten Monate (je nach Anzahl Dienstjahren) vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Beispiel: Der Arbeitgeber kündigt dem Arbeitnehmenden am 3. Juni 2010 mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf Ende September 2010. Als Kündigungsfrist wird somit die Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. September 2010 bezeichnet. Die Bestimmungen zu den Kündigungsfristen sind für Personalverleihfirmen nicht verbindlich. Massgebend bezüglich der Kündigungsfrist sind die entsprechenden Bestimmungen des Einzelarbeitsvertrages sowie des AVG, insbesondere Art. 19 Abs. 4 AVG.
Kündigung nach der Probezeit. Hier finden Sie Unterstützung zum Ausfüllen der Seite 3 des Ausbildungsvertrag. Die „Ergänzenden Vereinbarungen“, Sei- te 4-6, sind Vertragsbestandteil, bietet jede Erklärung. Die gesamte Vereinbarung muß von allen Vertragspartner un- terzeichnet und in entsprechender Ausfertigung eingereicht werden. Jede ZFA, ZMP, ZMF, DH und angestellte Zahnarzt/Zahnärztin, die mehr als 30 Std./Woche in ihrer Praxis tätig ist, werden hier aufgeführt. Zahntechniker, weitere Auszubildende, ungelern- te ZFA und Teilzeitkräfte unter 30 Std./Woche zählen nicht. Datum des regulären Praxiseintritts. Genau 36 Monate, oder 24 Monate bei Verkürzung, später ist das Ausbildungsende. Beispiel: Beginn 01.08.2019, Ende 31.07.2022 oder 31.07.2021. Unabhängig von der Prüfung etc. Lesen Sie bitte zu Punkt A/3. Bei einem Ausbildungsplatzwechsel tragen Sie bitte die bis- herigen Ausbildungsmonate ein. Das Enddatum, siehe Punkte 2./3., bleibt unberührt. Das Berufsbildungsgesetz erlaubt max. 4 Monate Probezeit. Um ein politisches Signal zu setzen, bittet der Vorstand der ZÄK alle Ausbilder, immer die aktuelle tarifliche Empfehlung zu zahlen. Ebenso sollte die tarifliche Empfehlung die Grund- lage der Berechnung der Vergütung bei Teilzeitauszubilden- den sein. Die max. Arbeitszeit für Auszubildende beträgt 8 Std./Tag und 40 Std./Woche. Bitte tragen Sie, außer bei einer Teilzeitausbil- dung, nur 8 Std./Tag ein. Bei der Teilzeitausbildung bitte die reduzierte tägliche Arbeitszeit. Beginn/Endjahr wird der Urlaubsanspruch anteilig be- rechnet. Der Mindestanspruch ist unter E. aufgeführt. Be- achten Sie bitte die gesonderten Regelungen für min- derjährige Xxxxxx. Beispiel bei einer volljährigen Azubi: Beginn ist der 01.08.2019, das Ende der 31.07.2022. (Anspruch 20 Arbeitstage pro Jahr) Formel: Voller Urlaubsanspruch, geteilt durch 12, mal die an- teiligen Monate in dem entsprechenden Jahr. Es wird immer kaufmännisch gerundet. 2019 8 Tage 2020 20 Tage 2021 20 Tage 2022 12 Tage Eingetragen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Ort/Datum ........................................... Stand: Dez. 2019 Dieses Feld wird nur von der Zahnärztekammer Hamburg aus- gefüllt. Bitte beachten Sie immer den aktuellen Stand. Alte Verträge können wir aus rechtlichen Gründen nicht annehmen. Aktu- elle Verträge, Information zur Berufsschule/Schultage, Auf- hebungsverträge, Prüfungsinformationen, Ausbildungsnach- weis und vieles mehr finden Sie unter: xxx.xxxxxxxxxx-xx.xx Es wird nachstehender Vertrag zur ...
Kündigung nach der Probezeit. 24.1. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis im 1. Dienstjahr unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden. 24.2. Im 2. bis 6. Dienstjahr kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, ab 7. Dienstjahr mit einer solchen von drei Monaten je auf das Ende eines Monats gekündigt werden. 24.3. Die Kündigung muss vor dem Beginn der Kündigungsfrist im Besitze der respektiven Empfänger sein. 24.4. Der Arbeitgebende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt; andernfalls ist sie unwirksam.
Kündigung nach der Probezeit. Nach der Probezeit kann das Umschulungsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Als wichtigen Grund für die/den Umzuschulenden gelten auch soziale und familiäre Schwierigkeiten, der Wegfall der Leistungen eines Kostenträgers/Rehabilitationsträgers sowie Schwierigkeiten, die auf eine Behinderung zurückzuführen sind. Sofern die Umschulungsmaßnahme ganz oder teilweise von der Agentur für Arbeit gefördert wird, sind die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit in der jeweiligen Fassung zu beachten.
Kündigung nach der Probezeit. Nach Ablauf der Probezeit existiert grundsätzlich keine so genannte ordentliche, d. h. fristgerechte, Kündigung wie bei normalen Arbeitsverhältnissen. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Vertragsparteien daher grundsätzlich nur „aus wichtigem Grund“ schriftlich ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das Berufsbildungsgesetz räumt Auszubildenden jedoch eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit nach § 22 Abs. 2 Nr. 2 BBiG ein. Danach könne Auszubildende nach Ablauf der Probezeit mit einer Frist von vier Wochen kündigen, wenn diese die Berufsausbildung aufgeben oder eine andere Berufsausbildung aufnehmen wollen.