Common use of Betriebsstättenrisiko Clause in Contracts

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag, Neuantrag Änderungsantrag

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige sonstigen Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000000.000 €. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Gebrauchs gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahrzeuge und Anhänger ausschließlich bei Geschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung), wenn: - es gesetzliche Haftpflichtansprüche sind, - sie gegen die Versicherten gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf die Versicherten zugelassen ist und auch nicht Eigentum der Versicherten ist oder von ihnen geleast wurde, - sie gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf die versicherten Gesellschaften noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum der versicherten Gesellschaften oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wird. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt. Es gelten die gesetzlichen Mindestversicherungssummen je Schadenfall: - für Personenschäden 0.000.000 €, - für Sachschäden 0.000.000 €, Stand Pro Berater Version 1 & AsseCon Sonderbedingungen Version 2 - für Vermögensschäden 00.000 €. In keinem Fall leistet der Versicherer je Schadenfall mehr als die oben genannten Versicherungssummen. Diese werden auf die Jahreshöchstleistung angerechnet. • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines von Modell-Luftfahrzeuges und/Luftfahrzeugen und/ oder einer Flugdrohne von Flugdrohnen zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des der Modell-Luftfahrzeuges und/Luftfahrzeuge und/ oder der Flugdrohne Flugdrohnen inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des der Modell-Luftfahrzeuges und/Luftfahrzeuge und/ oder der FlugdrohneFlugdrohnen, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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Samples: Grundbeitrag, Grundbeitrag, Grundbeitrag

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, ; • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, ; • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, ; • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, ; • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten zum Beispiel als Eigentümer, Mieter, PächterPächter oder Leasingnehmer, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich die für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen Betrieb des Versicherungsnehmers genutzt werden (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert nicht mitversichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, ; • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), ; • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, ; • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, ; • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, ; • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, ; • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), ; • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, ; • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, ; • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, ; • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, ; • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, Mängel ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen » der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • ; » der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • ; » der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • ; » der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • ; » der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten zum Beispiel als Eigentümer, Mieter, PächterPächter oder Leasingnehmer, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich die für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen Betrieb des Versicherungsnehmers genutzt werden (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert nicht mitversichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • ; » des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • ; » des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, • ; » der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, • ; » der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • ; » der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • ; » des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten des Versicherungsnehmers oder mitversicherter Personen befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), • ; » der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • ; » der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • ; » des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • ; » Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • ; » der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten der Versicherungsnehmer diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben hat (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • ; » des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, Mängel ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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Samples: Versicherungsbedingungen Zur Vermögensschaden Und Betriebshaftpflichtversicherung Für Unternehmen Der Immobilienwirtschaft

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich Nutzniesser ausschliesslich für den versicherten Betrieb, Betrieb (nicht für Wohnzwecke der versicherten Personen). Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000CHF 250'000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich ausschliesslich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder SchließanlagenSchliessanlagen, wenn sich diese rechtmäßig rechtmässig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, SchließanlagenSchliessanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende ObjektsicherungsmaßnahmenObjektsicherungsmassnahmen), • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € 50'000 CHF je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige regelmässige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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Samples: Neuantrag Änderungsantrag

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten PersonenPer- sonen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert Bruttojahresmiet- wert von € 250.000000.000 €. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks Be- triebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, Wording INFINCO Markel Pro Media Ausgabe 04.2019 • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, UrkundenUrkun- den, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder SchließanlagenSchließ- anlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten Kar- ten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall Versiche- rungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges Luft- fahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung War- tung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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Samples: www.infinco.com

Betriebsstättenrisiko. Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen der Unterhaltung eines Betriebes, insbesondere wegen • der Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, • der Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen, • der Organisation und Ausführung von Veranstaltungen für das eigene Unternehmen, • der Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen, • der Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten der Versicherten als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke der versicherten Personen. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • der Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen der Versicherten gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die den Versicherten in den oben genannten Eigenschaften obliegen (zum Beispiel bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung,Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze, • des Haltens und des Gebrauchs von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h (Versicherungsschutz besteht nur, wenn der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt), • des Einsatzes von Sicherheitskräften, Datenschutzbeauftragten, Betriebsärzten oder mit der Betreuung des Betriebsgrundstücks beauftragten Personen, • der Unterhaltung von Gesundheits- oder Sozialeinrichtungen und Betriebssportgemeinschaften, die ausschließlich für den versicherten Betrieb bestimmt sind, • der Tätigkeit einer Werks- oder Betriebsfeuerwehr, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von Sachen (nicht jedoch Geld, Wertpapiere, Urkunden, Schmuck, Wertsachen) von Betriebsangehörigen und Besuchern, • des Abhandenkommens oder des Verlusts fremder Schlüssel oder fremder Code-Karten von Türen oder Schließanlagen, wenn sich diese rechtmäßig im Besitz der Versicherten befinden (der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für notwendige Änderungen oder Erneuerungen der Schlösser, Schließanlagen, Schlüssel oder Code-Karten sowie vorübergehende Objektsicherungsmaßnahmen), • der Tätigkeit als Bauherr sowie wegen des Besitzes eines Baugrundstücks, wenn Ansprüche wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, • der Beschädigung oder Vernichtung von gemieteten, gepachteten, geliehenen oder geleasten Gebäuden und Räumlichkeiten (Mietsachschäden), soweit es sich nicht um ein versichertes Umweltrisiko handelt, • des Be- und Entladens von Transportmitteln und Containern, • Tätigkeiten (zum Beispiel Bearbeitung, Reparatur oder Prüfung) an und mit fremden Sachen, • der Beschädigung, Vernichtung oder des Abhandenkommens von fremden beweglichen Sachen und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden, sofern die Versicherten diese Sachen bis zu 6 Monate gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen haben (Obhutsschäden). Es gilt eine Entschädigungsgrenze von 00.000 € je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für Personen- und Sachschäden, • des Gebrauchs, Haltens oder Besitzes eines Modell-Luftfahrzeuges und/oder einer Flugdrohne zur Erstellung von Foto-, Wärmebild- und Videoaufnahmen für die Zwecke des Unternehmens. Das Maximalgewicht des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne inklusive der Kamera darf 5 kg nicht überschreiten. Eine regelmäßige Wartung des Modell-Luftfahrzeuges und/oder der Flugdrohne, insbesondere die Behebung offensichtlicher Mängel, ist verpflichtend, • dem Betrieb von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen.

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