Common use of Betriebsstättenrisiko Clause in Contracts

Betriebsstättenrisiko. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: · Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, · Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder · Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z. B. für folgende Risiken: 2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen, 2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden, 2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs- nehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus- schließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungs- nehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrs- sicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Bau- grundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten erhoben werden, 2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- - und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraft- fahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt (Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen findet hier keine Anwendung). 2.7. Abweichend von Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen gelten bei Geschäfts- reisen, Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahr- zeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitver- sichert, wenn sie: ∙ gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde, ∙ gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflicht- ansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaub- nis besitzt.

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Samples: Insurance Application, Insurance Application, Consult by Hiscox Insurance Application Model

Betriebsstättenrisiko. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherten Versicherungsschutz, wenn diese wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder entgangenen Gewinn wegen: · : a. Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, · , b. Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder · oder c. Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z. z.B. für folgende Risiken: 2.11. Teilnahme an oder der Durchführung von Geschäftsreisen, 2.22. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an Messen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden, 2.33. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus- schließlich ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungs- nehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instand- haltungInstandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.44. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von EUR 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrs- sicherungspflichtenVerkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.55. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Bau- grundstücksBaugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, 2.66. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- - und Gabelstapler, selbstfahrender Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraft- fahrzeuge Kraftfahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt (Abschnitt A II. 1.10. Ziffer 6.1.3 dieser Bedingungen findet hier keine Anwendung). 2.7. Abweichend von Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen gelten bei Geschäfts- reisen, Dienstreisen und Dienstfahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahr- zeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitver- sichert, wenn sie: ∙ gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde, ∙ gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflicht- ansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaub- nis besitzt.

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Samples: It Haftpflichtversicherung

Betriebsstättenrisiko. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer und den mitversicherten Personen Versicherungsschutz, wenn diese die- se wegen betrieblicher Risiken (Betriebsstättenrisiko) von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden verantwortlich gemacht werden. Der Versicherer gewährt auch Versicherungsschutz für Ansprüche auf Schadenersatz, Ersatz vergeblicher Aufwendungen Aufwendun- gen oder entgangenen Gewinn wegen: · Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, · Nicht- oder Schlechterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht oder · Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Versicherungsschutz besteht auch z. z.B. für folgende Risiken: 2.1. Teilnahme an oder Durchführung von Geschäftsreisen, 2.2. Organisation und Ausführung von Betriebsveranstaltungen, Seminaren oder Schulungen und Teilnahme an MessenMes- sen, Ausstellungen oder Veranstaltungen; ausgeschlossen bleiben Veranstaltungen jeder Art, die nicht für das eigene Unternehmen durchgeführt werden, 2.3. Nutzung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers als Eigentümer, Mieter, Pächter, Leasingnehmer oder Nutznießer aus- schließlich ausschließlich für den versicherten Betrieb, für Wohnzwecke des Versicherungs- nehmers Versi- cherungsnehmers oder seiner angestellten Mitarbeiter. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, die dem Versicherungs- nehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers gehörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Bruttojahresmietwert von € 250.000. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrs- sicherungspflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.4. Vermietung, Verpachtung oder sonstige Überlassung von zum Betriebsvermögen des Versicherungsnehmers ge- hörenden bebauten und unbebauten Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten an Dritte bis zu einem Brut- tojahresmietwert von 250.000 Euro. Versichert sind hierbei Ansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen (z. B. bauliche Instand- haltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen). Nicht versichert sind Luftlandeplätze. 2.5. Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Bauherr sowie Besitzer eines Bau- grundstücksBaugrundstücks, wenn Ansprüche wegen der Verletzung von Verkehrssicherungs- pflichten Verkehrssicherungspflichten erhoben werden, 2.6. Halten und Gebrauch nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtiger Hub- - und Gabelstapler, selbstfahrender selbstfahren- der Arbeitsmaschinen, Anhänger sowie Kraft- fahrzeuge Kraftfahrzeuge aller Art, jeweils mit einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h; inklusive der rechtlich zulässigen Nutzung auf beschränkt/faktisch öffentlichen Wegen und Plätzen. Versicherungsschutz Versi- cherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Versicherungsnehmers genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaubnis besitzt (Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen findet hier keine Anwendung). 2.7. Abweichend von Abschnitt A II. 1.10. dieser Bedingungen gelten bei Geschäfts- reisenGeschäftsreisen, Dienstreisen und Dienstfahrten Dienst- fahrten gesetzliche Haftpflichtansprüche aus dem Gebrauch gemieteter oder geliehener zulassungspflichtiger Personen-Kraftfahr- zeuge Kraftfahrzeuge und Anhänger im In- und Ausland (Non-Ownership-Deckung) als mitver- sichertmitversichert, wenn sie: gegen den Versicherungsnehmer gerichtet sind und das Fahrzeug nicht auf den Versicherungsnehmer zugelassen zuge- lassen ist und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers ist oder von ihm geleast wurde, gegen mitversicherte Personen gerichtet sind und das Fahrzeug weder auf den Versicherungsnehmer noch auf die in Anspruch genommene Person zugelassen und auch nicht Eigentum des Versicherungsnehmers oder dieser mitversicherten Person ist oder von ihnen geleast wurde. Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als keine ausreichende Deckung der vorbezeichneten Ansprüche durch eine Kraftfahrthaftpflichtversicherung besteht. Schäden an den Fahrzeugen, deren Gebrauch die vorerwähnten Haftpflicht- ansprüche Haftpflichtansprüche ausgelöst hat, bleiben vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Versicherungsschutz besteht nur, wenn das Fahrzeug mit Wissen und Wollen des Verfügungsberechtigten genutzt wird und der Fahrer die erforderliche Fahrerlaub- nis Fahrerlaubnis besitzt.

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Samples: It Haftpflichtversicherung Für Freelancer