Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
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Samples: talentra.at, files.permont.at, www.hasibeder.at
Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeitendie Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage (bis 31.12.1988 : 60 Tage) unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
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Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen ununterbro- chenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind DienstzeitenDienstzei- ten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnenzusammen- zurechnen.
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Samples: www.wko.at
Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen ununterbroche- nen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind Dienstzeiten, die nicht länger als 90 Tage unterbrochen wurden, zusammenzurechnenzusammenzurech- nen.
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Samples: www.adecco.at