Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen Unternehmens, die nicht länger als 90 Tage (bis 31.12.1988 : 60 Tage) unterbrochen wurden, zusammenzurechnen.
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Samples: Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag Eisen Und Metallverarbeitenden Gewerbe, Kollektivvertrag
Betriebszugehörigkeit. 1. Für alle Ansprüche der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers, die von der ununterbrochenen ununter- brochenen Dauer eines Arbeitsverhältnisses abhängen, sind die Dienstzeiten in Betrieben des gleichen desselben Unternehmens, die ab 1.5.2012 nicht länger als 90 Tage (bis 31.12.1988 : 60 Tage) unterbrochen wurden, zusammenzurechnen. Dies gilt auch, wenn eine Arbeiterin bzw. ein Arbeiter in ein Ange- stelltenverhältnis wechselt oder umgekehrt, wobei die jeweils angerechneten Vordienst- zeiten zu berücksichtigen sind.
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Samples: Kollektivvertrag