Bewirtschaftung. 1 Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens selbst verantwortlich (s. § 8 und 9 „Allgemeine Pachtbestimmungen“ und nachfolgende Ausführungen dieser Gartenordnung). 2 Mindestens ein Drittel der gesamten Gartenparzelle muss zum Anbau von Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf genutzt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers möglich. Die Restfläche kann für das Gartenhaus und als Erholungsfläche mit Zierpflanzen und Rasen ausgestattet werden. Rasenfläche gilt in jedem Fall als Erholungsfläche. 3 In den Gartenparzellen sind Gehölze, die eine Höhe von mehr als 4 m erreichen können, nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Obstgehölze (ausgenommen Walnuss und Hasel). Nadelgehölze sind nicht zulässig. Alle anderen Laubgehölze sind, fachlich geschnitten, auf maximal 4 m Höhe zu beschränken. An den Haupt- und Stichwegen sind geschlossene Hecken bis zur Höhe von 1,30 m gestattet. Ausnahmen von dieser Regelung sind durch das Baureferat/Gartenbau zu genehmigen. Innerhalb des Gartens darf eine Hecke bis insgesamt 5,00 m Länge, max. 1,50 m Höhe und 0,60 m Tiefe gepflanzt werden. Dabei sind 0,5 m Grenzabstand einzuhalten. Die Vorschriften des Bayerischen Nachbarschaftsrechtes über Grenzabstände von Gehölzen gelten entsprechend für die Parzellengrenzen. Gehölze in den Gartenparzellen dürfen Nachbarparzellen nicht unzumutbar verschatten. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Hier kann die Stadt, Baureferat/Gartenbau, im Einzelfall (auch bei Obstgehölzen) einen Rückschnitt bzw. Beseitigung des Gehölzes verlangen. Gehölze, die im ausgewachsenen Zustand über 2 m groß werden können, müssen mit 2 m Grenzabstand gepflanzt werden. Bei Gewächsen, die im ausgewachsenen Zustand unter 2 m Höhe bleiben, hat der Abstand mindestens 0,5 m zu betragen. Der Grenzabstand wird gemessen: - Bei Bäumen von der Mitte des Stammes; - Bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Stark wurzelnde, sich aggressiv ausweitende oder die Gesundheit beeinträchtigende Stauden, wie das Japanische Springkraut, der Riesen-Bärenklau, die Beifuß-Ambrosia, Rizinus u.a. sind aus den Kleingartenanlagen gänzlich zu entfernen.
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Samples: Pachtvertrag, Pachtvertrag
Bewirtschaftung. 1 Der Pächter ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende Pflege und Unterhaltung des Gartens selbst verantwortlich (s. § 8 und 9 „Allgemeine Pachtbestimmungen“ und nachfolgende Ausführungen dieser Gartenordnung).
2 Mindestens ein Drittel der gesamten Gartenparzelle muss zum Anbau von Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf genutzt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers möglich. Die Restfläche kann für das Gartenhaus und als Erholungsfläche mit Zierpflanzen und Rasen ausgestattet werden. Rasenfläche gilt in jedem Fall als Erholungsfläche.
3 In den Gartenparzellen sind Gehölze, die eine Höhe von mehr als 4 m erreichen können, nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Obstgehölze (ausgenommen Walnuss und Hasel). Nadelgehölze sind nicht zulässig. Alle anderen Laubgehölze sind, fachlich geschnitten, auf maximal 4 m Höhe zu beschränken. An den Haupt- und Stichwegen sind geschlossene Hecken bis zur Höhe von 1,30 m gestattet. Ausnahmen von dieser Regelung sind durch das Baureferat/Gartenbau zu genehmigen. Innerhalb des Gartens darf eine Hecke bis insgesamt 5,00 m Länge, max. 1,50 m Höhe und 0,60 m Tiefe gepflanzt werden. Dabei sind 0,5 m Grenzabstand einzuhalten. Die Vorschriften des Bayerischen Nachbarschaftsrechtes über Grenzabstände von Gehölzen gelten entsprechend für die Parzellengrenzen. Gehölze in den Gartenparzellen dürfen Nachbarparzellen nicht unzumutbar verschatten. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Hier kann die Stadt, Baureferat/Gartenbau, im Einzelfall (auch bei Obstgehölzen) einen Rückschnitt bzw. Beseitigung des Gehölzes verlangen. S t a n d : J u l i 2 0 1 3 Gehölze, die im ausgewachsenen Zustand über 2 m groß werden können, müssen mit 2 m Grenzabstand gepflanzt werden. Bei Gewächsen, die im ausgewachsenen Zustand unter 2 m Höhe bleiben, hat der Abstand mindestens 0,5 m zu betragen. Der Grenzabstand wird gemessen: - Bei Bäumen von der Mitte des Stammes; - Bei Sträuchern und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Stark wurzelnde, sich aggressiv ausweitende oder die Gesundheit beeinträchtigende Stauden, wie das Japanische Springkraut, der Riesen-Bärenklau, die Beifuß-AmbrosiaAmbrosie, Rizinus u.a. sind aus den Kleingartenanlagen gänzlich zu entfernen.
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Samples: Pachtvertrag
Bewirtschaftung. 1 1. Der Pächter Betrieb der Tagungshäuser ist für finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Diözese zu verwalten. Dabei sind die ordnungsgemäße Anlage sowie Gesamtinteressen der Diözese zu berücksichtigen. Die Akademie hat auf die laufende Pflege und Unterhaltung Erhaltung des Gartens selbst verantwortlich (s. § 8 und 9 „Allgemeine Pachtbestimmungen“ und nachfolgende Ausführungen dieser Gartenordnung)Sondervermögens zu achten.
2 Mindestens ein Drittel 2. Das Wirtschaftsjahr der gesamten Gartenparzelle muss zum Anbau von Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) Tagungshäuser ist das Haushaltsjahr der Diözese.
3. Die Akademie stellt für den Eigenbedarf genutzt werdenBetrieb der Tagungshäuser jährlich im Voraus einen Wirtschafts- plan auf. Ausnahmen sind nur Dieser enthält Kennzahlen über die für das kommende Wirtschaftsjahr geplanten Er- träge und Aufwände, die Veränderungen im Vermögensbestand sowie den Stellenplan.
4. Der Wirtschaftsplan für das Folgejahr ist dem Diözesanverwaltungsrat spätestens bis zum 1. Oktober mit Zustimmung des Grundstückeigentümers möglicheiner Stellungnahme der wirtschaftlichen Aufsicht und der Abteilung Controlling zur Genehmigung vorzulegen.
5. Die Restfläche kann für das Gartenhaus Akademie erhält die Bewirtschaftungsbefugnis über die im Wirtschaftsplan veranschlagten und als Erholungsfläche mit Zierpflanzen und Rasen ausgestattet werdengenehmigten Mittel. Rasenfläche gilt in jedem Fall als ErholungsflächeSie ist dafür verantwortlich, dass der Wirtschaftsplan eingehalten wird.
3 In 6. Für den Gartenparzellen Betrieb der Tagungshäuser wird ein eigener Mandant eingerichtet. Die Akademie stellt für den Betrieb der Tagungshäuser jährlich einen Jahresabschluss auf (Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung) und erstellt einen Jahresbericht. Hierbei ist auf eine strikte Trennung zwi- schen dem Bildungsbetrieb der Akademie und dem Betrieb der Tagungshäuser zu achten. Die anteiligen Aufwände sind Gehölzenach nachvollziehbaren Aufteilungsschlüsseln zu verteilen. Die Buchhaltung muss so gestaltet sein, dass ein Vergleich mit anderen Einrichtungen der Diözese ermöglicht wird. Solange die Akademie noch nicht in der Buchhaltung der Diözese integriert ist, muss gewährleistet sein, dass der Jahresabschluss ohne größeren Aufwand in den Jahresab- schluss der Diözese integriert werden kann. Die Jahresabschlussunterlagen sind dem Diözesan- verwaltungsrat mit einer Stellungnahme der wirtschaftlichen Aufsicht und der Abteilung Cont- rolling bis zum 15.03. des Folgejahres vorzulegen.
7. Der Akademiedirektor bedarf in folgenden Angelegenheiten der Zustimmung der wirtschaftli- chen Aufsicht:
a) Erweiterung, Übernahme, Verkleinerung, Zusammenlegung oder Schließung und sonstige wesentliche Veränderungen von Einrichtungen sowie Maßnahmen, die eine Höhe den Zweck des Be- triebs der Tagungshäuser berühren,
b) Werkverträge mit einem Gegenstandswert von über 50.000 Euro,
c) Anschaffung und Veräußerung von Zubehör- oder Inventargegenständen mit einem Wert von über 50.000 Euro,
d) Eingehen von Pacht-, Leasing- oder Leihverträgen mit einem Wert von über 25.000 Euro pro Jahr,
e) Eingehen von Versicherungsverträgen mit einem Prämienaufkommen von über 10.000 Euro,
f) Begründung von Beschäftigungsverhältnissen zu außertariflichen Bedingungen und überta- rifliche Leistungen an Mitarbeiter sowie bei Anstellung eines nicht einer christlichen Kirche oder einer kirchlichen Gemeinschaft (die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kir- xxxx [ACK]in Baden-Württemberg ist) angehörigen Bewerbers; diese Entscheidungen be- dürfen der vorherigen Genehmigung des Diözesanverwaltungsrats,
g) entgeltliche oder unentgeltliche Geschäftsbesorgungen für Dritte, soweit diese einen Wert von 500 Euro überschreiten,
h) Rechtsgeschäfte mit dem Ehegatten oder Personen, mit denen bis zum 3. Grad Verwandt- schaft oder Schwägerschaft besteht,
i) Übernahme von Bürgschaften oder Garantieverpflichtungen im Wert von über 2.500 Euro,
j) Anerkennung von Rechtsverbindlichkeiten oder Schenkungen im Wert von mehr als 4 m erreichen 250 Euro,
k) Erteilung von Untervollmachten, die generell für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften Gültigkeit haben (Gattungsvollmachten),
l) Abschluss von Prozessvergleichen, die den Betrag von 20.000 Euro überschreiten,
m) Erlass von Geschäftsordnungen für einzelne Häuser oder Betriebe,
n) die Aufstellung von Sozialplänen,
o) Abschluss von Verträgen betreffend die Übernahme von Betriebsführung sowie der Ab- schluss von Geschäftsbesorgungsverträgen.
8. Die Akademie unterrichtet die wirtschaftliche Aufsicht regelmäßig über den Gang der Ge- schäfte und die Lage des Betriebs der Tagungshäuser. Bei wichtigen Anlässen und bei ge- schäftlichen Angelegenheiten, die auf die Lage des Betriebs der Tagungshäuser von erhebli- chem Einfluss sein können, nicht zulässighat die Akademie die wirtschaftliche Aufsicht unverzüglich zu un- terrichten.
9. Dies gilt jedoch nicht für Obstgehölze (ausgenommen Walnuss Der Akademiedirektor zeichnet Schriftstücke über Geschäfte, die der Zustimmung nach IV. Ziffer 7 bedürfen, ab und Hasel). Nadelgehölze sind nicht zulässig. Alle anderen Laubgehölze sind, fachlich geschnitten, auf maximal 4 m Höhe zu beschränken. An leitet sie mit dem Genehmigungsvermerk der wirtschaftlichen Auf- sicht zur Unterschrift an den Haupt- und Stichwegen sind geschlossene Hecken bis zur Höhe von 1,30 m gestattet. Ausnahmen von dieser Regelung sind durch das Baureferat/Gartenbau zu genehmigen. Innerhalb des Gartens darf eine Hecke bis insgesamt 5,00 m Länge, max. 1,50 m Höhe und 0,60 m Tiefe gepflanzt werden. Dabei sind 0,5 m Grenzabstand einzuhaltenGeneralvikar weiter. Die Vorschriften übrigen Geschäfte zeichnet er unter der Firma „Akademie der Diözese Rottenburg-Stuttgart – Tagungshäuser –“ mit seinem Namen.
10. Der Akademiedirektor vertritt die Diözese als Inhaber des Bayerischen Nachbarschaftsrechtes über Grenzabstände von Gehölzen gelten entsprechend für die Parzellengrenzen. Gehölze in Betriebs der Tagungshäuser aufgrund schriftlicher Bevollmächtigung durch den Gartenparzellen dürfen Nachbarparzellen nicht unzumutbar verschatten. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Hier kann die Stadt, Baureferat/Gartenbau, Generalvikar der Diözese Rottenburg-Stuttgart im Einzelfall (auch bei Obstgehölzen) einen Rückschnitt bzw. Beseitigung des Gehölzes verlangen. Gehölze, die im ausgewachsenen Zustand über 2 m groß werden können, müssen mit 2 m Grenzabstand gepflanzt werden. Bei Gewächsen, die im ausgewachsenen Zustand unter 2 m Höhe bleiben, hat der Abstand mindestens 0,5 m zu betragenRahmen seiner Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich. Der Grenzabstand wird gemessen: - Bei Bäumen von Akademiedirektor kann den Ge- schäftsführer der Mitte des Stammes; - Bei Sträuchern Akademie mit seiner Vertretung beauftragen und Hecken von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Stark wurzelnde, sich aggressiv ausweitende in einzelnen Angelegenhei- ten oder die Gesundheit beeinträchtigende Stauden, wie das Japanische Springkraut, der Riesen-Bärenklau, die Beifuß-Ambrosia, Rizinus u.a. sind aus den Kleingartenanlagen gänzlich zu entfernenfür einzelne Häuser rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.
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Samples: General Regulation for the Operation of Conference Houses
Bewirtschaftung. 1 1) Der Pächter haftet dafür, dass die Gartenparzellen ausschließlich als Kleingärten angelegt und genutzt werden.
2) Die Gartenparzelle ist für die ordnungsgemäße Anlage sowie die laufende vom Unterpächter durch eigene Arbeit anzulegen und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Unter ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ist neben der laufenden Pflege und Unterhaltung des Gartens selbst verantwortlich (s. § 8 und 9 „Allgemeine Pachtbestimmungen“ und nachfolgende Ausführungen dieser Gartenordnung)der Gartenparzelle in ihrer Gesamtheit die Nutzung als Kleingarten zu verstehen.
2 Mindestens ein Drittel 3) Die Anpflanzung von hochstämmigen Laubbäumen, Nadelgehölzen und geschlossenen Hecken ist nicht gestattet. Obstbäume dürfen zum Zeitpunkt der gesamten Gartenparzelle muss zum Anbau von Gartenerzeugnissen (Obst und Gemüse) für den Eigenbedarf genutzt werden. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Grundstückeigentümers möglich. Die Restfläche kann für das Gartenhaus und Anpflanzung weder älter als Erholungsfläche mit Zierpflanzen und Rasen ausgestattet werden. Rasenfläche gilt in jedem Fall als Erholungsfläche.
3 In den Gartenparzellen sind Gehölze4 – 5 Jahre sein, die eine Höhe noch einen Stammumfang von mehr als 15 cm (50 cm über dem Boden gemessen) aufweisen. Die höchstzulässige Stückzahl von Obstbäumen wird auf 4 – 5 begrenzt.
4) Die Neuerrichtung von Zwischenzäunen bis zu einer Höhe von 50 cm und zwar in grüner Draht-Ausführung ist gestattet.
5) Die Entleerung der Wasserleitung am 30. Oktober jeden Jahres ist Sache des Pächters. Für Xxxxxxx, die aus der Nichteinhaltung dieses Termines entstehen, hat der Pächter aufzukommen.
6) Vorhandene Unratablagerungsplätze dürfen nur zur Ansammlung nicht verrottbarer Abfälle benützt werden. Diese Abfälle sind je nach Bedarf, mindesten 2 x im erreichen können, Jahr durch den Pächter abzufahren. Die Lagerung und Verwesung von nicht zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Obstgehölze aufbereitetem Hausunrat sowie das Düngen mit Väkalien (ausgenommen Walnuss Klärschlamm und Hasel). Nadelgehölze sind der Inhalt des Trockenklosetts) ist nicht zulässig. Alle anderen Laubgehölze sind, fachlich geschnitten, auf maximal 4 m Höhe zu beschränken. An den Haupt- und Stichwegen sind geschlossene Hecken bis zur Höhe von 1,30 m gestattet. Ausnahmen Das Abbrennen von dieser Regelung sind durch das Baureferat/Gartenbau zu genehmigen. Innerhalb des Gartens darf eine Hecke bis insgesamt 5,00 m Länge, max. 1,50 m Höhe und 0,60 m Tiefe gepflanzt werden. Dabei sind 0,5 m Grenzabstand einzuhalten. Die Vorschriften des Bayerischen Nachbarschaftsrechtes über Grenzabstände von Gehölzen gelten entsprechend für die Parzellengrenzen. Gehölze Abfällen in den Gartenparzellen dürfen Nachbarparzellen nicht unzumutbar verschattenist untersagt.
7) Das ständige Bewohnen der Gartenhäuser ist verboten. S t a n d : J a n u a r 2 0 1 9 Hier kann Desgleichen eine Weitervermietung oder Überlassung an Dritte. Gegen die Stadtgelegentliche Übernachtung der Unterpächter in ihren Gartenhäusern, Baureferat/Gartenbauz.B. Wochenende, im Einzelfall (auch bei Obstgehölzen) einen Rückschnitt bzw. Beseitigung des Gehölzes verlangen. Gehölze, die im ausgewachsenen Zustand über 2 m groß werden können, müssen mit 2 m Grenzabstand gepflanzt werden. Bei Gewächsen, die im ausgewachsenen Zustand unter 2 m Höhe bleibenUrlaub, hat der Abstand mindestens 0,5 m zu betragen. Der Grenzabstand wird gemessen: - Bei Bäumen Verpächter nichts einzuwenden.
8) Das Betreiben eines Gewerbes sowie das Ausüben eines Handwerks ist in den Gartenparzellen nicht gestattet.
9) Die Haltung von Tieren in den Gartenparzellen ist unzulässig.
10) Innerhalb des Vertragsobjektes ist der Mitte des Stammes; - Bei Sträuchern und Hecken Gebrauch von der Mitte des am nächsten an der Grenze stehenden Triebes. Stark wurzelnde, sich aggressiv ausweitende Schusswaffen aller Art verboten.
11) Rasenmäher mit Verbrennungs- oder die Gesundheit beeinträchtigende Stauden, wie das Japanische Springkraut, der Riesen-Bärenklau, die Beifuß-Ambrosia, Rizinus u.a. sind aus Elektromotoren dürfen in den Kleingartenanlagen gänzlich zu entfernenGartenparzellen nicht verwendet werden.
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Samples: General Pachtvertrag