Bezeichnungen. 1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein: – in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung «km»; – in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung «km/h»; – der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form «Vmin. … km/h, Vmax. … km/h». Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartge- nehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.
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Bezeichnungen. 1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein: – in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung «km»; – in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung «km/h»; – der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form «Vmin. … km/h, Vmax. … km/h». Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartge- nehmigung Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.
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Bezeichnungen. 1. Auf dem Skalenblatt des Gerätes müssen folgende Bezeichnungen angebracht sein: – in unmittelbarer Nähe der Anzeige des Wegstreckenzählers die Masseinheit der zurückgelegten Wegstrecken mit der Abkürzung «km»; – in der Nähe der Geschwindigkeit die Abkürzung «km/h»; – der Messbereich des Geschwindigkeitsmessgeräts in der Form «Vmin. … ... km/h, Vmax. … ... km/h». Diese Bezeichnung kann fehlen, wenn sie auf dem Typenschild des Gerätes erscheint. Diese Vorschriften gelten jedoch nicht für Kontrollgeräte, für die die Bauartge- nehmigung Bauartgenehmigung vor dem 10. August 1970 erteilt wurde.
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