Bezugsberechtigte Personen Musterklauseln

Bezugsberechtigte Personen a) Bezugsberechtigt sind die Personen in folgender Reihenfolge: • der überlebende Ehegatte oder ein- getragene Partner; fehlt ein solcher, die nicht verheiratete oder eingetra- gene und nicht verwandte natürliche Person (auch gleichgeschlechtliche), die mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnli- che Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt führte; • die direkten Nachkommen sowie natürliche Personen, für deren Unterhalt der Verstorbene in mass- geblicher Weise aufgekommen ist; • die Eltern; • die Geschwister; • die übrigen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Bezugsberechtigte Personen. Der Versicherte kann durch schriftliche Mitteilung an HDI in Abände- rung der nachstehenden Regelung Begünstigte bezeichnen bzw. Be- rechtigte ausschliessen. Eine solche Erklärung kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an HDI widerrufen oder abgeändert werden. Fehlt eine besondere Bezeichnung, so gelten nacheinander und aus- schliesslich als begünstigt: • überlebender Ehegatte oder eingetragener Partner; Wurde die Ehe nach dem Unfall geschlossen oder die Partnerschaft nach dem Unfall eingetragen, besteht der Anspruch, wenn die Ehe oder Partnerschaft beim Tod des Versicherten mindestens zwei Jahre gedauert hat. • nicht verwandter Lebenspartner (auch gleichgeschlechtlich), der mit dem Verstorbenen in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im gleichen Haushalt führte; • Kinder zu gleichen Teilen; Diesen gleichgestellt sind Kinder, die zur Zeit des Unfalls vom Ver- sicherten unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufge- nommen waren. • Eltern. Die Aufzählung der bezugsberechtigten Personen gilt nacheinander und unter Ausschluss der jeweils nachfolgenden Kategorien. Sind keine der aufgezählten bezugsberechtigten Personen vorhan- den, werden die Bestattungskosten bis zu 10% der Todesfallsumme, im Maximum CHF 20‘000.–, vergütet. Anspruchsberechtigte Hinterlassene einer versicherten Person erhal- ten die Leistungen auch dann, wenn sie die Erbschaft ausschlagen. Die Leistungen fallen nicht in den Nachlass der verstorbenen Person.
Bezugsberechtigte Personen. Die Todesfallsumme wird an die folgenden, nacheinander bezugsberechtigten Personen ausbezahlt: 1 den Ehegatten;

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.