Leistungsvarianten Musterklauseln

Leistungsvarianten. Wir bieten die Privathaftpflichtversicherung in drei verschiedenen Leistungsvarianten an: • Standard • Plus • Premium Welche Leistungsvariante Sie bei Abschluss des Vertrages ausgewählt haben, ergibt sich aus dem Versiche- rungsschein. Die Leistungsvariante Standard wird als Grundschutz in den Bedingungen nicht ausdrücklich hervorgehoben. Die Bestimmungen der Plus- und/oder Premium-Variante sind an den grauen Passagen erkennbar und werden eingeleitet durch die Formulierung: Bei Vereinbarung von Plus / Plus oder Premium / Premium gilt: HP 2901 05/ 2021
Leistungsvarianten. Variante Maximaler Leistungsanspruch pro Kalenderjahr
Leistungsvarianten. Prophylaxe und Kontrolle
Leistungsvarianten. Variante Maximaler Leistungsanspruch pro Kalenderjahr – ÖKK DENTAL A 75 % bis max. CHF 1‘000.– – ÖKK DENTAL B 50 % bis max. CHF 500.– – ÖKK DENTAL C 50 % bis max. CHF 1’000.– – ÖKK XXXXXX X 00 % bis max. CHF 1’000.– – ÖKK DENTAL E 75 % bis max. CHF 1’500.– – ÖKK DENTAL F 75 % bis max. CHF 3’000.– – ÖKK DENTAL G 75 % bis max. CHF 5’000.– – ÖKK DENTAL H 75 % bis max. CHF 5’000.– Der Versicherer kann für Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr den Franchisebetrag (bei Varianten mit Franchise) reduzieren. Bei den Varianten mit Franchise wird diese in einem festen Betrag pro Kalenderjahr erhoben. Der maximale Leistungsanspruch pro Kalenderjahr berechnet sich aus dem die Franchise übersteigen- den Restbetrag.
Leistungsvarianten. Für die Voraussetzungen und die Bemessung der Invalidität gelten die Bestimmungen des § 8 Pkt. 1 bis
Leistungsvarianten. Im Rahmen von A1 ELGA Service stellt A1 dem Nutzungsbedarf des Kunden angepasste Leistungsvarianten zur Verfügung. Diese unterscheiden sich hinsichtlich der Möglichkeit, bei der ELGA-Anwendung e-Befund nur lesend oder auch schreibend teilzunehmen. Die Möglichkeit der Teilnahme an der ELGA-Anwendung e-Medikation ist seitens A1 bei allen Leistungsvarianten unbeschränkt und hängt ausschließlich von der im Gesundheitsdiensteanbieter-Index (GDA-I) hinterlegten Rolle und den in ELGA zentral hinterlegten Zugriffsberechtigungen ab.
Leistungsvarianten. Leistung in % der Versicherungs- summe (VS) Inv.- Variante Inv.- Variante Inv.- Variante 45 65 85 95 70 Leistungsvariante E 44 63 82 94 69 Als Invaliditätsentschädigung gilt der 43 61 79 93 68 dem Invaliditätsgrad entsprechende 42 59 76 92 67 prozentuale Anteil an der Versiche- 41 57 73 91 66 rungssumme. 40 55 70 90 65 10.5 39 53 67 89 64 Umwandlung in eine Rente 38 51 64 88 63 37 49 61 87 62 Hat der Versicherte im Zeitpunkt des 36 47 58 86 61 Unfalls das 65. Lebensjahr vollendet, 35 45 55 85 60 bezahlt die Zürich anstelle der Invaliditätsentschädigung eine lebens- 34 43 52 84 59 längliche Rente. Sie beträgt jährlich 33 41 49 83 58 CHF 93 pro CHF 1000 Invaliditäts- 32 39 46 82 57 entschädigung und wird vierteljähr- 31 37 43 81 56 lich zum Voraus ausgerichtet.
Leistungsvarianten. 1.1 Der Vertragspartner beauftragt Xxxxxxxxx mit der Erstellung von Zahlungsverkehrsdateien auf Basis der allgemein gelten- den Vorgaben von Gutschriften am Terminal nach einem der nachfolgend beschriebenen vom Vertragspartner gewählten drei verschiedenen Varianten. 1.2 Bei Abschluss der Variante 1 „Einreichung via Concardis an Händlerbank“ werden die durch Concardis bankarbeitstäglich erstellten Zahlungsverkehrsdateien unmittelbar mittels ver- schlüsseltem Filetransfer (EBICS-Verfahren) der Hausbank des Vertragspartners zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner muss diese jeweils zur Verarbeitung gegenüber seiner Haus- bank freigeben. Concardis hat keinen Einfluss auf den Ausfüh- rungstermin und die Wertstellung. Der Vertragspartner agiert gegenüber der Hausbank eigenständig und im eigenen Namen. Der Vertragspartner ist sich bewusst, dass er zur Verwendung dieser Variante mit seiner Hausbank eine Vereinbarung schlie- ßen muss. Zu Lasten seines Xxxxxx wird an die jeweiligen Kar- teninhaberkonten überwiesen. 1.3 Bei Abschluss der Variante 2 „Zahlungsdienst via Treuhandkon- to“ werden bankarbeitstäglich Zahlungsverkehrsdateien gene- riert. Der Gesamtbetrag wird auf der Grundlage des durch den Vertragspartner zu erteilenden Firmenlastschriftmandats ein- gezogen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dass separat auszufüllende SEPA-Firmenlastschriftmandat seiner Hausbank im Original und der Concardis in Kopie zu übermitteln. Nach Gutschrift des jeweiligen Betrags auf ein treuhänderisch ge- führtes Konto, wird die Überweisung an die jeweiligen Karten- inhaberkonten zu Lasten des Treuhandkontos veranlasst. Diese Leistungen werden von Concardis und dem dafür von Concar- dis eingesetzten Netzbetreiber erbracht. Concardis ist zum Austausch des Leistungserbringers berechtigt. Xxxxxxxxx und Dritte, die Concardis zur Leistungserbringung einsetzt agieren im Auftrag des Händlers und überweisen unter Angabe des Händlernamens. Kann der Gegenwert der Gutschriftüberwei- sung nicht besorgt werden, ist Xxxxxxxxx nicht zur Ausführung der Gutschriften verpflichtet. Variante 2 kann der Vertrags- partner nur verwenden, wenn er gleichzeitig eine Vereinba- rung über den Konto Klassik Plus Dienst mit Concardis abge- schlossen hat. Stand 03/2018 1.4 Bei Abschluss der Variante 3 „Einreichung via Händler an Händlerbank“ werden durch Concardis bankarbeitstäglich Zah- lungsverkehrsdateien generiert und dem Vertragspartner mit- tels verschlüsseltem Filetransfer /SFTP- Secure File Transf...

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  • Leistungsinhalt 5.1.1 Im Rahmen von Consulting-Leistungen schuldet EXASOL die Unterstützung des Vertragspartners nach Maßgabe des in dem Leistungsschein beschriebenen Gegenstands und Umfangs. 5.1.2 Ist nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart, schuldet EXASOL im Rahmen des Consultings kein bestimmtes Ergebnis und übernimmt keine Verpflichtung bzgl. der Erreichung der vom Vertragspartner ggf. verfolgten Ziele. 5.1.3 Consulting-Leistungen, die keine lokale Präsenz beim Kunden erfordern, können remote erbracht werden. 5.1.4 EXASOL ist berechtigt, zum Zwecke der Vertragserfüllung auch Mitarbeiter von gemäß §§ 15ff. AktG verbundenen Unternehmen einzuschalten. Wird die Leistung durch einen sonstigen Subunternehmer erbracht, wird der Vertragspartner zuvor unterrichtet.

  • Leistungsangebot (1) Der Kunde und dessen Bevollmächtigte können Bankgeschäfte mittels Online Banking in dem von der Bank angebotenen Umfang abwickeln. Zudem können sie Informationen der Bank mittels Online Banking abrufen. Des Weiteren sind sie gemäß § 675f Absatz 3 BGB berechtigt, Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste gemäß § 1 Absätze 33 und 34 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) (2) Kunde und Bevollmächtigte werden einheitlich als „Teilnehmer“, Konto und Depot einheitlich als „Konto“ bezeichnet, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders bestimmt. (3) Zur Nutzung des Online Banking gelten die mit der Bank gesondert vereinbarten Verfügungslimite.

  • Schlichtungsverfahren Die Parteien können vereinbaren, bei Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, die sie nicht untereinander bereinigen können, eine Schlichtungsstelle anzurufen, um den Streit nach deren Schlichtungsordnung ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig zu bereinigen. Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechsel- seitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Sachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

  • Serviceleistungen Neben dem Ersatz von Aufwendungen für Krank- heitskosten werden über das INTER Service Center (telefonisch erreichbar unter 0621 427-427) umfang- reiche Serviceleistungen angeboten: - allgemeinen Gesundheitsfragen, Krankheiten, Arz- neimitteln, Diagnose- und Behandlungsmethoden, Heil- und Hilfsmitteln, Vorsorgeprogrammen und Schutzimpfungen, - zahnärztlichen Behandlungen und Heil- und Kos- tenplänen, - geplanten Krankenhausaufenthalten. Unterstützung und Betreuung durch - Benennung von ärztlichen, zahnärztlichen und Apotheken-Notdiensten, - Benennung von Spezialisten, Fachkliniken, Reha- bilitations- und Kureinrichtungen, - aktive Hilfe bei der Suche nach geeigneten Be- handlungsmöglichkeiten, - Hilfe bei der Beschaffung von ärztlich verordneten Medikamenten, Blutkonserven und Seren, - Benennung von Fach- und Pflegekräften, häusli- chen Pflegediensten, Haushaltshilfen, Kinderbe- treuern, Selbsthilfegruppen, - Beratung bei Umschulungsmaßnahmen bei teil- weiser Berufsunfähigkeit.

  • Gewährleistungsfrist Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Verbrauchern 2 Jahre, in allen anderen Fällen 6 Monate. Diese Frist verlängert sich bei Abzahlungsgeschäften mit Verbrauchern bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung, wobei dem Kunden die Geltendmachung seines gewährleistungsrechtlichen Anspruches vorbehalten bleibt, wenn er bis dahin dem ISP den Mangel angezeigt hat.

  • Leistungszeit Die Zeit (Datum, Uhrzeit), zu der eine bestimmte Leistung zu erbringen ist, z. B. ein Zeitfenster oder ein Zeitpunkt.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Leistungsumfang a) Die Serviceleistungen der Wolf GmbH beziehen sich auf Wolf-Produkte und umfassen ⮚ Leistungen zur Störungsbehebung ⮚ Wartungsarbeiten ⮚ Inbetriebnahmen ⮚ Sonstige Leistungen b) Die im Rahmen eines Serviceauftrages (außer bei Leistungen zur Störungsbehebung) von der Wolf GmbH zu erbringenden Leistungen bestimmen sich nach dem in der Auftragsbestätigung oder im Angebot angegebenen Leistungsumfang. c) Dort nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die auf Wunsch des Kunden ausgeführt werden, werden zusätzlich gemäß der jeweils gültigen Preisliste der Wolf GmbH in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für nicht ausdrücklich genannte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind. In diesen Fällen hat die Wolf GmbH jedoch vor Ausführung der zusätzlichen Leistungen das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn bei einem Pauschalangebot der angebotene Preis um mehr als 15 % überschritten wird. d) Im Rahmen der von der Wolf GmbH durchgeführten Serviceleistungen erfolgt über die beauftragten Leistungen hinaus keine Überprüfung der Gesamtanlage. Ebenfalls gehört nicht zum Leistungsumfang die Prüfung von bauseits erstellten Versorgungsleitungen (Dichtheit, bestimmungsgemäße Verlegung etc.). 2.1 Leistungen zur Störungsbehebung: a) Verlangt der Kunde der Wolf GmbH die Behebung einer Störung, so wird diese durch die Wolf GmbH beseitigt. Der Kunde hat die hierfür anfallende Arbeits- und Fahrzeit sowie die notwendigen Ersatz- und Austauschteile gemäß den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preislisten zu vergüten. b) Die Wolf GmbH ist berechtigt, für die Arbeits- und Fahrzeit Pauschalbeträge in Ansatz zu bringen. c) Die Pflicht zur Instandsetzung entfällt, wenn die Störung nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand beseitigt werden kann. Als unvertretbar gilt der Aufwand, wenn die Reparaturkosten den Zeitwert des Produkts übersteigen würden. Die Wolf GmbH verpflichtet sich, den Kunden hierüber unverzüglich zu informieren. d) Xxxxxx die beauftragten Serviceleistungen aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zum vereinbarten Termin nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist die Wolf GmbH berechtigt, Ersatz der ihr dadurch entstehenden Kosten zu verlangen. e) Der Kunde ist aber in jedem Fall verpflichtet, die Überprüfungskosten nebst Aufwand für Arbeits- und Fahrzeit zu tragen.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Leistungsausschlüsse Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht: - das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte stehen, - Upgrades, d. h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen, - die Weitergabe sonstiger neuer Software, - die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden, - die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen zu lassen. - die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend Ziffer 2.7 zu vergüten. - zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung, insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.