Bildungsurlaub Musterklauseln

Bildungsurlaub. 1 Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter Anspruch auf Arbeitszeit und Freizeit 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche Weiterbildung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Der Anspruch kann im un- gekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre geltend gemacht werden. 2 Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätz- liche bezahlte arbeitsfreie Tage. 3 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der vertragsschliessenden Verbände werden als Bildungsurlaub anerkannt. 4 Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden.
Bildungsurlaub. Der/ die Beschäftigte hat innerhalb von zwei Kalenderjahren einen Anspruch auf ge- setzlich anerkannte, berufliche Fort- und Weiterbildung von zwei Wochen. Scheidet der/ die Beschäftigte im Jahresverlauf aus oder wird sie/ er im Jahresverlauf einge- stellt, entsteht der Anspruch anteilsmäßig. Bei Beantragung muss vom Arbeitsamt oder von der Bildungsinstitution eine Bescheinigung über die gesetzliche Anerken- nung beigebracht werden. Als Fort- und Weiterbildung gelten auch Praktika und Hospitanzen bei anderen Medien, die mit der Redaktionsleitung abgestimmt werden. Andere Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die mit der Redaktionsleitung abge- stimmt werden, können im Einzelfall ebenfalls als Bildungsurlaub genehmigt werden. Näheres regelt das Weiterbildungsgesetz des Landes Berlin.
Bildungsurlaub. 1 Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche Weiterbildung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Der Anspruch kann im ungekün- digten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre geltend gemacht werden. 2 Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage. 3 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der vertragsschliessenden Verbän- de werden als Bildungsurlaub anerkannt. 4 Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden. Kommentar Arbeitszeit und Freizeit Der Anspruch auf bezahlte Arbeitstage für die berufliche Weiterbildung besteht nur im ungekün- digten Arbeitsverhältnis und besteht in der Regel nur für Ausbildungsangebote, die sich auf die effektive Tätigkeit des Mitarbeiters im Betrieb oder auf dessen gastgewerbliche Berufsausbil- dung beziehen (z.B. Tranchier- und Flambierkurs für Servicemitarbeiter, Einführung in das neue Lebensmittelrecht für Produktionsverantwortliche oder Lehrmeisterkurs für gelernte Mitarbeiter, die für die Lehrlingsausbildung zuständig sind). Bildungsurlaub für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung (BBG Art. 27 lit. a), einer höheren Fachprüfung (BBG Art. 27 lit. a) oder für andere Ausbildungsangebote besteht auch im gekündigten Arbeitsverhältnis, wenn der Bildungsurlaub vor der Kündigung des Arbeits- verhältnisses vereinbart wurde. Kursangebote der vertragsschliessenden Verbände mit gastgewerblichem Inhalt gelten als bil- dungsurlaubsberechtigende Veranstaltungen. Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden. Mit dem Anspruch auf bezahlte Arbeitstage für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen wird sichergestellt, dass der Mitarbeiter während dreier Arbeitstage pro Jahr ohne Lohneinbus- sen Kurse besuchen kann. Der Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage bezieht sich auf ein Arbeits- jahr und kann im ungekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre geltend gemacht wer- den. Anspruch auf bezahlten Bildungsurlaub besteht jedoch nur, wenn die bildungsurlaubsbe- rechtigende Veranstaltung auch tatsächlich besucht wurde. Der Mitarbeiter hat dem Arbeitgeber unaufgefordert eine entsprechende Bescheinigung vorzulegen. Für die Vorbereitung und das Ablegen einer Berufsprüfung oder ein...
Bildungsurlaub. Art. 100
Bildungsurlaub. Für Veranstaltungen der politischen und berufsbezogenen Bildungsmaßnahmen kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Bildungsurlaub nach dem AWbG beantragt werden.
Bildungsurlaub. 29.1 Mitgliedern der Personaldelegationen, die an Berufstagungen oder an Weiter- bildungskursen von vertragsschliessenden Arbeitnehmerverbänden oder von Berufsverbänden teilnehmen wollen, ist nach rechtzeitiger Einreichung eines Gesuchs und Vorweisung des Programms ein bezahlter Bildungsurlaub von in der Regel bis zu 5 Tagen im Jahr zu gewähren. 29.2 Mitglieder der vertragsschliessenden Verbände, die an Kursen oder Tagungen, die betrieblich notwendig oder wünschenswert sind, ihres Verbandes teilneh- men möchten, haben den verantwortlichen Stellen im Unternehmen rechtzeitig ein Gesuch um Bildungsurlaub unter Vorweisung des Programms einzureichen. Über solche Gesuche wird separat entschieden.
Bildungsurlaub. (1) Dem Personal mit Vollzeitarbeit kann ein bezahlter Bildungsurlaub bis zu hundertfünfzig Stunden pro Person im Jahr gewährt werden. Dem Personal mit einer Arbeitszeit von nicht weniger als fünfundsiebzig Prozent ist die diesbezügliche Höchstgrenze im Verhältnis zur effektiven Arbeitszeit reduziert. Für das unterrichtende Personal wird die obgenannte jährliche Stundenanzahl für Bildungsurlaub zum einen im Verhältnis zu den wöchentlichen Unterrichtsstunden und zum anderen zur Arbeitszeit des Stammrollenpersonals berechnet. (2) Folgenden Kategorien kann der Bildungsurlaub gemäß Absatz 1 nicht gewährt werden: a) den Führungskräften; b) dem Personal in Teilzeit, außer der Bestimmung im Absatz 1; c) dem Personal mit einem Arbeitsverhältnis von weniger als zwölf Monaten; diese Einschränkung findet für das Personal mit einem Dienstalter von wenigstens drei Jahren keine Anwendung; d) den Akademikern und Besitzern eines Maturadiploms für den Erwerb eines zweiten Doktortitels oder zweiten Maturadiploms. (3) Der bezahlte Bildungsurlaub laut Absatz 1 wird zum Besuch von Lehrgängen gewährt, die auf die Erlangung von Studientiteln durch universitäres oder post­universitäres Studium, an Schulen zweiten Grades oder an Berufsschulen abzielen, seien es Landes­, oder Staatsschulen, gleichgestellt oder staatlich anerkannt, oder sonstwie ermächtigt, gesetzliche Studientitel oder Berufstitel, die vom öffentlichen Recht anerkannt sind, zu erlassen. Für das Schreiben der Doktorarbeit kann der Bildungsurlaub für nicht länger als ein Schuljahr gewährt werden. (4) Pro Schuljahr kann der im Absatz 1 vorgesehene Urlaub von nicht mehr als drei Prozent des planmäßigen und außerplanmäßigen Personals beansprucht werden, und zwar bezogen auf den Beginn des Jahres. Falls erforderlich wird aufgerundet. Obige Urlaube können für nicht mehr als sechs Jahre gewährt werden. Das Gesamtausmaß des jeweiligen Urlaubes beinhaltet auch die zum Erreichen des Kursortes benötigte Zeit. (5) Bei der Gewährung des Bildungsurlaubes ist die Notwendigkeit einer weiterhin ordnungsgemäßen Abwicklung des Dienstes zu berücksichtigen. Für das unterrichtende und diesem gleichgestellte Personal, auch das Kindergartenpersonal, soll der Bildungsurlaub zusammengelegt werden, um einen regulären Ablauf der Erziehungstätigkeit durch das Ersatzpersonal gewährleisten zu können. Für das Personal, dessen Arbeitszeit in Turnusse eingeteilt ist, hat die Dauer der einzelnen Urlaube jener des jeweiligen Turnusdienstes zu entsprec...
Bildungsurlaub. 1 Im ungekündigten Arbeitsverhältnis hat der Mitarbeiter Anspruch auf 3 bezahlte Arbeitstage pro Jahr für die berufliche Weiterbildung, sofern das Arbeitsverhältnis 6 Monate gedauert hat. Der Anspruch kann im ungekündigten Arbeitsverhältnis rückwirkend für 3 Jahre geltend gemacht werden. 2 Für die Vorbereitung und das Absolvieren einer Berufsprüfung oder einer höheren Fachprüfung hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf 6 zusätz- liche bezahlte arbeitsfreie Tage. 3 Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der vertragsschliessenden Verbände werden als Bildungsurlaub anerkannt. 4 Vom Arbeitgeber einseitig angeordnete Aus- und Weiterbildung kann nicht als Bildungsurlaub angerechnet werden. Der Mitarbeiter hat in folgenden Fällen Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage, sofern sie auf Arbeitstage im Betrieb fallen: – eigene Hochzeit / Eintragung Partnerschaft: 3 Tage – Hochzeit von Eltern, Kindern, und Geschwistern: 1 Tag – Vaterschaftsurlaub: 3 Tage – Todesfall von Ehefrau / Ehemann / eingetragene / r Partner / in, Kindern, Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern und Geschwistern vom Tode bis zur Bestattung: 1 bis 3 Tage – militärische Rekrutierung: bis 3 Tage ( nach Aufgebot ) – Umzug des eigenen Haushaltes in der Region des Wohnortes: 1 Tag – Umzug des eigenen Haushaltes bei weiterer Entfernung: 1½ bis 2 Tage – die nach erfolgter Kündigung erforderliche Zeit für die Stellensuche, höchstens jedoch 2 Tage Arbeitszeit und Freizeit / Lohnersatz und Sozialversicherungen
Bildungsurlaub. Zu dem Anspruch auf Bildungsurlaub nach dem jeweiligen Landesgesetz gilt ergän- zend § 12 Abschnitt C Kapitel 1 DemografieTV.
Bildungsurlaub. Im Falle einer Prüfung, die er zum ersten Mal ablegt, kann der Arbeitnehmer bei Schulungen, die zwingend mit einer Prüfung abgeschlossen werden, folgenden Bildungsurlaub in Anspruch nehmen: - 1/2 Tag Urlaub für Schulungen mit einer Dauer von 20 Stunden oder mehr - 1 Tag Urlaub für Schulungen von 40 Stunden - 1/2 Tag Urlaub zusätzlich für jeden zusätzlichen Block von 20 Stunden. Im Falle einer nicht bestandenen Prüfung kann der Arbeitnehmer, der die Prüfung wiederholen will, mit der Genehmigung des Arbeitgebers den Bildungsurlaub in Anspruch nehmen. Unabhängig von der Dauer und der Anzahl der absolvierten Schulungen darf der Bildungsurlaub pro Arbeitnehmer zwei Tage im Jahr nicht überschreiten.