Bruchschäden innerhalb von Gebäuden Musterklauseln

Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Innerhalb von Gebäuden, in denen sich die als Versicherungsort vereinbarten Räume befinden, sind versichert a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintre- tende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärme- umpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder ver- gleichbaren Anlagen sind.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Versichert sind innerhalb von Gebäuden: A 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren A 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; A 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen;
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre und Installationen un- terhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) sind nicht versichert. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Ge- bäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschä- den an versicherten Rohren a) der Wasserversorgung (Zu oder Ableitungen) und den damit verbundenen Schläuchen; b) der Warmwasser oder Dampfheizung sowie Klima, Wärmepumpen oder Solarheizungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boi- lern oder vergleichbaren Anlagen sind. Soweit der Versicherungsnehmer hierfür die Gefahr trägt, sind Aufwendungen für den Austausch von Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen und Wassermessern, die infolge eines Versicherungsfalls im Bereich der Rohrbruchstelle notwen- dig werden, mitversichert. Innerhalb von Gebäuden sind frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen mitversichert: Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; Mitversichert sind Rohre und Einrichtungen, die der Mieter oder Pächter auf seine Kosten eingefügt oder übernommen hat und für die er die Gefahr trägt.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende 3.1.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 1. der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 2. der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 4. der Gasversorgung; sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind; 5. sowie der Regenwassernutzungsanlage; 6. und der im Gebäude verlaufenden Regenabflussrohre; 3.1.2 frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Installationen: 1. Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsverschlüsse, Wassermesser) oder ähnlichen Installationen; 2. Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Warmwasserheizungs-, Dampfheizungs-, Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen; 3. Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen; 3.1.3 Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Versichert sind innerhalb von Gebäuden: 4.3.1 frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren 4.3.1.1 der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen; 4.3.1.2 von Heizungs- oder Klimaanlagen; 4.3.1.3 von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen. Dies setzt voraus, dass diese Rohre kein Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. 4.3.2 frostbedingte Bruchschäden an folgenden Installationen: 4.3.2.1 Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Armaturen (z.B. Wasser- und Absperrhähne, Ventile, Geruchsver- schlüsse, Wassermesser) sowie deren Anschlussschläuche; 4.3.2.2 Heizkörper, Heizkessel, Boiler oder vergleichbare Teile von Heizungs- oder Klimaanlagen. Als innerhalb des Gebäudes gilt der gesamte Baukörper, einschließlich der Bodenplatte. Rohre von Solarheizungsanlagen auf dem Dach gelten als Rohre innerhalb des Gebäudes. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte (tragend oder nicht tragend) nicht versichert.
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Versichert sind innerhalb von Gebäuden: a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren
Bruchschäden innerhalb von Gebäuden. Der Versicherer leistet Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende a) frostbedingte und sonstige Bruchschäden an Rohren aa) der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder den damit verbundenen Schläuchen, bb) der Warmwasser- oder Dampfheizung sowie Klima-, Wärmepumpen- oder Solarheizungsanlagen, cc) von Wasserlösch- oder Berieselungsanlagen, sofern diese Rohre nicht Bestandteil von Heizkesseln, Boilern oder vergleichbaren Anlagen sind. b) frostbedingte Bruchschäden an nachfolgend genannten Instal- lationen: aa) Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Arma- turen (z. X. Xxxxxx- und Absperrhähne, Ventile, Ge- ruchsverschlüsse, Wassermesser) sowie deren An- schlussschläuche,