Committees Musterklauseln

Committees. The Supervisory Board shall establish an Executive Committee from its members. The Supervisory Board shall be entitled to set up other committees from among its members as needed, to determine their functions and powers and to adopt rules of procedure for the same. The committees may also be entrusted with core tasks of the Supervisory Board, unless mandatory statutory provisions impose an obli- gation to have these tasks performed by the Supervisory Board as a whole.
Committees. Der Aufsichtsrat bildet und besetzt aus seiner Mitte die folgenden Aus- schüsse:
Committees. 10 Allgemeine Regelungen § 10 General Rules 10.1 Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte ein Präsidium (§ 11), einen Risiko-, Prüfungs- und ESG-Ausschuss (§ 12), einen Nominierungsausschuss (§ 13), einen Vergütungsausschuss (§14) und 10.1 The Supervisory Board shall establish from amongst its members an Executive Com- mittee (§ 11), a Risk, Audit and ESG Com- mittee (§ 12), a Nomination Committee (§ 13), a Remuneration Committee (§14) einen Technologie- und Digitalisie- rungsausschuss (§ 15). Weitere Aus- schüsse werden bei Bedarf gebildet. Ausschüsse bestehen aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats. Es können stellvertretende Ausschussmit- glieder benannt werden, die bei vo- rübergehender Verhinderung des or- dentlichen Ausschussmitglieds die Po- sition des verhinderten Ausschussmit- glieds für den Zeitraum der Verhinde- rung einnehmen. and a Technology and Digitalization Com- mittee (§ 15). Further committees shall be established if necessary. Committees shall consist of at least three members of the Su- pervisory Board. Deputy members of com- mittees may be appointed; these step into the role of an appointed member of a com- mittee if and as long as a member is tempo- rarily being prevented from performing its duties. 10.2 Scheidet ein vom Aufsichtsrat gewähl- tes Mitglied eines Ausschusses aus dem Ausschuss aus bzw. ist es an der Aus- übung seines Amtes nicht nur vorüber- gehend verhindert, so hat der Aufsichts- rat unverzüglich – spätestens in seiner nächsten Sitzung – einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschie- denen bzw. Verhinderten zu wählen.
Committees. 10 Allgemeine Regelungen 10.1 Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte ein Präsidium (§ 11), einen Ri- siko- und Prüfungsausschuss (§ 12), einen Nominierungsausschuss (§ 13), einen Vergütungsausschuss (§14) und einen ESG-Ausschuss (§ 15). Weitere Ausschüsse werden bei Bedarf gebil- det. Ausschüsse bestehen aus mindes- tens drei Mitgliedern des Aufsichts- rats. Es können stellvertretende Aus- schussmitglieder benannt werden, die bei vorübergehender Verhinderung des ordentlichen Ausschussmitglieds die Position des verhinderten Ausschuss- mitglieds für den Zeitraum der Verhin- derung einnehmen. § 10 General Rules 10.1 The Supervisory Board shall establish from amongst its members an Executive Committee (§ 11), a Risk and Audit Com- mittee (§ 12), a Nomination Committee (§ 13), a Remuneration Committee (§14) and an ESG Committee (§ 15). Further committees shall be established if neces- sary. Committees shall consist of at least three members of the Supervisory Board. Deputy members of committees may be appointed; these step into the role of an appointed member of a committee if and as long as a member is temporarily being prevented from performing its duties. 10.2 Scheidet ein vom Aufsichtsrat gewähl- tes Mitglied eines Ausschusses aus dem Ausschuss aus bzw. ist es an der Ausübung seines Amtes nicht nur vo- rübergehend verhindert, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich – spätestens 10.2 If a member of a committee elected by the Supervisory Board leaves the committee or is, not only temporarily, unable to per- form his/her mandate, the Supervisory Board shall elect a replacement member without undue delay – at the latest in its in seiner nächsten Sitzung – einen Nachfolger für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen bzw. Verhinder- ten zu wählen. next meeting – for the remainder of the term of the member who has left or who is unable to perform his/her mandate. 10.3 Der Aufsichtsrat bestellt je ein Aus- schussmitglied zum Ausschussvorsit- zenden, soweit diese Geschäftsord- nung keine abweichende Regelung trifft. Die Sitzungen der Ausschüsse werden durch den jeweiligen Aus- schussvorsitzenden einberufen und ge- leitet. Die Einberufungsfrist soll in der Regel eine Woche nicht unterschrei- ten. 10.3 The Supervisory Board shall appoint a chairperson for each committee from amongst the members of that committee unless otherwise determined in these rules of procedure. Committee meetings shall be convened and chaired by their respec- tive chairpersons. As a rule, not...
Committees. 17 The work of the Board is supported by various committees. The activities of the committees and of ad-hoc committees are possi- ble any time on the basis of a resolution by the Board or the Ex- ecutive Committee. In its resolution, the Board shall have to regulate what shall be the task, competences, and composition of a specific committee. Final Provisions § 18 Dissolution The General Assembly resolves on the dissolution of the Associ- ation. The liquidation proceeds are to be transferred by the Board to a charitable and tax-exempt association or a charitable and tax-exempt foundation dedicating itself to research and/or the ed- ucation and/or continued training concerning strokes. § 19 Inkrafttreten der Statuten Die vorliegenden Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 25. Mai 2023 in München von den Mitgliedern genehmigt und sofort in Kraft gesetzt. Status: 25 May 2023 § 19 Coming into Force of the Articles of Association The present Articles of Association were approved and immedi- ately put into force by the General Assembly’s meeting in Munich on 25 May 2023. Status: 25 May 2023
Committees. Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte einen Personalausschuss, einen Prüfungsausschuss, einen Nominierungsausschuss und einen Nachhaltigkeitsausschuss. Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden, wenn der Aufsichtsrat der Ansicht ist, dass ein weiterer Ausschuss der Effizienz der Arbeit des Aufsichtsrats und der Behandlung komplexer Sachverhalte dienen kann. Die Ausschüsse sollen in der Regel eine ungerade Zahl von Mitgliedern haben.
Committees. 17 The work of the Board is supported by various committees. The activities of the committees and of ad-hoc committees are possible any time on the basis of a resolution by the Board or the Executive Committee. In its resolution, the Board shall have to regulate what shall be the task, competences, and composition of a specific com- mittee. Final Provisions § 18 Dissolution The General Assembly resolves on the dissolution of the Asso- ciation. The liquidation proceeds are to be transferred by the Board to a charitable and tax-exempt association or a charita- ble and tax-exempt foundation dedicating itself to research and/or the education and/or continued training concerning strokes. § 19 Inkrafttreten der Statuten Die vorliegenden Statuten wurden an der Vereinsversammlung vom 23. Mai 2019 in Mailand von den Mitgliedern genehmigt und sofort in Kraft gesetzt.
Committees. 8 Allgemeine Regelungen Sec. 8
Committees. Der Aufsichtsrat bildet aus seiner Mitte einen Prüfungsausschuss und einen Nominierungs- und Vergütungsausschuss. Diese Ausschüsse

Related to Committees

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Qualitätsmanagement Der Lieferant verpflichtet sich zur permanenten Anwendung eines wirksamen Qualitätsmanage- mentsystems, das entsprechend seiner Struktur und Betriebsgröße auf der Basis der aktuellen Re- vision von IATF 16949/ VDA 6.1 oder vergleichbar aufgebaut und zumindest gem. DIN EN ISO 9001 in der gültigen Ausgabe zertifiziert wurde. Die Anforderungen des Zertifizierungsstandards, erweitert um die Forderungen dieser QSV, müssen in das Qualitätsmanagementsystem (QMS) des Lieferan- ten implementiert werden. Inhalte dieser QSV widerspiegeln die Ansprüche des Bestellers, der IATF 16949 und die kunden- spezifischen Zusatzanforderungen der Kunden des Bestellers (CSR) an das Qualitätsmanagement- system der Lieferanten (s. Anlage 1 zur Information). Der Lieferant verpflichtet sich das Bewusstsein seiner Mitarbeiter in Bezug auf Produktkonformität, Produktsicherheit, sowie auch das ethische Verhalten zu fördern. Die notwendige Qualifikation des Fach- und Prüfpersonals ist durch regelmäßige Schulungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. Die not- wendigen Arbeitsanweisungen und Vorgabedokumente müssen den Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen. Der Lieferant muss die Anforderungen des VDA-Bandes Produktintegrität einhalten und umsetzen. Die Benennung und Qualifizierung eines Produktsicherheits- und Konformitätsbeauftragten (Product Safety and Conformity Representative = PSCR) ist verpflichtend. Die Wirksamkeit seines Herstellprozesses überprüft der Lieferant in einem jährlichen Selbstaudit gemäß der Richtlinie VDA 6.3 (Prozessaudit) und VDA 6.5 (Produktaudit) bzw. nach der jeweiligen kundenspezifischen Vorgabe (s. Anlage 1). Der Besteller behält sich das Recht vor, Nachweise zu den durchgeführten Audits einzufordern.

  • Audit Oracle darf Ihre Nutzung des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen prüfen („Audit“), vorausgesetzt, Oracle kündigt die Prüfung 45 Tage im Voraus schriftlich an. Sie verpflichten sich, bei Oracles Audit zu kooperieren, Oracle in vernünftigem Umfang zu unterstützen und Zugang zu Informationen zu gewähren. Ihr normaler Geschäftsbetrieb wird durch ein derartiges Audit nicht unverhältnismässig gestört. Zudem verpflichten Sie sich, für Ihre nicht von Ihren Lizenzrechten gedeckte Nutzung des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen anfallende Gebühren innerhalb von 30 Tagen nach schriftlicher Aufforderung nachzuentrichten. Wenn diese Zahlung nicht erfolgt, ist Oracle berechtigt, (a) Leistungsangebote (inklusive Technische Unterstützung) in Bezug auf das Betriebssystem, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen, (b) bestellte Lizenzen des Betriebssystems, Integrierte Software und Integrierte Software Optionen unter diesem Anhang P mit allen zugehörigen Verträgen und / oder (c) dem Rahmenvertrag ausserordentlich zu kündigen. Sie erklären sich damit einverstanden, dass Oracle nicht für Kosten einzustehen hat, die Ihnen durch Ihre Mithilfe bei Oracles Audit entstehen.

  • Services Der Lizenzgeber gewährleistet, dass sämtliche erworbenen Services auf professionelle Weise und gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden. Diese Gewährleistung gilt für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen ab der Bereitstellung der Services. Bei jeglichem Verstoß gegen diese Gewährleistung ist der Lizenzgeber lediglich verpflichtet, entweder die Services so zu verändern, dass sie mit dieser Gewährleistung übereinstimmen, oder Ihnen den Betrag zu erstatten, den Sie für den Teil der Services an den Lizenzgeber bezahlt haben, der nicht mit dieser Gewährleistung übereinstimmt. Sie erklären sich damit einverstanden, entsprechende Maßnahmen zur Isolierung und Sicherung Ihres Systems vorzunehmen.

  • Organisation Um die Einhaltung wissenschaftlicher Standards im Rahmen des Monitorings zu gewährleisten, greift das BMFSFJ bei dessen Durchführung auf die Expertise wissenschaftlicher Institutionen zurück. Diese erheben und analysieren empirische Daten und stellen die wissenschaftlichen Befunde dem BMFSFJ zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Bundes begleitet das Monitoring in koordinierender Funktion. In allen das Monitoring betreffenden Angelegenheiten agieren das BMFSFJ und die Geschäftsstelle als Ansprech- partner der Länder. Die Länder begleiten den gesamten Prozess zur Umsetzung des KiQuTG durch ein fachliches Gre- mium bestehend aus Bund und Ländern. In den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Gremiums wird das Monitoring ein wichtiges Thema sein. Es erfolgen insbesondere Beratungen zur konzeptio- nellen Ausgestaltung und Entwicklung des Monitorings, einschließlich der Auswahl und gegebenen- falls Veränderung und Anpassung der Berichtsindikatoren, sowie ein fortlaufender Austausch über die Ergebnisse des Monitorings im Vorfeld der Veröffentlichung. Das BMFSFJ ist bestrebt, sich hinsichtlich der Entscheidungen, die das Monitoring betreffen, mit den Ländern ins Benehmen zu setzen. Das Monitoring wird zusätzlich von einem Expertengremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und Praxis, der Länder sowie des BMFSFJ und der Geschäftsstelle unterstützt. Allen Ländern steht eine Beteiligung am Expertengremium offen. Das BMFSFJ beruft die Mitglieder des Gre- miums aus Wissenschaft und Praxis. Diesbezüglich können das fachliche Gremium und die am Mo- nitoring beteiligten wissenschaftlichen Institutionen Vorschläge unterbreiten. Das Expertengremium tritt einmal jährlich zusammen, um die Ergebnisse des Monitorings zu beraten, die Vorgehensweise zu prüfen und gegebenenfalls Änderungs- oder Anpassungsbedarfe aufzuzeigen. Die wissenschaftliche Expertise soll zudem verstärkt in die vorzunehmenden technisch-methodischen Entwicklungsschrit- te einfließen. Expertengremium aus beruft moderiert richtet ein enger Vertretung der Austausch 16 Bundesländer zur Umsetzung Gesetz (insbesondere Monitoring) berät stellt wissenschaftliche Befunde zur Verfügung Monitoringstelle Fachliches Gremium Geschäftsstelle BMFSFJ veröffentlicht Monitoringbericht Wissenschaft Praxis Länder Abbildung 1: Gremienstruktur Der Monitoringbericht wird sich aus einer Einleitung und Zusammenfassung, einem länderübergrei- fenden Teil, einem länderspezifischen Teil einschließlich der Fortschrittsberichte der Länder sowie einer Schlussbemerkung und einem Anhang zusammensetzen. Der länderübergreifende Teil des Monitoringberichts betrachtet alle zehn Handlungsfelder sowie Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Auf der Basis empirischer Daten untersucht er bundesweit die Aufwachsensbedingungen von Kindern. Eine Einordnung der Länder in Ranglisten („Länderranking“) findet nicht statt. Der länderspezifische Teil des Monitoringberichts konzentriert sich auf den Fortschritt in der Wei- terentwicklung der Qualität und/oder der Verbesserung der Teilhabe in den einzelnen Ländern. Er beschreibt somit die zeitlichen Veränderungen hinsichtlich der vom jeweiligen Land ausgewählten Handlungsfelder beziehungsweise der Maßnahmen gemäß § 2 Satz 2 KiQuTG. Er gliedert sich in einen ersten Teil, in dem vertiefende empirische Analysen für jedes Bundesland dargestellt werden, sowie in einen weiteren Teil, der die von den Ländern übermittelten Fortschrittsberichte umfasst. Die länder- spezifischen empirischen Ergebnisse und die Fortschrittsberichte werden im Rahmen der Berichts- erstellung auf der Grundlage regelmäßig stattfindender Konsultationen/Workshops mit den Ländern (Hinzuziehung weiterer Akteure möglich) eingeordnet. Die zur Erstellung des Monitoringberichts genutzten Datenquellen umfassen die amtliche Statistik (Kinder- und Jugendhilfestatistik und weitere), nichtamtliche Befragungsdaten (z. B. Befragungen von pädagogischen Fachkräften, Jugendämtern, Eltern) sowie die Fortschrittsberichte der Länder. Die Konsultationen/Workshops mit Vertreterinnen und Vertretern der Länder dienen der Interpretation, der das jeweilige Land betreffenden Daten. Abbildung 2: Bestandteile des Monitorings Stand der Qualitätsindikatoren, Feststellung der Qualitätsentwicklung Feststellung der Gleichwertigkeit in den ausgewählten Handlungsfeldern, der Aufwachsensbedingungen Länderanalysen zu den genannten Parametern Amtliche Daten Nicht-amtliche Daten beteiligter Akteure aus Befragungen Amtliche Daten Nicht-amtliche Daten beteiligter Akteure aus Befragungen Fortschrittsberichte der Länder Das datenbasierte Monitoring wird sich sowohl auf bereits etablierte Indikatoren als auch auf wei- ter- beziehungsweise neu zu entwickelnde Indikatoren stützen. Die Auswahl der Berichtsindikatoren sowie die Erstellung und gegebenenfalls Anpassung der Erhebungsinstrumente werden als Entwick- lungsprozess verstanden, in den das fachliche Gremium regelmäßig einbezogen wird. Darüber hinaus wird der Prozess durch das Expertengremium unterstützt. Handlungs- und Finanzierungskonzept des Landes‌‌

  • Evaluation Die Evaluation nach § 137f Abs. 4 Satz 1 SGB V wird für den Zeitraum der Zulassung des Programms sichergestellt und erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils gültigen Regelungen des § 6 DMP-A-RL.

  • Lastprofilverfahren 1Der Netzbetreiber bestimmt, welches Standardlastprofilverfahren und welche Standardlastprofile zur Anwendung kommen. 2Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des synthetischen oder des erweiterten analytischen Verfahrens ein. 3Der Netzbetreiber ordnet jeder Marktlokation ein dem Abnahmeverhalten entsprechendes Standardlastprofil zu und stellt eine Jahresverbrauchsprognose auf, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert. 4Hierbei sind die berechtigten Interessen des Lieferanten zu wahren. 5Dem Lieferanten steht das Recht zu, unplausiblen Prognosen und Lastprofilzuordnungen zu widersprechen und dem Netzbetreiber einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 6Kommt keine Einigung zustande, legt der Netzbetreiber die Prognose über den Jahresverbrauch und das Standardlastprofil fest. 7Die Zuordnung und Prognose teilt er dem Lieferanten nach erstmaliger Festlegung sowie im Falle jeglicher Änderung unverzüglich unter Beachtung der unter § 4 Abs. 1 genannten Festlegungen mit. 8Aus gegebenem Anlass, insbesondere nach Durchführung der Turnusablesung, erfolgt durch den Netzbetreiber unverzüglich eine Überprüfung auf Richtigkeit der geltenden Jahresverbrauchsprognose und erforderlichenfalls eine Anpassung an die veränderten Umstände.

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Was ist bei Mitteilungen an uns zu beachten? Was gilt bei Änderung Ihrer Anschrift?

  • Verschiedenes 12.1 Änderungen und Ergänzungen sämtlicher zwischen den Parteien geschlossener Verträge sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (§ 126b BGB) genügt diesem Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung oder eine Kündigung) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen gelten nur, wenn sie binnen sieben Tagen in Textform durch den Anbieter bestätigt werden. 12.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen, die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw. der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen, die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche Verpflichtung besteht - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung eines zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. 12.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann, die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Der Anbieter wird die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Xxxxx- und Sperrpflichten) für den Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen. 12.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor eine Verschlüsselung vereinbart worden ist. 12.5 Sämtliche Vertragsverhältnisse der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.