Datengeheimnis. (1) Der Auftragnehmer ist bei der Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
Datengeheimnis. Data Secrecy
Datengeheimnis. 5.1. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer ausdrücklich auf die gesetzlichen Bestimmungen zum Datengeheimnis hin. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Personen, die von ihm zur Verarbeitung der vertragsgegenständlichen personenbezogenen Daten eingesetzt werden, ausdrücklich zu gesetzlich vorgeschriebenen Geheimhaltungspflichten verpflichtet und über die besonderen Weisungs- und Zweckbindungen sowie gegebenenfalls besonderen Datenschutz- oder Geheimhaltungspflichten belehrt werden. Der Auftragnehmer wird die genannten Personen auch auf die Geheimhaltungsregeln nach § 203 StGB (Verletzung von Privatgeheimnissen) und § 17 UWG (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen) hinweisen. Die vorgenannten Personen werden vom Auftragnehmer ferner darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Verpflichtungen grundsätzlich auch nach der Beendigung der Tätigkeit fortbestehen.
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer erbringt Leistungen für den Auftraggeber ausschließlich im Rahmen der in diesem Vertrag geschlossenen Vereinbarungen und nach Weisungen des Auftraggebers. Der Auftragnehmer verwendet etwaige zur Datenverarbeitung überlassene Daten für keine anderen Zwecke. Kopien oder Duplikate werden nur zur Datensicherung und ansonsten nicht ohne Wissen des Auftraggebers erstellt. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers den Datenschutz gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie gem. §§ 91 ff. Telekommunikationsgesetz (TKG) sowie ggf. Sondergesetzen wie z.B. SGB V, zu wahren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich also, bei Durchführung der vereinbarten Tätigkeiten die gleichen Geheimschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Soweit der Auftraggeber Sondergesetzen des Datenschutzes unterliegt, die über Bundesdatenschutzgesetz, Telemediengesetz und Telekommunikationsge- setz hinausgehen, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer auf die Geltung dieser Gesetze ausdrücklich hinzuweisen. Der Auftragnehmer wird sodann unverzüglich seine daraus folgenden Verpflichtungen feststellen und im Rahmen seiner Möglichkeiten einhalten. Der Auftragnehmer beschäftigt nur Mitarbeiter, über deren Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit er sich zuvor versichert hat. Der Auftragnehmer sichert zu, dass er die bei der Durchführung der Arbeiten beschäftigten Mitarbeiter mit den für sie maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut macht und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften überwacht. Der Auftragnehmer sichert zu, dass die mit der Verarbeitung der Daten des Auftraggebers beschäftigten Mitarbeiter stets gemäß § 5 BDSG schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet sind. Der Auftraggeber ist nach seinem Ermessen darüber hinaus berechtigt, direkt mit den entsprechenden Mitarbeitern separate Verschwiegenheitsverpflichtungsvereinbarungen abzuschließen. Die Verarbeitung von Daten für den Auftraggeber ist nur in den dafür vorgesehenen Betriebsräumen des Auftraggebers zulässig. Auskünfte über Daten und Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Auftragsausführung durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber darf der Auftragnehmer Dritten gegenüber nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung erteilen. In diesem Vertrag ausdrücklich geregelte oder gesetzlich vorgeschriebene Auskunftsrechte bzw. Auskunftspflichten bleiben hiervon unberührt. Auskünfte nach Datenschutzrecht e...
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass sich die beim Auftragnehmer zur Verarbeitung der Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Daten vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat die Vorschriften der DSGVO zur Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 b, 29, 32 Abs. 4 DSGVO zu beachten. Der Auftragnehmer setzt demnach bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten anwendbaren Datenschutzgesetzen vertraut gemacht wurden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung der Mitarbeiter des Auftragnehmers muss auch nach Beendigung ihres Arbeitsvertrages gelten. Diese Pflichten des Auftragnehmers gelten auch nach Beendigung dieses Auftragsverarbeitungsvertrages fort.
Datengeheimnis. Alle Mitarbeiter von WiredMinds sind über den Arbeitsvertrag an das Datengeheimnis vertraglich gebunden.
Datengeheimnis. Den Personen, die bei öffentlichen Stellen oder ihren Auftragnehmern dienstlichen Zugang zu personenbezogenen Daten haben, ist es untersagt, diese zu einem anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten oder zu offenbaren; dies gilt auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
Datengeheimnis. Der Auftragnehmer wird seine Beschäftigten, die mit der Verarbeitung personenbezogenen Daten betraut sind, mit den maßgebenden Bestimmungen des Datenschutzes vertraut machen und sie schriftlich gemäß § 5 BDSG auf das Datengeheimnis verpflichten.
Datengeheimnis. 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der auftragsgemäßen Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers das Datengeheimnis zu wahren. Er verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen.