Wahrung der Vertraulichkeit. Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin wird aufgrund seiner/ihrer Aufgabenstellung auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten im Sinne des Artikel 5 Absatz 1 lit. f DSGVO verpflichtet, zu denen sie/er im Rahmen ihrer/seiner Tätigkeit Zugang erhält oder Kenntnis erlangt. Personenbezogene Daten sind danach so zu verarbeiten, dass stets die Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist nur berechtigt, personenbezogene Daten in dem Umfang und in der Weise zu verarbeiten, wie dies zur Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Es ist ihm/ihr untersagt, personenbezogene Daten unbefugt oder unrechtmäßig zu verarbeiten. Ebenso darf die Sicherheit der Datenverarbeitung nicht verletzt werden. Dadurch sind insbesondere die mögliche Vernichtung, der Verlust, die Veränderung, unbefugte Offenlegung oder unbefugter Zugang durch Dritte zu verhindern. Personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit von personenbezogenen Daten bezieht sich sowohl auf Daten von Mitarbeitern, Schülern, Eltern als auch von sonstigen Dritten, von denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Dies gilt auch für betriebliche Daten, von denen der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin aus Anlass seiner/ihrer Tätigkeit für den Schulträger Kenntnis erlangt hat. Der Arbeitnehmer/Die Arbeitnehmerin ist darüber belehrt worden, dass Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen nach Artikel 83 Absatz 4 DSGVO, §§ 42, 43 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie nach anderen Strafvorschriften mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden können. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des Dienstverhältnisses hinaus fort. Der Arbeitnehmer/Die ...
Wahrung der Vertraulichkeit. Gem. Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b DS-GVO verpflichtet sich der Auftrag- nehmer, Mitarbeiter, die auf personenbezogene Da- ten des Auftraggebers zur Auftragserfüllung zugrei- fen dürfen, zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die GDD hat über die Praxishilfe XI ein entsprechendes Muster hierzu veröffentlicht.
Wahrung der Vertraulichkeit. 4.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch all- gemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses be- stehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungs- pflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. 9.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen, Daten, Unterlagen und Hilfsmittel, die ihr von EY im Rahmen des vorliegenden Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden (insbesondere auch die Bedingungen der Bestellung) und die weder der Öffentlichkeit zugänglich noch allgemein bekannt sind, geheim zu halten und ausschliesslich zum Zwecke der mit EY vereinbarten Vertragserfüllung zu verwenden. Sie dürfen grundsätzlich nicht für Referenz- und Werbezwecke verwendet werden. Hinweise des Vertragspartners auf mit EY bestehende Geschäftsbeziehungen zu Referenz- und Werbezwecken sind diesem nur nach EYs vorherigen Zustimmung gestattet.
9.2. Diese Vertraulichkeitspflichten sind schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und gelten auch nach Vertragserfüllung bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien, ungeachtet aus welchen Gründen und von wem das Vertragsverhältnis aufgelöst wurde. Vorbehalten bleiben gesetzliche Pflichten.
9.3. Nach Vertragserfüllung bzw. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Vertragspartner unverzüglich sämtliche erhaltenen Unterlagen, Daten, Informationen und Hilfsmittel unaufgefordert EY zurückzugeben. Weiterhin wird der Vertragspartner EY nach Abwicklung der Bestellung / Beendigung des Vertrags die im Rahmen der Durchführung des Vertrags für EY erstellten Unterlagen im Original zur Verfügung stellen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt an den in diesem Absatz erwähnten Unterlagen, Daten und Informationen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.
9.4. Die Parteien verpflichten sich, die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Ziffer 10 einzuhalten, sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden.
Wahrung der Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die datenschutz- rechtliche Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Daten- schutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Wei- sung des Auftraggebers verarbeiten – einschließlich der in diesem AVV eingeräumten Befugnisse – es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften vorliegen, die zur Verarbeitung der Daten verpflichten.
Wahrung der Vertraulichkeit. 11.1 Der Auftraggeber und der Beauftragte behandeln alle Tat- sachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeitspflicht bleibt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
11.2 Die militärische Geheimhaltung richtet sich nach den ein- schlägigen Vorschriften
Wahrung der Vertraulichkeit. 4.1 Die Vertragsparteien behandeln unter Vorbehalt der zwingenden öffentlich-rechtlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen.
4.2 Will der Anbieter mit diesem Vertragsverhältnis werben oder darüber publizieren, so bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Kunden.
Wahrung der Vertraulichkeit. 6.1 Die Vertragsparteien behandeln alle Tatsachen vertraulich, die weder offenkundig noch all- gemein zugänglich sind. Die Vertraulichkeit ist schon vor Beginn des Vertragsabschlusses zu wahren und bleibt nach Beendigung des Vertragsverhältnisses bestehen. Vorbehalten bleiben gesetzliche Aufklärungspflichten.
6.2 Werden dem Beauftragten für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen Daten verfügbar gemacht, die dem Datenschutz unterliegen (Personendaten), ist der Beauftragte beim Um- gang mit diesen Daten an die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes gebunden. Aus- drücklich untersagt ist es dem Beauftragten, Dritten diese Daten weiterzugeben oder zu- gänglich zu machen. Datensammlungen und Kopien sind bei Auftragsende umgehend zu löschen bzw. zu vernichten.
6.3 Will der Beauftragte mit dem Vertragsverhältnis werben, darüber publizieren oder Ergeb- nisse veröffentlichen (auch im Rahmen von Studien), bedarf er der schriftlichen Zustim- mung der Auftraggeberin. Medienanfragen zu den Arbeiten und Leistungen werden aus- schliesslich von der Auftraggeberin beantwortet.
6.4 Die der Auftraggeberin mitgeteilten geschäftlichen Kontaktdaten des Beauftragten bzw. dessen Schlüsselpersonen (z.B. Adresse, Telefon, Email) dürfen bei Bedarf von der Beauf- tragten an Dritte weitergegeben werden bzw. in Zuständigkeits- und Kontaktlisten öffentlich im Internet zugänglich gemacht werden.
Wahrung der Vertraulichkeit. Das vorliegende Vertragsverhältnis ist nach Mass- gabe des Bundesgesetzes über das Öffentlich- keitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2014 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) grundsätzlich öffentlich. Die Geheimhaltungsinte- ressen und insbesondere die Berufs-, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse des Kunden sind nach Massgabe von Art. 7 Abs. 1 lit. g BGÖ ge- schützt. Der Kunde wahrt die Geheimnisse von MeteoSchweiz. Vorbehalten bleibt die Erfüllung gesetzlicher Auskunftspflichten.