Datenlöschkosten Musterklauseln

Datenlöschkosten. 36.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung,
Datenlöschkosten. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 1.19.8 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht bereits Versicherungsschutz gemäß Ziffer 2.28.2 (Schäden aus der Nutzung von Internet- Technologien) besteht. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 1.19.1 (Erfüllungsansprüche) und der Ziffer 1.19.9 (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben bestehen. Die Ersatzleistung und Selbstbeteiligung finden Sie in der Leistungsübersicht.
Datenlöschkosten. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten, die durch mangelhaft ausgeführte Elektroinstallationen (nicht Wartung, Reparatur und Installation von Hard- /Software) entstanden sind und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche wegen Sach- und/oder Vermögensschäden
Datenlöschkosten. Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 I 6b) AHB - die gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung, Beeinträchtigung der Daten- ordnung oder sonstige Nichtverfügbarkeit von Daten und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, soweit hierfür nicht be- reits Versicherungsschutz nach Ziffer 4.22 (Schäden aus der Nutzung von Internet-Technologien) besteht. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Die Ausschlussbestimmungen des § 4 I 6 Absatz 3 AHB (Erfül- lungsansprüche) und des § 4 II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen oder geleisteten Arbeiten) bleiben beste- hen. Die Ersatzleistung beträgt (sofern in der Wagnisbeschreibung keine abweichende Ersatzleistung genannt ist) und steht zweifach für alle Schäden eines Versicherungsjahres im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme für sonstige Schä- den (Sach- und Vermögensschäden) zur Verfügung. Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden: EUR 250,--.
Datenlöschkosten. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden Dritter durch Datenlöschung, -beschädigung oder Beeinträchtigung der Datenordnung durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse oder durch sonstige gewerbliche oder berufliche Tätigkeiten des Versicherungsnehmers. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Eingeschlossen sind alle sich daraus unmittelbar ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch für Schäden Dritter durch versehentliche Datenlöschung, - beschädigung, Beeinträchtigung der Datenordnung oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Daten infolge Installations- und/oder Implementierungsarbeiten (auch Wartung/Pflege) und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Derartige Schäden werden wie Sachschäden behandelt. Ausgeschlossen bleiben Schäden infolge vollständig unterlassener Datensicherung, Hardwarewartung und/oder Softwarepflege seitens des Versicherungsnehmers, der Mitversicherten oder beauftragten Dritten sowie durch Software u. dgl., die geeignet ist, die bestehende Datenordnung zu zerstören oder negativ zu beeinflussen (z. B. „Softwareviren“, „Trojanische Pferde“, etc.). Versicherungsschutz für derartige Schäden besteht jedoch dann, wenn der Versicherungsnehmer den Nachweis führt, dass er die schadenursächlichen Programme vor Ausführung seiner Tätigkeit mittels einer aktuellen Anti-Virus-Software gemäß dem Stand der Technik auf ihre Virenfreiheit hin überprüft hat.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.