Datenverbindungen Musterklauseln

Datenverbindungen. Wenn nicht anders vereinbart, verrechnen wir Datenverbindungen nach dem Tarif in definierten Dateneinheiten (z.B. 64 KB) – und zwar je Einheit mit dem ersten verbrauchten Bit das Entgelt für die gesamte Einheit.
Datenverbindungen. Soweit vom Endgerät des Kunden unterstützt, kann der Kunde über das E-Plus Mobilfunknetz über verschiedene Zugangstechnologien, z.B. UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) auf das Internet zugreifen. Dies gilt für paketvermittelte Daten. Telefónica Germany behält sich vor, nach 24 Stunden jeweils eine automatische Trennung einer Datenverbindung durchzuführen, nach der die Datenverbindung sofort wieder aufgebaut werden kann. Bei Mobilfunk handelt es sich um ein „gemeinsam nutzbares Transportmedium“. Die tatsächlich erzielte Datenrate hängt von verschiedenen Faktoren ab (Anzahl der Nutzer in einer Zelle, Geografie etc.). Die Angabe einer garantierten Mindestgeschwindigkeit der Datenübertragung ist insofern nicht möglich. Telefónica Germany bietet IP-Dienste nach dem internationalen Standard RFC791 als gemeinsam nutzbares Transportmedium an. Nach diesem Standard ist die Transportkapazität nicht exklusiv nutzbar. Die dem einzelnen Kunden zustehende Transportkapazität wird durch die Anzahl anderer Nutzer und deren Nutzungsverhalten beeinflusst. Die Anzahl und das Verhalten anderer Nutzer können starken zeitlichen und örtlichen Schwankungen unterliegen. Alle Teilstrecken des IP- Transportes bis zum Internet werden kontinuierlich überwacht. Werden festgelegte Grenzwerte überschritten, wird die Transportkapazität im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten erweitert. Informationen zur geschätzten maximalen und beworbenen Download- und Upload Geschwindigkeit/ Bandbreite des Internetzugangs im jeweiligen Tarif sind der Preisliste zu entnehmen. Die tatsächlich zur Verfügung stehende Bandbreite ist variabel hängt u.a. ab von der Übertragungstechnologie, der Anzahl der eingebuchten Nutzer in der jeweiligen Funkzelle, dem Server des Inhalteanbieters sowie der Bewegung des Nutzers und der dem Standort innerhalb der Funkzelle. Bei erheblichen Abweichungen der Bandbreite können sich der Abruf und die Verbreitung von Informationen und Inhalten über den Internetzugang verlangsamen und Einschränkungen bei der Nutzung von Anwendungen und Diensten ergeben, die über den Internetzugang in Anspruch genommen werden. Die Bandbreite kann bei Erreichen eines bestimmten monatlichen Datenvolumens gekappt oder reduziert werden, soweit dies im Mobilfunktarif des Kunden vorgesehen ist. Volumengrenzen sowie reduzierte Up- und Downloadgeschwindigkeiten können der Preisliste entnommen werden. Nach Reduzierung der Bandbreite können sich der Abruf und die Verbreitung vo...
Datenverbindungen. 23.1 HMC bietet in ihren Serviceleistungen Daten- verbindungen gemäß dem aktuellen Stand der Technik an. Diese Services sind durch Serviceverträge mit führenden Providern abgesichert. 23.2 Eine völlig unterbrechungsfreie Erbringung einzelner Leistungen in Verbindung mit mobilen elektronischen Verbindungen, insbesondere das jederzeitige Zustandekommen von Verbindungen oder die konstante Aufrechterhaltung eines bestimmten Datendurchsatzes kann nicht gewährleistet werden, insbesondere da dies von Faktoren abhängt, die nicht in der Betriebssphäre von HMC liegen. 23.3 HMC garantiert nicht für die Funktionsfähigkeit einer mobilen elektronischen Verbindung oder für eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit. 23.4 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekommu- nikationsverbindungen sowie sonstige unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der HMC und von HMC nicht zu vertretende Störungen und Ereignisse entbinden HMC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ein Vergütungsanspruch der HMC bleibt hiervon unberührt. 23.5 HMC ist nicht verantwortlich für die von Ausstellern, Mitausstellern und zusätzlichen Unternehmen durch elektronische Verbindungen / Telekommunikations- dienste übermittelten Informationen und genutzten Dienste und übernimmt keine Haftung hierfür. Auf § 8 Telemediengesetz wird hingewiesen.
Datenverbindungen. 12.1 HMC bietet in ihren Serviceleistungen Datenverbindungen gemäß dem aktuellen Stand der Technik an. Diese Services sind durch Serviceverträge mit führenden Providern abgesichert. 12.2 Eine völlig unterbrechungsfreie Erbringung einzelner Leistungen in Verbindung mit mobilen elektronischen Verbindungen, insbesondere das jederzeitige Zustandekommen von Verbindungen oder die konstante Aufrechterhaltung eines bestimmten Datendurchsatzes kann nicht gewährleistet werden, insbesondere da dies von Faktoren abhängt, die nicht in der Betriebssphäre von HMC liegen. 12.3 HMC garantiert nicht für die Funktionsfähigkeit einer mobilen elektronischen Verbindung oder für eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit. 12.4 HMC ist nicht verantwortlich für die von Teilnehmern und zusätzlichen Unternehmen durch elektronische Verbindungen / Telekommunikationsdienste übermittelten Informationen und genutzten Dienste und übernimmt keine Haftung hierfür. Auf die §§ 7-10 Telemediengesetz wird hingewiesen.
Datenverbindungen. DOKOM21 bietet die auf dem GSM-Standard basierenden Dienste GPRS (General Packet Radio Service), GPRS/EDGE (Enhanced Data Rates for GSM Evolution) und UMTS (Universal Mobile Telecommunications System) bzw. HSPA/HSPA+/HSPA-DC (High Speed Packet Access) sowie LTE (Long Term Evolution) zur paketvermittelten Datenübertragung von abgehendem und ankommendem Datenverkehr an. Hierüber wird u.a. ein mobiler Zugang zum Internet ermöglicht. Voraussetzung für die Nutzung der genannten Übertragungstechnologien ist ein kundeneigenes Endgerät,das die jeweilige Übertragungstechnologie unterstützt. LTE steht nur im Rahmen von Mobilfunktarifen zur Verfügung, die LTE ausdrücklich beinhalten. Diese Information kann der aktuellen DOKOM21 Preisliste entnommen werden. Volumenabhängige mobile Internetnutzung (keine Buchung von Datenpaketen) kann zu erheblichen Kosten führen. Bezüglich der UMTS- Nutzung im Ausland gelten gesonderte Konditionen, die in der aktuellen DOKOM21 Preisliste einsehbar sind. Die nutzbare Datengeschwindigkeit ist variabel und hängt u.a. von der Übertragungstechnologie, der Anzahl der eingebuchten Nutzer in der jeweiligen Funkzelle, dem Server des Inhalteanbieters sowie der Bewegung des Nutzers und dem Standort innerhalb der Funkzelle ab. Ab einer Datennutzung über dem jeweils gebuchten Volumen pro Abrechnungszeitraum wird die Geschwindigkeit auf GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt. Die Zugangspunkte (APN) spielen eine Rolle, um Daten über ein Mobilfunknetz zu senden oder zu empfangen, beim mobilen Aufbau einer Internetverbindung am Notebook oder auf dem Handy beim Senden einer MMS, beim Empfangen einer E-Mail, beim Surfen im Internet oder bei der Nutzung einer Handysoftware. Die Einstellungen für die Zugangspunkte werden automatisch bei erstmaligem Einlegen der SIM- Karte in ein Mobiltelefon vorgenommen. Alternativ können die Einstellungen für die Zugangspunkte auch durch den Kunden angefordert werden.
Datenverbindungen. 23.1 HMC bietet in ihren Serviceleistungen Datenver- bindungen gemäß dem aktuellen Stand der Tech- nik an. Diese Services sind durch Serviceverträge mit führenden Providern abgesichert. 23.2 Eine völlig unterbrechungsfreie Erbringung einzel- ner Leistungen in Verbindung mit mobilen elektro- nischen Verbindungen, insbesondere das jederzei- tige Zustandekommen von Verbindungen oder die konstante Aufrechterhaltung eines bestimmten Datendurchsatzes kann nicht gewährleistet wer- den, insbesondere da dies von Faktoren abhängt, die nicht in der Betriebssphäre von HMC liegen. 23.3 HMC garantiert nicht für die Funktionsfähigkeit ei- ner mobilen elektronischen Verbindung oder für eine bestimmte Übertragungsgeschwindigkeit. 23.4 Unvorhersehbare Ereignisse, wie höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Ausfall von Telekom- munikationsverbindungen sowie sonstige unver- meidbare und außerhalb des Einflussbereiches der HMC und von HMC nicht zu vertretende Stö- rungen und Ereignisse entbinden HMC für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Ein Vergütungsanspruch der HMC bleibt hiervon unberührt. 23.5 HMC ist nicht verantwortlich für die von Ausstel- lenden, Mitausstellenden und zusätzlichen Unter- nehmen durch elektronische Verbindungen / Tele- kommunikationsdienste übermittelten Informatio- nen und genutzten Dienste und übernimmt keine Haftung hierfür. Auf § 8 Telemediengesetz wird hingewiesen.

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  • Zuwendungen Die Verwaltungsgesellschaft behält sich vor, Dritten für die Akquisition von Anlegern und/oder die Erbringung von Dienstleistungen Zuwendungen zu gewähren. Bemessungsgrundlage für solche Zuwendungen bilden in der Regel die den Anlegern belasteten Kommissionen, Gebühren usw. und/oder bei der Verwaltungsgesellschaft platzierte Vermögenswerte/Vermögensbestandteile. Ihre Höhe entspricht einem prozentualen Anteil der jeweiligen Bemessungsgrundlage. Auf Verlangen legt die Verwaltungsgesellschaft jederzeit weitere Einzelheiten über die mit Dritten getroffenen Vereinbarungen offen. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch gegenüber der Verwaltungsgesellschaft verzichtet der Anleger hiermit ausdrücklich, insbesondere trifft die Verwaltungsgesellschaft keine detaillierte Abrechnungspflicht hinsichtlich effektiv bezahlter Zuwendungen. Der Anleger nimmt zur Kenntnis und akzeptiert, dass der Verwaltungsgesellschaft von Dritten (inklusive Gruppengesellschaften) im Zusammenhang mit der Zuführung von Anlegern, dem Erwerb/Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen, Zertifikaten, Notes usw. (nachfolgend «Produkte» genannt; darunter fallen auch solche, die von einer Gruppengesellschaft verwaltet und/oder herausgegeben werden) Zuwendungen in der Regel in der Form von Bestandeszahlungen gewährt werden können. Die Höhe solcher Zuwendungen ist je nach Produkt und Produktanbieter unterschiedlich. Bestandeszahlungen bemessen sich in der Regel nach der Höhe des von der Verwaltungsgesellschaft gehaltenen Volumens eines Produkts oder einer Produktgruppe. Ihre Höhe entspricht üblicherweise einem prozentualen Anteil der dem jeweiligen Produkt belasteten Verwaltungsgebühren, welche periodisch während der Haltedauer vergütet werden. Zusätzlich können Vertriebsprovisionen von Wertpapieremittenten auch in Form von Abschlägen auf dem Emissionspreis (prozentmässiger Rabatt) geleistet werden oder in Form von Einmalzahlungen, deren Höhe einem prozentualen Anteil des Emissionspreises entspricht. Vorbehältlich einer anderen Regelung kann der Anleger jederzeit vor oder nach Erbringung der Dienst- leistung (Kauf des Produkts) weitere Einzelheiten über die mit Dritten betreffend solcher Zuwendungen getroffenen Vereinbarungen von der Verwaltungsgesellschaft verlangen. Der Informationsanspruch auf weitere Einzelheiten hinsichtlich bereits getätigter Transaktionen ist jedoch begrenzt auf die der Anfrage vorausgegangenen 12 Monate. Auf einen weiter gehenden Informationsanspruch verzichtet der Anleger ausdrücklich. Verlangt der Anleger keine weiteren Einzelheiten vor Erbringung der Dienstleistung oder bezieht er die Dienstleistung nach Einholung weiterer Einzelheiten, verzichtet er auf einen allfälligen Herausgabeanspruch im Sinne von § 1009 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Teilnahmevoraussetzungen ■ Sie sind bei einer Krankenkasse versichert, die dieses Programm anbietet, ■ die Diagnose Ihrer Erkrankung ist eindeutig gesichert, ■ Sie sind grundsätzlich bereit, aktiv am Programm mitzuwirken, ■ Sie wählen einen koordinierenden Arzt, der am Programm teilnimmt und ■ Sie erklären schriftlich Ihre Teilnahme und Einwilligung. Entsprechende Unterlagen erhalten Sie von Ihrem Arzt oder Ihrer Krankenkasse. Ihre Teilnahme am Programm ist freiwillig und für Sie kostenfrei Ihre aktive Teilnahme ist von entscheidender Bedeutung für eine erfolgreiche Behandlung. Aus diesem Grund schreibt das Gesetz vor, dass Sie aus dem Programm ausscheiden müssen, wenn Sie beispielsweise innerhalb von zwölf Monaten zwei vom Arzt emp- fohlene Schu-lungen ohne stichhaltige Begründung versäumt haben. Entsprechendes gilt auch, wenn zwei vereinbarte Dokumen- tationen hintereinander nicht fristgerecht bei den Krankenkassen eingegangen sind, weil beispielsweise die mit Ihrem Arzt verein- barten Dokumentationstermine von Ihnen nicht rechtzeitig wahrgenommen wurden. Natürlich können Sie auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen Ihre Teilnahme am Programm beenden, ohne dass Ihnen hierdurch persönliche Nachteile entstehen. Wenn sich das Programm in seinen Inhalten wesentlich ändert, informiert Sie Ihre Krankenkasse umgehend. Strukturierte Behandlungsprogramme Eine Information für Patienten Bei Ihnen wurde eine chronische Erkrankung diagnostiziert. Im Rahmen eines strukturierten Behandlungsprogramms (Disease-Management-Programm) möchte Ihre Krankenkasse Ihnen helfen, besser mit krankheitsbedingten Problemen umzugehen und Ihre Lebensqualität zu verbessern. Die Teilnahme an diesem Programm sichert Ihnen eine optimale Behandlung, spezielle Informationen sowie eine umfassende ärztliche Betreuung. Nutzen Sie dieses Angebot Ihrer Krankenkasse mit all seinen Vorteilen! Ihre individuelle Betreuung bildet den Schwerpunkt dieser Behandlungsprogramme. Ihr betreuender Arzt wird Sie intensiv beraten, ausführlich informieren und Ihnen gegebenenfalls qualifizierte Schulungen ermöglichen. So lernen Sie Ihre Krank- heit besser verstehen und können gemeinsam mit Ihrem Arzt Ihre individuellen Therapieziele festlegen und aktiv an der Behandlung Ihrer Erkrankung mitwirken. Die wesentlichen Therapieziele sind: ■ Vermeidung typischer Diabetessymptome wie Müdigkeit, starker Durst, häufiges Wasserlassen, ■ Vermeidung von Nebenwirkungen der Therapie (z. B. Unterzuckerung), ■ Senkung des Schlaganfall- oder Herzinfarktrisikos, ■ Vermeidung der Folgeschäden an Nieren und Augen, die Nierenversagen und Erblindung nach sich ziehen können, ■ Vermeidung von Nervenschädigungen und des diabetischen Fußsyndroms. Die Inhalte der Behandlungsprogramme sind in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und der Risikostrukturausgleichsverordnung (RSAV) gesetzlich festgelegt. Ärzte, Wissenschaftler und Krankenkassen haben die Grundlagen der Behandlungsprogramme gemeinsam erarbeitet. Die Inhalte unterliegen hohen Qualitätsanforderungen und werden regelmäßig überprüft. Die medizinische Behandlung Im Rahmen der Programme sorgen alle Beteiligten dafür, dass Sie eine auf Ihre persönliche Situation abgestimmte Behand- lung erhalten, die auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht. Grundlegende Bestandteile der Therapie können sein: ■ Ernährungsberatung, Tabakverzicht, vermehrte körperliche Aktivität ■ Je nach Art der Blutzucker senkenden Therapie eine Stoffwechselselbstkontrolle ■ Schulungen Aufgrund der im gesetzlichen Auftrag erarbeiteten Grundlagen werden in den Programmen auch bestimmte Arzneimittelwirkstoffe zur Behandlung genannt, deren positiver Effekt und Sicherheit erwiesen ist und die deshalb im Rahmen Ihrer Behandlung vorrangig verwendet werden sollen. Dazu gehören beispielsweise: ■ Zur Senkung des Blutzuckers: Insuline, Glibenclamid (bei nicht übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) und Metformin (bei übergewichtigen Patienten mit Diabetes Typ 2) ■ Zur Senkung des Blutdrucks: Diuretika, Betablocker, ACE-Hemmer. ■ Zur Beeinflussung des Fettstoffwechsels bei erhöhtem Risiko eines Schlaganfalls oder Herzinfarkts: Statine wie Simvastatin, Pravastatin oder Atorvastatin. ■ Zur Linderung von Beschwerden, die durch Nervenschädigungen infolge des Diabetes hervorgerufen werden: Antidepressiva und Antiepileptika, soweit sie hierfür zugelassen sind.

  • Begriffsbestimmungen 2.1 Für die Vereinbarung werden die nachstehenden Begriffe wie folgt definiert:

  • Beanstandungen (1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. (2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

  • Veröffentlichungen Die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Investmentanteile sowie etwaige Mitteilungen an die Anleger werden in der Bundesrepublik Deutschland auf xxx.xxxxxxxxx.xx veröffentlicht.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Vorauszahlungen 3.1 Der Versorger ist berechtigt, für den Verbrauch des Kunden in einem Abrechnungszeitraum von diesen Vorauszahlungen zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Bei Verlangen einer Vorauszahlung wird der Kunde hierüber vorher ausdrücklich und in verständlicher Form unterrichtet. 3.2 Die Annahme, dass der Kunde seinen Zahlungs- verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, ist insbesondere gegeben: a) bei zweimaliger unpünktlicher oder unvollständiger Zahlung, b) bei zweimal erfolgter und berechtigter Mahnung durch den Versorger im laufenden Vertragsverhältnis, c) bei Zahlungsrückständen aus einem vorhergehenden Lieferverhältnis zum Versorger, wenn diesbezüglich ein Fall von lit. a) oder b) vorliegt, oder d) nach einer Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung fälliger Beträge für die Unterbrechung der Versorgung und deren Wiederherstellung. 3.3 Die Vorauszahlung bemisst sich nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde in Textform glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Abrechnungszeitraum über mehrere Monate und erhebt der Versorger Abschlagszahlungen, so wird er die Vorauszahlung nur in ebenso vielen Teilbeträgen verlangen. Die Vorauszahlung ist bei der nächsten Rechnungserteilung zu verrechnen. 3.4 Ist ein Fall nach Ziffer 3.2 gegeben und verlangt der Versorger berechtigterweise Vorauszahlungen, so entfällt die Verpflichtung des Kunden zur Leistung von Vorauszahlungen erst, wenn der Kunde sämtliche Rückstände gegenüber dem Versorger einschließlich gesetzlicher Zinsen vollständig gezahlt hat und seine laufenden Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten in voller Höhe und pünktlich erfüllt. 3.5 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Versorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme errichten. In diesem Fall ist der Versorger berechtigt, die hierfür anfallenden Kosten dem Kunden gesondert nach tatsächlichem Anfall oder nach einer Pauschale zu berechnen.