Common use of Dauer und Beendigung Clause in Contracts

Dauer und Beendigung. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Schweizerischer Geschäftsträger a.i. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Xxxxx X. Xxxxx United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business 1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika- tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachver- haltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinig- ten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 ( dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen und (iii) in Übereinstim- mung mit den im Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Xxxx 2009 genannten Voraussetzungen. Demnach und in Übereinstimmung mit Xxxxxx 4 der Darstellung der Xxxxx- xxxx im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: X. Xxxxxx der UBS mit Xxxxxxxx in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech- tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann. 2. Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und der- gleichen» für dieses auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gestützte Ersuchen werden wie folgt definiert: A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohn- sitz in den USA Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliess- lich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermö- genswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»7 oder dem Einrei- chen unrichtiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nachgewiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermö- genswerten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.–) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter die- ses Ersuchen fallenden US-Personen gezählt; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweize- rische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein- schliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflich- tige die Einreichung eines Formulars W-98 während eines Zeit- raums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBS- Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch- schnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Brutto- einkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erziel- ten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). B. Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Zif- fer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), ein- schliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von 7 Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirt- schaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmus- ters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseiti- gen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungs- abkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder ander- weitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Tele- fonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht ab- schliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

Appears in 2 contracts

Samples: Abkommen, Abkommen

Dauer und Beendigung. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Schweizerischer Geschäftsträger a.i. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Xxxxx X. Xxxxx United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business 1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika- tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachver- haltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinig- ten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 ( dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen und (iii) in Übereinstim- mung mit den im Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Xxxx 2009 genannten Voraussetzungen. Demnach und in Übereinstimmung mit Xxxxxx 4 der Darstellung der Xxxxx- xxxx im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: X. Xxxxxx A. Kunden der UBS mit Xxxxxxxx in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech- tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore off- shore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann. 2. Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und der- gleichen» für dieses auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gestützte Ersuchen werden wie folgt definiert: A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohn- sitz in den USA Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliess- lich einschliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermö- genswerten Vermögenswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen Ein- kommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»7 oder dem Einrei- chen Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nachgewiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermö- genswerten Vermögenswerten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.–) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter die- ses dieses Ersuchen fallenden US-Personen gezählt; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweize- rische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein- schliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflich- tige die Einreichung eines Formulars W-98 während eines Zeit- raums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBS- Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch- schnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Brutto- einkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erziel- ten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). B. Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Zif- fer Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), ein- schliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von einschliess- 7 Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirt- schaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmus- ters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseiti- gen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungs- abkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder ander- weitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Tele- fonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht ab- schliessendabschliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen

Dauer und Beendigung. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Schweizerischer Geschäftsträger a.i. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Xxxxx X. Xxxxx United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business 1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika- tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachver- haltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinig- ten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 ( dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen und (iii) in Übereinstim- mung mit den im Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Xxxx 2009 genannten Voraussetzungen. Demnach und in Übereinstimmung mit Xxxxxx 4 der Darstellung der Xxxxx- xxxx im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: X. Xxxxxx A. Kunden der UBS mit Xxxxxxxx in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech- tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann. 2. Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und der- gleichen» für dieses auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gestützte ge- stützte Ersuchen werden wie folgt definiert: A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohn- sitz in den USA Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliess- lich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermö- genswerten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»7 oder dem Einrei- chen unrichtiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nachgewiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermö- genswerten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.–) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter die- ses Ersuchen fallenden US-Personen gezählt; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweize- rische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein- schliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflich- tige die Einreichung eines Formulars W-98 während eines Zeit- raums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBS- Konto in einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch- schnittseinkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Brutto- einkommen (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erziel- ten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). B. Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Zif- fer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), ein- schliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von 7 Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirt- schaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmus- ters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseiti- gen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungs- abkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder ander- weitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Tele- fonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht ab- schliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen

Dauer und Beendigung. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Schweizerischer Geschäftsträger a.i. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Xxxxx X. Xxxxx United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size BusinessBusiness 11 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Prot. vom 31. Xxxx 2010, vorläufig angewendet seit 31. Xxxx 2010 (AS 2010 1459). Anhang12 1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika- tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, und (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sachver- haltsdarstellung Sach- verhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Vereinig- ten Ver- einigten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 ( (dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen und (iii) in Übereinstim- mung mit den im Urteil des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Xxxx 2009 genannten VoraussetzungenPersonen. Demnach und in Übereinstimmung mit Xxxxxx 4 der Darstellung der Xxxxx- xxxx im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt: X. Xxxxxx A. Kunden der UBS mit Xxxxxxxx in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech- tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann. 2. Die vereinbarten Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und der- gleichen» für dieses Ersuchen mit Bezug auf das bestehende Doppelbesteuerungsabkommen gestützte Ersuchen geltende Doppelbesteue- rungsabkommen werden wie folgt definiert:: 12 Bereinigt gemäss Art. 1 Ziff. 6–8 des Prot. vom 31. Xxxx 2010, vorläufig angewendet seit 31. Xxxx 2010 (AS 2010 1459). A. Bei «undisclosed (non-W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» (wie in Ziffer 1.A dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die Steuerpflichtigen mit Wohn- sitz in den USA Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Ziffer 10Handlungen, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), einschliess- lich einschliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermö- genswerten Vermögenswer- ten und einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem «Lügengebäude»7 Lügengebäude»13 oder dem Einrei- chen unrichtiger Einreichen un- richtiger oder falscher Unterlagen. Wo solches Verhalten nachgewiesen nachge- wiesen worden ist, werden Inhaber von Konten mit Vermö- genswerten Vermögens- werten von weniger als CHF 1 Million (mit Ausnahme von Konten mit Vermögenswerten von weniger als CHF 250 000.–) während des relevanten Zeitraums auch zur Gruppe der unter die- ses Ersuchen dieses Ersu- chen fallenden US-Personen gezählt; oder b. Fortgesetzte und schwere Steuerdelikte, bei welchen die Schweize- rische Eidgenossenschaft gemäss schweizerischem Recht und Verwaltungspraxis (wie in Ziffer 10, Absatz 2, dritter Satz des Protokolls beschrieben) Auskünfte beschaffen kann, was gestützt auf die rechtliche Auslegung der Vertragsparteien Fälle ein- schliessteinschliesst, in welchen (i) der in den USA domizilierte Steuerpflich- tige Steuerpflichtige die Einreichung Ein- reichung eines Formulars W-98 W-914 während eines Zeit- raums Zeitraums von mindestens 3 Jahren (welcher mindestens ein vom Ersuchen umfasstes um- fasstes Jahr einschliesst) unterliess und (ii) das UBS- UBS-Konto in einer ei- ner beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom Ersuchen Er- suchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durch- schnittseinkünfte Durchschnitts- einkünfte von mehr als CHF 100 000.– erzielte. Für den Zweck dieser Analyse werden die Einkünfte definiert als Brutto- einkommen Bruttoeinkom- men (Zinsen und Dividenden) und Kapitalgewinne (welche zur Beurteilung der Hauptsache dieses Amtshilfeersuchens als 50 % der während des relevanten Zeitraums auf den Konten erziel- ten erzielten Bruttoverkaufserlöse berechnet werden). B. Bei «offshore company accounts» (wie in Ziffer 1.B dieses Anhangs beschrieben), bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass die wirtschaftlich berechtigten Amerikaner Folgendes begingen: a. Als betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen (wie in Zif- fer 10, Absatz 2, erster Satz des Protokolls beschrieben), ein- schliesslich Handlungen, welche zu einer Verschleierung von 7 Solche «Lügengebäude» können gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn wirt- schaftlich Berechtigte (i) falsche Urkunden verwendeten; (ii) sich eines Handlungsmus- ters bedienten, welches in den «hypothetischen Fallstudien» im Anhang zum gegenseiti- gen Abkommen betreffend die Handhabung von Artikel 26 des Doppelbesteuerungs- abkommens beschrieben ist (z.B. durch Einschaltung ihnen nahestehender juristischer oder natürlicher Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur Repatriierung oder ander- weitigen Überweisung von Vermögenswerten in den Offshore-Konten); oder (iii) Tele- fonkarten einsetzten, um die Quelle des Handels zu tarnen. Diese Beispiele sind nicht ab- schliessend. Je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen kann die EStV auch weitere Tätigkeiten als «Lügengebäude» qualifizieren.

Appears in 1 contract

Samples: Abkommen