Dauer und Beendigung. 18.1. Beginn und Dauer des Werbeauftrages ergeben sich aus der Offerte respektive der Auftragsbestätigung. Die Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts durch den Werbepartner ist nur bis 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin möglich und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten. 18.2. Bei festgelegter Mindestvertragsdauer eines Werbeauftrages kann dieser von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende der Mindestvertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht per Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen auf das Ende jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Dasselbe gilt auch für Verträge mit unbestimmter Laufzeit. 18.3. Aus wichtigem Grund kann der Werbepartner und Adtrac den Werbeauftrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - Konkurseröffnung über die andere Partei, wenn diese einen Nachlassvertrag abschliesst oder liquidiert wird; - Verletzung wesentlicher vertragliche Verpflichtungen aus dem Werbeauftrag oder Bedingungen dieser AGBs wenn die Verletzung nicht innert 20 Kalendertagen behoben wird oder eine Verletzung wiederholt wird; - Zahlungsverzug des Werbepartners; - Missbrauch von Dienstleistungen der Adtrac zu rechtswidrigen oder unsittlichen Zwecken; - Adtrac die Erbringung der im Werbeauftrag aufgeführten Leistungen nicht mehr erbringt oder beendet, ausgenommen wenn diese Leistungen auf einen kompetenten Drittanbieter übertragen werden. 18.4. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist Adtrac berechtigt, die Schaltung der Werbemittel mit sofortiger Wirkung ab- oder auszusetzen. Schadenersatz und weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Allfällige noch offene Rechnungen werden unmittelbar fällig. Allfällig gewährte Volumen- oder Sonderrabatte sind hinfällig und durch den Werbepartner an Adtrac zurückzuerstatten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Dauer und Beendigung. 18.1. Beginn und Dauer des Werbeauftrages ergeben sich aus der Offerte respektive der Auftragsbestätigung. Die Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts durch den Werbepartner ist nur bis 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin möglich mög- lich und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.
18.2. Bei festgelegter Mindestvertragsdauer eines Werbeauftrages kann dieser von jeder Partei mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf das Ende der Mindestvertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht per Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen auf das Ende jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Dasselbe gilt auch für Verträge mit unbestimmter Laufzeit.
18.3. Aus wichtigem Grund kann der Werbepartner und Adtrac xxxxxxxxxxxxx.xx den Werbeauftrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - Konkurseröffnung über die andere Partei, wenn diese einen Nachlassvertrag abschliesst oder liquidiert wird; - Verletzung wesentlicher vertragliche vertraglicher Verpflichtungen aus dem Werbeauftrag oder Bedingungen dieser AGBs AGB, wenn die Verletzung Verlet- zung nicht innert 20 Kalendertagen behoben wird oder eine Verletzung wiederholt wird; - Zahlungsverzug des Werbepartners; - Missbrauch von Dienstleistungen der Adtrac xxxxxxxxxxxxx.xx zu rechtswidrigen oder unsittlichen Zwecken; - Adtrac xxxxxxxxxxxxx.xx die Erbringung der im Werbeauftrag aufgeführten Leistungen nicht mehr erbringt oder beendet, ausgenommen wenn diese Leistungen auf einen kompetenten Drittanbieter übertragen werden.
18.4. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist Adtrac xxxxxxxxxxxxx.xx berechtigt, die Schaltung der Werbemittel mit sofortiger sofor- tiger Wirkung ab- oder auszusetzen. Schadenersatz und weitere Ansprüche bleiben xxxxxxxxxxxxx.xx vorbehalten. Allfällige noch offene Rechnungen werden unmittelbar fällig. Allfällig gewährte Volumen- oder Sonderrabatte Rabatte sind hinfällig und durch den Werbepartner an Adtrac displayac- xxxx.xx zurückzuerstatten.
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Dauer und Beendigung. 18.1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Beginn 11 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 31. Xxxx 2010, vorläufig angewendet seit 31. Xxxx 2010 und Dauer in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909). 12 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Werbeauftrages ergeben sich aus Prot. vom 31. Xxxx 2010, vorläufig angewendet seit 31. Xxxx 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. bleiben «Das Amtshilfeersuchen, alle bereits erlassenen Schlussverfügungen und alle rechtlichen und tatsächlichen Massnahmen der Offerte respektive UBS und der AuftragsbestätigungEStV gestützt auf das Abkommen … unter dem geänderten Abkommen in Kraft». Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Schweizerischer Geschäftsträger a.i. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Xxxxx X. Xxxxx United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business Anhang13
1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika- tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, und (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sach- verhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Ver- einigten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 (dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen. Demnach und in Übereinstimmung mit Xxxxxx 4 der Darstellung der Xxxxx- xxxx im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt:
A. Kunden der UBS mit Xxxxxxxx in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech- tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder
B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann.
2. Die Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts durch den Werbepartner ist nur bis 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin möglich Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.
18.2. Bei festgelegter Mindestvertragsdauer eines Werbeauftrages kann dieser von jeder Partei der- gleichen» für dieses Ersuchen mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen Bezug auf das Ende der Mindestvertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht per Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen auf das Ende jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Dasselbe gilt auch für Verträge mit unbestimmter Laufzeit.
18.3. Aus wichtigem Grund kann der Werbepartner und Adtrac den Werbeauftrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - Konkurseröffnung über die andere Partei, wenn diese einen Nachlassvertrag abschliesst oder liquidiert wird; - Verletzung wesentlicher vertragliche Verpflichtungen aus dem Werbeauftrag oder Bedingungen dieser AGBs wenn die Verletzung nicht innert 20 Kalendertagen behoben wird oder eine Verletzung wiederholt wird; - Zahlungsverzug des Werbepartners; - Missbrauch von Dienstleistungen der Adtrac zu rechtswidrigen oder unsittlichen Zwecken; - Adtrac die Erbringung der im Werbeauftrag aufgeführten Leistungen nicht mehr erbringt oder beendet, ausgenommen wenn diese Leistungen auf einen kompetenten Drittanbieter übertragen werden.
18.4. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist Adtrac berechtigt, die Schaltung der Werbemittel mit sofortiger Wirkung ab- oder auszusetzen. Schadenersatz und weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Allfällige noch offene Rechnungen geltende Doppelbesteu- erungsabkommen werden unmittelbar fällig. Allfällig gewährte Volumen- oder Sonderrabatte sind hinfällig und durch den Werbepartner an Adtrac zurückzuerstatten.wie folgt definiert:
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Samples: Abkommen
Dauer und Beendigung. 18.1Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis beide Vertragsparteien schriftlich bestätigt haben, ihre in diesem Abkommen eingegangenen Verpflichtungen erfüllt zu haben. Beginn 11 Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 4 des Prot. vom 31. Xxxx 2010, vorläufig angewendet seit 31. Xxxx 2010 und Dauer in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909). 12 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Werbeauftrages ergeben sich aus Prot. vom 31. Xxxx 2010, vorläufig angewendet seit 31. Xxxx 2010 und in Kraft seit 17. Juni 2010 (AS 2010 1459 2909). Gemäss Art. 3 Ziff. 1 des Prot. bleiben «Das Amtshilfeersuchen, alle bereits erlassenen Schlussverfügungen und alle rechtlichen und tatsächlichen Massnahmen der Offerte respektive UBS und der AuftragsbestätigungEStV gestützt auf das Abkommen … unter dem geänderten Abkommen in Kraft». Unterzeichnet in Washington D.C. am 19. August 2009 im Doppel in Englisch. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Xxxxxxxxx Xxxxxxxx Schweizerischer Geschäftsträger a.i. Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Xxxxx X. Xxxxx United States Competent Authority Deputy Commissioner (International) Internal Revenue Service Large & Mid-Size Business Anhang13
1. Bekanntlich setzt ein Amtshilfeersuchen üblicherweise die klare Identifika- tion der betroffenen Person(en) voraus. Indessen brauchen die Namen der US-Kunden der UBS AG Schweiz (UBS) im vorliegenden Amtshilfeersu- chen nicht erwähnt zu werden, dies im Hinblick auf (i) das ermittelte spezifi- sche Fehlverhalten gewisser einzelner US-Steuerpflichtiger, welche «non- W-9-accounts» bei der UBS in ihrem Namen oder im Namen einer nicht operativ tätigen Offshore-Gesellschaft, an welcher sie wirtschaftlich berech- tigt waren, innehielten, und (ii) die Besonderheiten der in Ziffer 4 der Sach- verhaltsdarstellung im Deferred Prosecution Agreement zwischen den Ver- einigten Staaten von Amerika und der UBS vom 18. Februar 2009 (dem «DPA») beschriebenen Gruppe von natürlichen Personen. Demnach und in Übereinstimmung mit Xxxxxx 4 der Darstellung der Xxxxx- xxxx im DPA gilt die allgemeine Voraussetzung zur Identifikation der unter ein Amtshilfeersuchen fallenden Personen für folgende natürlichen Personen als erfüllt:
X. Xxxxxx der UBS mit Xxxxxxxx in den USA, welche «undisclosed (non- W-9) custody accounts» und «banking deposit accounts» von mehr als CHF 1 Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008) der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berech- tigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugs- delikte und dergleichen» dargelegt werden kann, oder
B. US-Staatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an «offs- hore company accounts», die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf «Betrugsdelikte und dergleichen» dargelegt werden kann.
2. Die Verschiebung eines vereinbarten Aufschaltzeitpunkts durch den Werbepartner ist nur bis 11 Arbeitstage vor dem vereinbarten Aufschalttermin möglich Kriterien zur Bestimmung von «Betrugsdelikten und steht unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten.
18.2. Bei festgelegter Mindestvertragsdauer eines Werbeauftrages kann dieser von jeder Partei der- gleichen» für dieses Ersuchen mit einer Kündigungsfrist von 30 Tagen Bezug auf das Ende der Mindestvertragsdauer schriftlich gekündigt werden. Wird der Vertrag nicht per Ende der Mindestvertragsdauer gekündigt, so verlängert er sich automatisch auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von 60 Tagen auf das Ende jeden Monats schriftlich gekündigt werden. Dasselbe gilt auch für Verträge mit unbestimmter Laufzeit.
18.3. Aus wichtigem Grund kann der Werbepartner und Adtrac den Werbeauftrag jederzeit fristlos auflösen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere: - Konkurseröffnung über die andere Partei, wenn diese einen Nachlassvertrag abschliesst oder liquidiert wird; - Verletzung wesentlicher vertragliche Verpflichtungen aus dem Werbeauftrag oder Bedingungen dieser AGBs wenn die Verletzung nicht innert 20 Kalendertagen behoben wird oder eine Verletzung wiederholt wird; - Zahlungsverzug des Werbepartners; - Missbrauch von Dienstleistungen der Adtrac zu rechtswidrigen oder unsittlichen Zwecken; - Adtrac die Erbringung der im Werbeauftrag aufgeführten Leistungen nicht mehr erbringt oder beendet, ausgenommen wenn diese Leistungen auf einen kompetenten Drittanbieter übertragen werden.
18.4. Im Falle einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist Adtrac berechtigt, die Schaltung der Werbemittel mit sofortiger Wirkung ab- oder auszusetzen. Schadenersatz und weitere Ansprüche bleiben vorbehalten. Allfällige noch offene Rechnungen geltende Doppelbesteu- erungsabkommen werden unmittelbar fällig. Allfällig gewährte Volumen- oder Sonderrabatte sind hinfällig und durch den Werbepartner an Adtrac zurückzuerstatten.wie folgt definiert:
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Samples: Abkommen