Dauerkarten Musterklauseln

Dauerkarten. (1) Die Dauerkarte gilt für den ausgewiesenen Stehplatz in der Regionalliga Nordost der jeweiligen Saison. Ersatz für nicht besuchte Heimspiele wird nicht gewährt. (2) Eine mögliche Teilnahme an den Playoffs/Playdowns/Relegationsspielen und Pokalspielen ist von der Dauerkarte ausdrücklich nicht umfasst. (3) Der Abonnementvertrag verlängert sich automatisch jeweils um eine weitere Spielzeit (01.07. des Folgejahres bis 30.06. des übernächsten Jahres), wenn er nicht bis zum 15.05. der laufenden (4) Sollte bis zum 15.05. einer Saison noch nicht feststehen, welcher Spielklasse der MFFC (5) Der MFFC hat das Recht, die Dauerkarten-Preise für die nächste Saison zu ändern. (6) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich der Besteller trotz 2. Mahnung mit Nachfristsetzung von 14 Tagen weiterhin in Zahlungsverzug befindet. In diesem Falle sind die Gladiators berechtigt, den Dauerkartenvertrag insgesamt aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Besteller verpflichtet, (7) Die Besteller werden gebeten, Änderungen ihrer Anschrift den MFFC mitzuteilen. (8) Die Dauerkarte wird nach vollständiger Kaufpreiszahlung durch den Besteller frei geschaltet. Der Zugang zu den Heimspielstätten erfolgt unter Vorlage der Dauerkarte. Der MFFC ist nur verpflichtet, dem Besteller den Zugang zur Heimspielstätte gegen Vorlage der Dauerkarte und eines eventuell notwendigen Ermäßigungsnachweises zu verschaffen. (9) Bei Verlust der Dauerkarte ist der MFFC unverzüglich zu unterrichten. Sodann erfolgt die Sperrung der Dauerkarte und Ausstellung einer Ersatzkarte. Für etwaigen Nutzungsausfall oder sonstige Schäden hat der MFFC nicht einzustehen. § 11 bleibt hiervon unberührt. Für die Ausstellung der Ersatzkarte hat der Besteller eine Bearbeitungsgebühr zu zahlen. Bei einem Verlust oder Diebstahl der Karte beträgt die Bearbeitungsgebühr 20,00 Euro, bei einem Defekt durch Eigenverschulden 10,00 Euro, jeweils zuzüglich eventuell anfallender Versandkosten. Defekte Dauerkarten, bei denen kein Eigenverschulden des Inhabers oder eines Dritten vorliegt, werden gebührenfrei neu ausgestellt und kostenfrei versandt. Wenn die Dauerkarte am Spieltag vergessen wurde, kann eine Ersatzkarte gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5,00 Euro ausgestellt werden.
Dauerkarten. 3.1 Dauerkarte: Der Erwerber einer Dauerkarte ist berechtigt, mit seiner Dauerkarte die Heimspiele des SC Paderborn 07 e.V. in der Benteler-Arena zu besuchen. Die Geltungsdauer einer Dauerkarte erstreckt sich über die jeweils aufgedruckte Spielzeit der vom SC Paderborn 07 e.V. ausgegebenen Dauerkarte und gilt ausschließlich für die Ligaheimspiele der entsprechenden Saison (jeweils vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres). Zum Besuch von sonstigen Spielen, insbesondere Pokal- und Freundschaftsspielen sowie möglicher Relegationsspiele, berechtigt die Dauerkarte nicht, es sei denn der SC Paderborn 07 e.V. gibt abweichende Regelungen bekannt. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich jeweils nach der für die betreffende Saison gültigen Preisliste. Der Eintrittspreis für Spiele, zu deren Besuch der Erwerber einer Dauerkarte berechtigt wäre, die er jedoch nicht besucht, wird vom SC Paderborn 07 e.V. nicht erstattet. 3.2 Vorzugsrechte: Je nach erworbener Dauerkarte können mit der Dauerkarte auch etwaige Vorrechte verbunden sein, z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets.
Dauerkarten. 3.1 Dauerkarte: Dauerkarten berechtigen den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen von Eintracht Braunschweig im Eintracht-Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat . Details sind der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website von Eintracht Braunschweig unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx/ zu entnehmen. Eine abweichende Laufzeit kann gelten, wenn nach Maßgabe eines zuständigen Verbandes die entsprechende Saison an einem anderen Zeitpunkt beginnt bzw. en det. Jede Dauerkarte wird personalisiert ausgegeben. Die Höhe des Preises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechenden Stichtagsangaben richten sich jeweils nach der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von Eintracht Braunschweig abrufbar unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxx/xxxxxxxxxx/ Preisliste 3.2 Überbelegung im Sonderspielbetrieb: Im Zusammenhang mit dem Ticketerwerb für Veranstaltungen, die nach behördlicher und/oder verbandsseitiger Maßgabe zum Teil unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden müssen, kann es, z.B. bei unvorhergesehener weiterer Reduzierung der zulässigen Zuschauerzahl oder bei einem erneuten Ansteigen der Infektionszahlen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, dazu kommen, dass der Kunde abweichend von Ziffer 3.1 nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt insoweit an, dass Eintracht Braunschweig, z.B. falls die Ticket- Buchungen die verbandsseitig und/oder behördlich zugelassene Zuschauerzahl (vorübergehend) überschreiten, berechtigt ist, die Vergabe des Besuchsrechts mittels eines transparenten, diskriminierungsfreien Verfahrens nach vorher festgelegten Vorgaben zu bestimmen bzw. einzelne gemäß einer Dauerkarte grundsätzlich erworbene Besuchsrechte im Einzelfall zu stornieren. 3.3 Soli-Kunden, die im Einzelfall aufgrund behördlicher und/oder verbandsseitiger Maßgabe kein Besuchsrecht für bestimmte Veranstaltungen erhalten, erkennen in diesem Zusammenhang an, nicht zum (Teil-) Rücktritt berechtigt zu sein, auch sonst keinen Anspruch auf Rückerstattung bzw. Zurückbehaltung zu haben und dennoch zur Entrichtung des vollen Preises verpflichtet sind; dies gilt auch im Fall von Spielen unter vollständigen Ausschluss von Zuschauern.
Dauerkarten. Mittels des Erwerbs einer Dauerkarte ist der Inhaber dazu berechtigt, alle kommenden Heimspiele von Fortuna Köln in der jeweiligen Spielzeit zu besichtigen. Die Höhe des Kaufpreises richtet sich jeweils nach der für die betreffende Saison gültigen Preisliste. Hierbei ist ebenfalls wie bei Tageskarten die Reduzierung auf eine ermäßigte Dauerkarte möglich. Der Erwerb einer Dauerkarte erfolgt nicht im Abonnement. Dem Erwerber wird dementsprechend keine neue Dauerkarte vor Beginn einer neuen Saison zugesendet. Dauerkarten können vor Beginn einer neuen Saison an den offiziellen Vorverkaufsstellen erworben werden.
Dauerkarten. 3.3.1 Dauerkarten (z.B. 1- und Mehrtageskarten) berechtigen zum Eintritt in die auf dem Ticket vermerkten Museen und Ausstellungen zu den jeweiligen Öffnungszeiten innerhalb des ausgewiesenen Zeitraumes ab dem Tag der ersten Entwertung. 3.3.2 Dauerkarten können personalisiert werden und gelten dann nur in Verbindung mit zum Nachweis der Personenidentität geeigneten Ausweisdokumenten. Sie sind in diesem Fall nicht übertragbar. Die Personalisierung und wenn gefordert die Eintragung des Gültigkeitszeitraums müssen spätestens vor dem erstmaligen Eintritt erfolgen.

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Zentrale Hinweissysteme Bei Prüfung eines Antrags oder eines Schadens kann es notwendig sein, zur Risikobeurteilung, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder zur Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Anfragen an den zuständigen Fachverband bzw. an andere Versicherer zu richten oder auch entsprechende Anfragen anderer Versicherer zu beantworten. Dazu bestehen beim GDV-Verband zentrale Hinweissysteme. Die Aufnahme in diese Hinweissysteme und deren Nutzung erfolgt lediglich zu Zwecken, die mit dem jeweiligen System verfolgt werden dürfen, also nur soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Beispiele: Haftpflichtversicherung Registrierung von auffälligen Schadenfällen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Registrierung von auffälligen Schadenfällen, KFZ-Diebstählen sowie von Personen, bei denen der Verdacht des Versicherungsmissbrauchs besteht. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung und -verhütung. Aufnahme von Sonderrisiken, z.B. Ablehnung des Risikos bzw. Annahme mit Beitragszuschlag - aus versicherungsmedizinischen Gründen - aufgrund der Auskünfte anderer Versicherer - wegen verweigerter Nachuntersuchung. Aufhebung des Vertrages durch Rücktritt oder Anfechtung durch den Versicherer Ablehnung des Vertrages durch den Versicherungsnehmer wegen geforderter Beitragszuschläge. Zweck: Risikoprüfung Vorzeitige Kündigungen durch den Versicherer nach mindestens zwei Versicherungsfällen innerhalb zwölf Monaten. Vorzeitige Kündigungen bei konkret begründetem Verdacht einer betrügerischen Inanspruchnahme der Versicherung. Zweck: Überprüfung der Angaben zu Vorversicherungen bei der Antragstellung. Aufnahme von Schäden und Personen, wenn Brandstiftung vorliegt oder wenn aufgrund des Verdachts des Versicherungsmissbrauchs der Vertrag gekündigt wird und bestimmte Schadensummen erreicht sind. Zweck: Risikoprüfung, Schadenaufklärung, Verhinderung weiteren Missbrauchs. Aufnahme von auffälligen (Verdacht des Versicherungsmissbrauchs) Schadenfällen, insbesondere in der Reisegepäckversicherung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch Meldung bei erheblicher Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, Leistungsablehnung wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung im Schadenfall, wegen Vortäuschung eines Unfalles oder von Unfallfolgen. Außerordentliche Kündigung durch den Versicherer nach Leistungserbringung oder Klageerhebung auf Leistung. Zweck: Schadenaufklärung und Verhinderung von Versicherungsmissbrauch

  • Mietwagen Mietwagen sind Pkw, mit denen ein genehmigungspflichtiger Gelegenheitsverkehr gewerbsmäßig betrieben wird (unter Ausschluss der Taxen, Kraftomnibusse, Güterfahrzeuge und Selbstfahrervermietfahrzeuge).

  • Krankenhaustagegeld 1. Krankenhaustagegeld wird für jeden Kalendertag gezahlt, an dem sich der Versicherte wegen des Unfalls in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung befindet, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltage an gerechnet. 2. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungs- heimen und Kuranstalten.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Mietzins 3.1 Die vom Kunden zu leistende Miete ergibt sich aus dem Mietvertrag bzw. Leistungsschein. 3.2 Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, verstehen sich die Preise netto zzgl. der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von z. Z. 19 %. 3.3 Die Miete umfasst die Vergütung für die Überlassung der Mietsache sowie für deren Instandhaltung und Instandsetzung im vertragsgemäßen Zustand, der dem zum Zeitpunkt der Feststellung der Betriebsbereitschaft entspricht. Die Lieferung von Verbrauchsmaterialien ist gesondert zu vergüten. 3.4 Die Miete ist, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus bis spätestens zum fünften Werktag eines jeden Monats frei Zahlstelle ohne jeden Abzug zu zahlen. Die Pflicht zur Zahlung der Miete beginnt mit der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft durch den Anbieter gemäß Ziffer 6. oder dem Beginn der produktiven Nutzung der Mietsache durch den Kunden, wobei der frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Für den Monat, in dem die Betriebsbereitschaft herbeigeführt wird, beträgt die Miete für jeden Tag, der auf den Tag der Betriebsbereitschaft folgt, 1/30 des im Leistungsschein als monatliche Miete vereinbarten Betrages. 3.5 Die Zahlung der Miete ist auf eines der auf der Rechnung bezeichneten Konten des Anbieters zu zahlen. Eine Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn sie auf einem der Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. 3.6 Gleicht der Kunde eine Forderung zum vertragsgemäßen Fälligkeitstermin ganz oder teilweise nicht aus, ist der Anbieter berechtigt, getroffene Vereinbarungen über Zahlungsziele für alle zu diesem Zeitpunkt offenen Forderungen zu widerrufen und diese sofort fällig zu stellen. Der Anbieter ist ferner berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder eine Sicherheit in Form einer Erfüllungsbürgschaft eines in der Europäischen Union zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers vorzunehmen. 3.7 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden seine Pflichten gegenüber dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei einem Insolvenzantrag des Kunden, kann der Anbieter den Vertrag durch Kündigung fristlos beenden. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt. Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit informieren. 3.8 Der Anbieter ist berechtigt, bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt. 3.9 Der Kunde kann wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder Rechtsmängeln zustehen. Ziffer 8.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht, wenn sein Anspruch verjährt ist. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Gegenrecht, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde- liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen. 3.10 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende Entgelt nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, anpassen. Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-, Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Mietkosten, erfolgt. Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass den Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als den Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. 3.11 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 3.1 festgelegte hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.