DCC-Transaktionen Musterklauseln

DCC-Transaktionen. Das Vertragsunternehmen kann gemäß Teil D dieser AGB DCC-Transaktionen anbieten, wenn das Vertragsunternehmen mit Elavon eine in Textform zu treffende Vereinbarung nach Teil D dieser AGB geschlossen hat.
DCC-Transaktionen. (a) Erbringt das Vertragsunternehmen DCC-Transaktionsleistungen, so wird es die Karteninhaber, so jeweils vor der Bezahlung um die Xxxx einer Währung (Währungswahl) bitten (dabei ist vom Vertragsunternehmen immer zuerst die Heimwährung des Karteninhabers anzubieten) , die von Elavon für DCC-Transaktionen zugelassen sind. Über die von Elavon jeweils zugelassenen DCC-Währungen wird Xxxxxx das Vertragsunternehmen auf Nachfrage informieren. Das Vertragsunternehmen hat den Karteninhaber darüber informieren, dass die Durchführung einer DCC-Transaktion optional ist und darf keine unrichtigen oder irreführenden Angaben machen, die den Karteninhaber zur Auswahl einer DCC- Transaktion veranlassen könnten.
DCC-Transaktionen. 3.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Inhaber einer ausländischen Mastercard-/Maestro-, Visa- /Visa-Electron-/V-PAY-Karte jeweils vor der Bezahlung zu fragen, ob er die Transaktion in der Währung seiner Karte (electronic-Dynamic- Currency-Conversion-Transaktion, nachfolgend „eDCC-Transaktion“ oder „Rechnungswährung“ genannt) oder in der am Geschäftssitz des Vertragspartners gültigen lokalen Währung ausführen möchte. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Bezahlung der Kartenumsätze in der lokalen Währung weder durch zusätzliche Anforderungen zu erschweren noch Verfahrensweisen zu verwenden, die den Karteninhaber zur Nutzung des eDCC-Service ohne dessen eindeutige Entscheidung veranlassen.
DCC-Transaktionen. (a) Erbringt das Vertragsunternehmen DCC-Transaktionsleistungen, so wird es die Karteninhaber jeweils vor der Bezahlung um eine Währungswahl bitten, sofern Elavon diese Währung für DCC-Transaktionen zulässt. Elavon wird das Vertragsunternehmen auf Nachfrage jeweils von den von ihr zugelassenen DCC- Währungen in Kenntnis setzen.
DCC-Transaktionen. 3.1 Der Vertragspartner wird den Inhaber einer aus- ländischen Mastercard-/Maestro-, Visa-/Visa Electron-/V PAY-Karte jeweils vor der Bezahlung fragen, ob er die Transaktion in der Währung sei- ner Karte (Dynamic Currency Conversion-Trans- aktion bzw. electronic Dynamic Currency Conver- sion-Transaktion, nachfolgend gemeinschaftlich auch „DCC-Transaktion“ oder „Rechnungswäh- rung“ genannt) oder in der am Geschäftssitz des Vertragspartners gültigen lokalen Währung aus- führen möchte. Der Vertragspartner wird den Karteninhaber vor Auslösung der Transaktion ausdrücklich über die Höhe des damit verbunde- nen Aufschlags auf den Fremdwährungskurs auf dem Terminaldisplay oder der Website in neutra- ler und verständlicher Weise hinweisen. Ab dem 19. April 2020 umfasst die Information über den Aufschlag auf den Fremdwährungskurs die ge- samten Währungsumrechnungsentgelte als pro- zentualen Aufschlag auf die letzten verfügbaren Euro-Referenzwechselkurse der Europäischen Zentralbank (EZB). Zudem ist ab dem 19. Ap- ril 2020 der Betrag, der an den Vertragspartner in der lokalen Währung zu zahlen ist, und der Be- trag, der vom Karteninhaber in der Währung sei- ner Karte zu zahlen ist, anzuzeigen. Ab dem 19. April 2020 wird der Vertragspartner vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs den Kartenin- haber auch über die Möglichkeit, in der lokalen Währung des Vertragspartners zu zahlen und die Währungsumrechnung anschließend vom kar- tenherausgebenden Institut durchführen zu las- sen, neutral und verständlich informieren. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Bezah- lung der Kartenumsätze in der lokalen Währung weder durch zusätzliche Anforderungen zu er- schweren noch Verfahrensweisen zu verwenden, Bedingungen der Concardis GmbH für die Akzeptanz und Abrechnung von Kredit- und Debitkarten die den Karteninhaber zur Nutzung des DCC-Ser- vice ohne dessen eindeutige Entscheidung veran- lassen.
DCC-Transaktionen. 30.4.1 Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, den Inhaber einer ausländischen Mastercard-/Maestro-, Visa-/ V Pay-Karte jeweils vor der Bezahlung zu fragen, ob er die Transaktion in der Währung seiner Karte (Dynamic Currency Conver- sion-Transaktion, nachfolgend „DCC-Transaktion“ genannt) oder in der am Geschäftssitz der AKZEPTANZSTELLE gültigen lokalen Währung ausführen möchte. Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, die Bezahlung der Karten- umsätze in der lokalen Währung weder durch zusätzliche Anforderungen zu erschweren noch Verfahrensweisen zu verwenden, die den Karteninhaber zur Nutzung des DCC-Service ohne dessen eindeutige Entscheidung veranlassen.
DCC-Transaktionen. 15_2287_13.0_DE_de Stand 02/2017

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.