DCC-Transaktionen Musterklauseln

DCC-Transaktionen. (a) Erbringt das Vertragsunternehmen DCC-Transaktionsleistungen, so wird es die Karteninhaber, so jeweils vor der Bezahlung um die Xxxx einer Währung (Währungswahl) bitten (dabei ist vom Vertragsunternehmen immer zuerst die Heimwährung des Karteninhabers anzubieten) , die von Elavon für DCC-Transaktionen zugelassen sind. Über die von Elavon jeweils zugelassenen DCC-Währungen wird Xxxxxx das Vertragsunternehmen auf Nachfrage informieren. Das Vertragsunternehmen hat den Karteninhaber darüber informieren, dass die Durchführung einer DCC-Transaktion optional ist und darf keine unrichtigen oder irreführenden Angaben machen, die den Karteninhaber zur Auswahl einer DCC- Transaktion veranlassen könnten. (b) Zusätzlich zu den Vorgaben in dem Kundenhandbuch und Ziffer 6 der AGB hat das Vertragsunternehmen dafür Sorge zu tragen, dass auf dem Transaktionsbeleg die dem Vertragsunternehmen von Elavon mitgeteilten oder durch die Regularien vorgegebenen Angaben aufgedruckt werden. (c) Das Vertragsunternehmen wird für DCC-Transaktionen ausschließlich ein von Elavon freigegebenes POS- Terminal oder eine freigegebene integrierte POS-Lösung benutzen und die Transaktionen ausschließlich mittels des POS-Terminals oder der integrierten POS-Lösung elektronisch an Elavon übermitteln. Das Vertragsunternehmen wird in keinem Fall manuelle Abrechnungen von DCC-Transaktionen vornehmen. (d) Entscheidet sich der Karteninhaber zur Nutzung der Dynamischen Währungsumrechnung, wird das Vertragsunternehmen dem Karteninhaber vor Auslösung des Zahlungsvorgangs, insbesondere vor Bestätigung der Transaktion mittels PIN oder durch Unterschrift bei Card-Present-Transaktionen die folgenden Informationen bereitstellen: (i) den Transaktionsbetrag in der lokalen Währung des Vertragsunternehmen; (ii) den Transaktionsbetrag in der Heimwährung des Karteninhabers; (iii) den Umrechnungskurs und den jeweils anwendbaren Referenzwechselkurs; sowie (iv) alle eventuell anfallenden zusätzlichen zur Anwendung kommenden Aufschläge, Gebühren, Entgelte, und zwar in Form eines prozentualen Aufschlags auf den letzten verfüg- und anwendbaren Referenzwechselkurs. Das Vertragsunternehmen stellt zudem sicher, dass der Karteninhaber seine Xxxx entweder auf dem Terminal vor Autorisierung der Transaktionen durch PIN-Eingabe oder durch Unterschrift auf dem Transaktionsbeleg bestätigt, wenn die Autorisierung der Transaktion durch den Karteninhaber durch Unterschrift erfolgt. (e) Im Falle einer DCC-Transaktion hat der Transaktio...
DCC-Transaktionen. Das Vertragsunternehmen kann gemäß Teil D dieser AGB DCC-Transaktionen anbieten, wenn das Vertragsunternehmen mit Elavon eine in Textform zu treffende Vereinbarung nach Teil D dieser AGB geschlossen hat.
DCC-Transaktionen. 3.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Inhaber einer ausländischen Mastercard-/Maestro-, Visa- /Visa-Electron-/V-PAY-Karte jeweils vor der Bezahlung zu fragen, ob er die Transaktion in der Währung seiner Karte (electronic-Dynamic- Currency-Conversion-Transaktion, nachfolgend „eDCC-Transaktion“ oder „Rechnungswährung“ genannt) oder in der am Geschäftssitz des Vertragspartners gültigen lokalen Währung ausführen möchte. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Bezahlung der Kartenumsätze in der lokalen Währung weder durch zusätzliche Anforderungen zu erschweren noch Verfahrensweisen zu verwenden, die den Karteninhaber zur Nutzung des eDCC-Service ohne dessen eindeutige Entscheidung veranlassen. 3.2 Zur Nutzung des eDCC-Service wird der Vertragspartner ausschließlich die von Concardis freigegebene Software-Lösung Concardis Payengine nutzen. Die Kosten der Nutzung, der Installation und des Betriebs der Concardis Payengine trägt der Vertragspartner entsprechend den vertraglichen Bestimmungen zur Concardis Payengine. 3.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Währungsumrechnungsservice jeweils die aktuellsten ihm mitgeteilten Umrechnungskurse zu nutzen.
DCC-Transaktionen. 3.1 Der Vertragspartner verpflichtet sich, den Inhaber einer aus- ländischen MasterCard-/Maestro-, Visa-/Visa Electron-/ V PAY-Karte jeweils vor der Bezahlung zu fragen, ob er die Transaktion in der Währung seiner Karte (Dynamic Currency Conversion-Transaktion, nachfolgend „DCC-Transaktion“ oder „Rechnungswährung“ genannt) oder in der am Ge- schäftssitz des Vertragspartners gültigen lokalen Währung ausführen möchte. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Bezahlung der Kartenumsätze in der lokalen Währung weder durch zusätzliche Anforderungen zu erschweren noch Verfahrensweisen zu verwenden, die den Karteninhaber zu Nutzung des DCC-Service ohne dessen eindeutige Entschei- dung veranlassen. 3.2 Bei Angebot eines Priority bzw. Express-Check-Outs ist mit dem Kunden schriftlich zu vereinbaren, dass der Kunde der DCC-Transaktion zustimmt, ihm die Xxxx zwischen der loka- len Währung und der Rechnungswährung angeboten wurde, die Entscheidung des Kunden für die Rechnungswährung endgültig ist und dass der Umrechnungskurs ohne weitere Abstimmung mit dem Karteninhaber zu einem späteren Zeit- punkt durch den Vertragspartner festgelegt wird. 3.3 Der Vertragspartner wird sein Kassenpersonal auf die Ein- haltung dieser Pflichten schriftlich hinweisen. 3.4 Zur Nutzung des DCC-Service wird der Vertragspartner aus- schließlich das von ConCardis freigegebene POS-Terminal oder die POS-Kassensoftware sowie die von ConCardis zur Verfügung gestellte DCC-Software nutzen. Die Kosten der Nutzung, der Installation und des Betriebs der Kassen-Soft- ware oder des POS-Terminals trägt der Vertragspartner. 3.5 Der Vertragspartner verpflichtet sich, für den Währungsum- rechnungsservice jeweils die aktuellsten ihm mitgeteilten Umrechnungskurse zu nutzen.
DCC-Transaktionen. 30.4.1 Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, den Inhaber einer ausländischen Mastercard-/Maestro-, Visa-/ V Pay-Karte jeweils vor der Bezahlung zu fragen, ob er die Transaktion in der Währung seiner Karte (Dynamic Currency Conver- sion-Transaktion, nachfolgend „DCC-Transaktion“ genannt) oder in der am Geschäftssitz der AKZEPTANZSTELLE gültigen lokalen Währung ausführen möchte. Die AKZEPTANZSTELLE verpflichtet sich, die Bezahlung der Karten- umsätze in der lokalen Währung weder durch zusätzliche Anforderungen zu erschweren noch Verfahrensweisen zu verwenden, die den Karteninhaber zur Nutzung des DCC-Service ohne dessen eindeutige Entscheidung veranlassen. 30.4.2 Die AKZEPTANZSTELLE wird sein Kassenpersonal auf die Einhaltung dieser Pflichten schriftlich hinweisen.

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Sanktionen 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren aus- schliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen. 2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zu- ständige Behörde der Wettbewerbskommission mit. 3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunterneh- mer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Aus- schlusses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechen- den Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobe- nen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht. 4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach ge- setzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung. 5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so kön- nen diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.

  • Verkaufsrestriktionen Die Anteile des OGAW sind nicht in allen Ländern der Welt zum Vertrieb zugelassen. Bei der Ausgabe, der Rücknahme und beim Umtausch von Anteilen im Ausland kommen die dort geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Details sind dem Prospekt zu entnehmen.

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Fehleingabe der Geheimzahl Die Karte kann an Geldautomaten nicht mehr eingesetzt werden, wenn die persönliche Geheimzahl dreimal hintereinander falsch eingegeben wurde. Der Karteninhaber sollte sich in diesem Fall mit seiner Bank, möglichst mit der kontoführenden Stelle, in Verbindung setzen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Folgebeitrag Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Ist mit Ihnen die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt Ihre Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".