Common use of Defekte und Leistungsunterbrechungen Clause in Contracts

Defekte und Leistungsunterbrechungen. Der Lieferant wird besondere Sorgfalt darauf verwenden, dass die Vertrags- leistung frei von Rechten Dritter ist, die die Nutzung entsprechend dem ver- traglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen, und dass An- sprüche Dritter, dass die dem Besteller einzuräumenden Nutzungsrechte die Rechte dieser Dritten verletzen, abgewehrt werden können. Sie werden ihre eigenen Beschaffungsvorgänge mit größter Sorgfalt dokumentieren, durch Vertragsgestaltung mit ihren Mitarbeitern für einen sicheren Rechtsübergang sorgen, Unterlieferanten mit größtmöglicher Sorgfalt auswählen, jedem Ver- dacht eines Rechtsmangels unverzüglich und intensiv nachgehen. Macht ein Dritter derartige Ansprüche geltend, so wird der Lieferant nach Mitteilung des Bestellers, dass seine Nutzungsrechte von einem Dritten angegriffen werden, dem Besteller diese Informationen und sein Fachwissen zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abwehr der behaupteten Ansprüche uneingeschränkt zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird nach Möglichkeit mit seinen Unterlieferanten Vereinbarungen treffen, die eine umfassende Erfüllung dieser Verpflichtungen ermöglichen und sicherstellen. Im Falle eines Rechtsstreits mit dem Dritten hat der Lieferant den Nachweis in der für die jeweilige Verfahrensart richtigen Form (z.B. als eidesstattliche Versicherung oder als Originalurkunde) zu erbringen. Der Lieferant hat auch besonders darauf zu achten, dass die vertragliche Leistung den besonderen Anforderungen des Bestellers, den vor- gegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und für die vorgesehene Nutzung geeignet ist, die mit den vereinbarten Leistungsanforderungen übereinstimmt. Die Dokumentation ist mangelhaft, wenn ein sachkundiger Anwender mit dem für die Nutzung der Software üblichen Kenntnisstand nicht in der Lage ist, mit zumutbarem Aufwand mit Hilfe der Dokumentation einzelne Funktionen zu bedienen oder auftretende Probleme zu beheben. Der Lieferant erkennt an, dass das reibungslose Zusammenwirken der vertraglichen Leistungen mit den laufenden, zumindest aber den für den Vertragszweck vorgesehenen Programmen für den Besteller von größter Bedeutung ist, um das Funktionieren des Geschäftsbetriebes des Bestellers zu gewährleisten, und dass der Besteller den Lieferant mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt hat und daher alles dafür tut, dass die vertraglichen Leistungen unter Verwendung der vertraglichen Leistung auf der Grundlage industrieller Standards störungsfrei betrieben werden können. Der Lieferant erkennt darüber hinaus an, dass die Übereinstimmung der Vertragsleistung mit den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Besteller von größter Bedeutung ist und wird darauf besonders achten. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt zwei Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Rechtsmangel (insbesondere der Verletzung eines Schutzrechts) Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Mängelanzeige des Bestellers hemmt die Verjährung. Bis zum Eintritt der Verjährung auftretende Mängel hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist bei Bedarf und nach Rücksprache bei der Analyse und Beseitigung des Mangels in erforderlichem Umfang zu beteiligen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Defekte und Leistungsunterbrechungen. Der Lieferant wird besondere Sorgfalt darauf verwenden, dass die Vertrags- leistung frei von Rechten Dritter ist, die die Nutzung entsprechend dem ver- traglich festgelegten Umfang einschränken oder ausschließen, und dass An- sprüche Dritter, dass die dem Besteller Kunden einzuräumenden Nutzungsrechte die Rechte dieser Dritten verletzen, abgewehrt werden können. Sie werden ihre eigenen Beschaffungsvorgänge mit größter Sorgfalt dokumentieren, durch Vertragsgestaltung mit ihren Mitarbeitern für einen sicheren Rechtsübergang sorgen, Unterlieferanten mit größtmöglicher Sorgfalt auswählen, jedem Ver- dacht eines Rechtsmangels unverzüglich und intensiv nachgehen. Macht ein Dritter derartige Ansprüche geltend, so wird der Lieferant nach Mitteilung des Bestellers, dass seine Nutzungsrechte von einem Dritten angegriffen werden, dem Besteller diese Informationen und sein Fachwissen zur Aufklärung Aufklä- rung des Sachverhalts und zur Abwehr der behaupteten Ansprüche uneingeschränkt unein- geschränkt zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird nach Möglichkeit mit seinen Unterlieferanten Vereinbarungen treffen, die eine umfassende Erfüllung Erfül- lung dieser Verpflichtungen ermöglichen und sicherstellen. Im Falle eines Rechtsstreits mit dem Dritten hat der Lieferant den Nachweis in der für die jeweilige Verfahrensart richtigen Form (z.B. als eidesstattliche Versicherung oder als Originalurkunde) zu erbringen. Der Lieferant Auftragnehmer hat auch besonders darauf zu achten, dass die vertragliche Leistung den besonderen Anforderungen des BestellersAuftraggebers, den vor- gegebenen oder vereinbarten technischen oder sonstigen Spezifikationen entspricht und für die vorgesehene Nutzung geeignet ist, die mit den vereinbarten Leistungsanforderungen übereinstimmt. Eine Abweichung der vertraglichen Leistung von der vereinbarten Beschaffenheit gilt stets als Sachmangel. Das Gleiche gilt, wenn sich die vertragliche Leistung nicht für die vertraglich vorgesehene Verwendung eignet. Die Dokumentation ist mangelhaft, wenn ein sachkundiger Anwender mit dem für die Nutzung der Software üblichen Kenntnisstand nicht in der Lage ist, mit zumutbarem Aufwand mit Hilfe der Dokumentation einzelne Funktionen zu bedienen oder auftretende Probleme zu beheben. Der Lieferant Auftragnehmer erkennt an, dass das reibungslose Zusammenwirken der vertraglichen Leistungen mit den laufenden, zumindest aber den für den Vertragszweck vorgesehenen Programmen für den Besteller Auftraggeber von größter Bedeutung ist, um das Funktionieren des Geschäftsbetriebes des Bestellers Auftraggebers zu gewährleisten, und dass der Besteller Auftraggeber den Lieferant Auftragnehmer mit der Erbringung der vertraglichen Leistungen beauftragt hat und daher alles dafür tut, dass die vertraglichen Leistungen unter Verwendung der vertraglichen Leistung auf der Grundlage industrieller Standards störungsfrei betrieben werden können. Der Lieferant Auftragnehmer erkennt darüber hinaus an, dass die Übereinstimmung der Vertragsleistung mit den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Besteller Auftraggeber von größter Bedeutung ist und wird darauf besonders achten. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beträgt zwei Jahre ab Abnahme der vertraglichen Leistung. Die Verjährungsfrist für Rechtsmängel beträgt zwei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Kunde von dem Rechtsmangel (insbesondere der Verletzung eines Schutzrechts) Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Eine Mängelanzeige des Bestellers hemmt die Verjährung. Bis zum Eintritt der Verjährung auftretende Mängel hat der Besteller dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller ist bei Bedarf und nach Rücksprache bei der Analyse und Beseitigung des Mangels in erforderlichem Umfang zu beteiligen.

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