Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich Musterklauseln

Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.2.1. Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamination durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um Erdreich des Versicherungsorts zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und abzulagern; insoweit den Zustand des Versicherungsorts vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. (a) ⇒ Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontami- nation durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund behördlicher Anordnungen aufwenden muss, um
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. (zu Abschnitt A § 6 Nr. 3 b) ABMG 2008) Es gilt eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 15.000 EUR je Versicherungsfall vereinbart. In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden ABMG 2008 ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme Kosten, die der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte infolge eines dem Grunde nach versicherten Totalschadens aufwenden muss, um die versicherte Sache, deren Teile oder Reste, die sich an der Schadenstätte befinden, zu bergen. Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer oder Mitversicherte aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann. Die Versicherungssumme vermindert sich nicht dadurch, dass eine Entschädigung geleistet wird. Es gilt eine Versicherungssumme auf Erstes Risiko von 15.000 EUR versichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 3.4.1 In Erweiterung der dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik-Versicherung (ABE 2011) ersetzt der Versicherer bis zu der hierfür vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich a) Der Versicherer ersetzt bis zu der vereinbarten Versicherungssumme Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich, die der Versiche- rungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich a) Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich sind die Kosten, die der Versicherungsnehmer aufgrund behördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden muss, um
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. (a)⇒Dies sind Kosten, die der Versicherungsnehmer infolge einer Kontamina- tion durch einen dem Grunde nach versicherten Schaden aufgrund be- hördlicher Anordnungen aufwenden muss, um (aa)⇒Erdreich des Versicherungsortes zu untersuchen und nötigenfalls zu dekontaminieren oder auszutauschen; (bb)⇒den Aushub zu vernichten oder in die nächstgelegene geeignete Abfallentsorgungsanlage zu transportieren und dort abzulagern; (cc)⇒insoweit den Zustand des Versicherungsortes vor Eintritt des Schadens wiederherzustellen. (b)⇒Die Aufwendungen gemäß (a) sind nur versichert, sofern die behördlichen Anordnungen (aa)⇒aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen ergangen sind, die vor Eintritt des Schadens erlassen wurden; (bb)⇒eine Kontamination betreffen, die nachweislich infolge dieses Schadens entstanden ist; (cc)⇒innerhalb von neun Monaten seit Eintritt des Schadens ergangen sind und dem Versicherer ohne Berücksichtigung von Rechtsmit- telfristen innerhalb von drei Monaten seit Kenntniserhalt gemel- det wurden. (c)⇒Wird durch den Schaden eine bereits bestehende Kontamination des Erd- reiches erhöht, so sind nur die Aufwendungen versichert, die den für eine Be- seitigung der bestehenden Kontamination erforderlichen Betrag übersteigen, und zwar ohne Berücksichtigung, ob und wann dieser Betrag ohne den Scha- den aufgewendet worden wäre. Die hiernach zu ersetzenden Kosten werden nötigenfalls durch Sachverstän- dige festgestellt. (d)⇒Kosten aufgrund sonstiger behördlicher Anordnungen oder aufgrund sons- tiger Verpflichtungen des Versicherungsnehmers einschließlich der Einlieferer- haftung sind nicht versichert. (e)⇒Entschädigung wird nicht geleistet, soweit der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsschein Ersatz beanspruchen kann.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. Gemäß den dem Vertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich bis zur vereinbarten Versicherungssumme auf Erstes Risiko mitversichert.
Dekontaminations- und Entsorgungskosten für Erdreich. 2.12.1 In Erweiterung der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Elektronik- Versicherung (ABE 2014) ersetzen wir auf Erstes Risiko bis 1.000 EUR je installierte kWp, mindestens 10.000 EUR, maximal 100.000 EUR Kosten, die Sie aufgrund be- hördlicher Anordnungen infolge einer Kontamination durch einen Versicherungsfall aufwenden müssen, um

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  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

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