Denkmalschutz Musterklauseln

Denkmalschutz. Das Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ ist für den Erhalt und die Er- neuerung historischer Innenstädte unentbehrlich. Wir wollen zugunsten des Denkmalschutzes Planungssicherheit für Investoren gewährleisten und halten da- her an der steuerlichen Förderung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanie- rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fest.
Denkmalschutz. Die entsprechenden Voraussetzungen des Denkmalschutzes liegen vor. Für die denkmalrechtliche Entscheidung ist die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld entsprechend § 8 Abs. 1 des DenkmSchG LSA zuständig. Diese Entscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Danach bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal instandsetzen, umgestalten oder verändern, in seiner Nutzung verändern, durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören, von seinem Standort entfernen, beseitigen oder zerstören will. Im Bereich des geplanten Vorhabens (nordwestlicher Standort) befinden sich gemäß § 2 DenkmSchG LSA archäologische Kulturdenkmale (eine mittelalterliche Ortswüstung mit diversen Einzelfundstellen). Weitere Kulturdenkmale befinden sich im unmittelbaren Umfeld des geplanten Vorhabens (darunter urgeschichtliche, jungsteinzeitliche, mittelalterliche und neuzeitliche Fundstellen; weitere mittelalterliche Ortswüstungen, eisenzeitliche Brandbestattungen). Die Fundstellen im Vorhabenbereich besitzen eine sehr hohe Qualität und Integrität. Das Vorhaben führt auf Grundlage des § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA zu substantiellen Veränderungen am archäologischen Kulturdenkmal. Gemäß § 1 und § 9 DenkmSchG LSA ist die Erhaltung des durch o.g. Baumaßnahme tangierten archäologischen Kulturdenkmals im Rahmen des Zumutbaren zu sichern (substantielle Primärerhaltungspflicht). Die Kosten sind nach § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA von den Veranlassenden der Maßnahme bis max. 15% der Gesamtkosten zu tragen; vgl. OVQ MD 2 L 292/08. Aus archäologischer Sicht wird dem Vorhaben zugestimmt werden, wenn gemäß § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA gewährleistet ist, dass die tangierten archäologischen Kulturdenkmale in Form einer fachgerechten Dokumentation der Nachwelt erhalten bleibt (Sekundärerhaltung). Aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege bestehen zudem aufgrund der topographischen Situation und der naturräumlichen Gegebenheiten (Bodenqualität. Gewässernetz, klimatische Bedingungen) sowie aufgrund analoger Gegebenheiten vergleichbarer Siedlungsregionen begründete Anhaltspunkte nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA, dass bei Bodeneingriffen bislang unbekannte Bodendenkmale entdeckt werden. Zahlreiche Beobachtungen haben innerhalb der letzten Jahre gezeigt, dass aus Luftbildbefunden, Lesebefunden etc. nicht alle archäologischen Kul...
Denkmalschutz. Im Städtebaulichen Denkmalschutz steht die Erhaltung und behutsame Erneuerung von besonders wertvollen Altstadtstrukturen, vorrangig der Stadtkerne, im Mittelpunkt. Die Landesämter für Denkmalpflege und Archäologie sollen als Teil der Verwaltungsreform zusammengelegt werden. Abnehmende Ressourcen zwingen zu einer qualitativen Differenzierung von Denkmalen. Das Landesamt soll künftig ausschließlich bei höchst- und hochwertigen Denkmalen mitwirken. Für die übrigen Denkmale wird die Zuständigkeit den unteren Denkmalschutzbehörden übertragen. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz ist entsprechend zu novellieren.
Denkmalschutz. 3.1 Der Beginn der Erdarbeiten ist spätestens 14 Tage vor Maßnahmebeginn der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld sowie dem Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie Sachsen-Anhalt schriftlich anzuzeigen.
Denkmalschutz. 4.1 Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen sind nach § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA zu dokumentieren, zuständig ist der Eigentümer oder der Veranlasser. Art und Umfang der archäologischen Dokumentation richten sich nicht zuletzt nach Technikeinsatz und Dauer der Baumaßnahme.
Denkmalschutz. Denkmalpflegerische Belange werden im Plangebiet nach heutigem Wissensstand nicht be- rührt. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bei Bodeneingriffen Bodendenkmäler ent- deckt werden. Für diesen Fall wird im vorhabenbezogenen Bebauungsplan über einen Hin- weis vorsorglich auf die Melde- und Sicherungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz NRW hingewiesen.
Denkmalschutz. 8.1 Baudenkmale
Denkmalschutz. Im Rahmen der 140. FNP-Änderung wurden Flächen für kulturhistorische Bau- und Bodendenkmale als Auschlussgebiete gewertet, deshalb befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches keine Bau- und Bodendenkmale. Nördlich des Geltungsbereiches befindet sich in einem Abstand von mindestens 300 m das Gut „Röhrentrup“, die Gesamtanlage ist denkmalschutzwürdig und der Steinspeicher steht bereits unter Denkmalschutz.
Denkmalschutz. Bei Erdarbeiten, die zur Errichtung von Windenergieanlagen und ihrer Infrastruktur (Wege, Leitungsgräben u.a.) notwendig werden, können bisher unerkannte archäologische Bodendenkmäler beeinträchtigt werden. Der Landesverband Westfalen-Lippe äußerte sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3, Abs. 1 BauGB dahingehend, dass der Bauträger dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: Xxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, den Beginn der Baumaßnahmen (Datum der Erdarbeiten) 8 Wochen vorher schriftlich mitteilt, damit die Baumaßnahme archäologisch begleitet werden kann. Diese Auflage ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu beachten.
Denkmalschutz. Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Denkmalschutzes. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie einen Austausch von Fachleuten für die Dauer von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Arbeitsprogramms.