Denkmalschutz Musterklauseln

Denkmalschutz. Durch das Landesamt für Denkmalpflege wurde auf Grundlage der §§ 1,2 und 10 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 03.03.1993 eine Aufstellung der Kulturdenkmale der Stadt Böhlen erarbeitet. Neben diesen erfassten bzw. eingetragenen Denkmalen gibt es noch zusätzlich ortsbildprägende und Maßstab gebende Gebäude für die weitere Entwicklung der Gemeinde. In einer Anlage werden die Denkmale auch zeichnerisch dargestellt, da diese bei Aufnahme in die Darstellungen des F-Planes nur sehr schwer lesbar sind. Objekt-Nr. Ortsteil Lage Straße Nr. Gemarkung Flurstück Bauwerksname Kurzcharakteristik Datierung 09258895 Böhlen Xxxxx- Xxxxxxxx- Xxxxxx 0 Böhlen 74/61 Förderschule für Lernbehinderte Schule; gut erhaltener Bau der 1950er Jahre auf T-förmigem Grundriss, baugeschichtliche und ortsgeschichtliche Bedeutung um 1955 (Schule) 09258920 Böhlen Xxxxxxxx Xxxxxx 0 Xxxxxx 000/00 Xxxxx; abwechslungsreich gestalteter Bau im Landhausstil um 1900, Klinkerfassade mit Holz- und Stuckelementen, bau- und ortsentwicklungsgeschichtliche Bedeutung um 1900 (Wohnhaus) Objekt-Nr. Ortsteil Lage Straße Nr. Gemarkung Flurstück Bauwerksname Kurzcharakteristik Datierung 09258914 Böhlen Xxxxxxxxxx 00 Böhlen 106/2 Kath. Christus-Xxxxx-Kirche Kath. Kirche mit Ausstattung; Kirchenbau in den typischen Formen der 1950er Jahre, Architekt: Xxxxxxx Xxxxxxxx, Leipzig, architekturgeschichtliche und regionalgeschichtliche sowie künstlerische Bedeutung bez. 1953 (Kirche) 09258898 Xxxxxx Xxxx-Xxxxxx- xxxx-Xxx. - Xxxxxx 000 Friedhof Böhlen (Sachgesamtheit) Einzeldenkmale der Sachgesamtheit Friedhof Böhlen: Kapelle, zwei unbekannte Grabmale und Grabstein Xxxx Xxxxxxxxx (siehe auch Sachgesamtheitsliste gleiche Anschrift - Obj. 09303034); gut erhaltene Friedhofskapelle im expressionistischen Stil, baugeschichtlich und ortsgeschichtlich von Bedeutung 1929 (Friedhofs- kapelle) 09258900 Xxxxxx Xxxx-Xxxxxx- xxxx-Xxx. 0; 10 Böhlen 161d; 161c Doppelwohnhaus; im Wesentlichen original erhaltener Bau der Zeit um 1900, Putzfassaden mit Steinelementen und Blendfachwerk, ortsentwicklungsgeschichtliche und baugeschichtliche Bedeutung um 1905 (Doppel- wohnhaus) 09258903 Xxxxxx Xxxx-Xxxxxx- xxxx-Xxx. 00; 33; 35 Böhlen 154/46 Wohnhaus (mit drei Eingängen) in offener Bebauung; ortstypische Bebauung mit originalen Details, Naturstein und Putzfassade, ortsentwicklungsgeschichtliche und baugeschichtliche Bedeutung um 1940 (Mehrfam- ilienwohn- haus) 09258907 Xxxxxx Xxxx-Xxxx- Straße - Böhlen 3 Christophorus-Kirche Kirche (mi...
Denkmalschutz. Das Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ ist für den Erhalt und die Er- neuerung historischer Innenstädte unentbehrlich. Wir wollen zugunsten des Denkmalschutzes Planungssicherheit für Investoren gewährleisten und halten da- her an der steuerlichen Förderung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanie- rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fest.
Denkmalschutz. Im Städtebaulichen Denkmalschutz steht die Erhaltung und behutsame Erneuerung von besonders wertvollen Altstadtstrukturen, vorrangig der Stadtkerne, im Mittelpunkt. Die Landesämter für Denkmalpflege und Archäologie sollen als Teil der Verwaltungsreform zusammengelegt werden. Abnehmende Ressourcen zwingen zu einer qualitativen Differenzierung von Denkmalen. Das Landesamt soll künftig ausschließlich bei höchst- und hochwertigen Denkmalen mitwirken. Für die übrigen Denkmale wird die Zuständigkeit den unteren Denkmalschutzbehörden übertragen. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz ist entsprechend zu novellieren.
Denkmalschutz. Die entsprechenden Voraussetzungen des Denkmalschutzes liegen vor. Für die denkmalrechtliche Entscheidung ist die untere Denkmalschutzbehörde des Landkreises Anhalt-Bitterfeld entsprechend § 8 Abs. 1 des DenkmSchG LSA zuständig. Diese Entscheidung findet ihre rechtliche Grundlage in § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA. Danach bedarf einer Genehmigung durch die zuständige Denkmalschutzbehörde, wer ein Kulturdenkmal instandsetzen, umgestalten oder verändern, in seiner Nutzung verändern, durch Errichtung, Wegnahme oder Hinzufügen von Anlagen in seiner Umgebung im Bestand und Erscheinungsbild verändern, beeinträchtigen oder zerstören, von seinem Standort entfernen, beseitigen oder zerstören will. Im Bereich des geplanten Vorhabens (nordwestlicher Standort) befinden sich gemäß § 2 DenkmSchG LSA archäologische Kulturdenkmale (eine mittelalterliche Ortswüstung mit diversen Einzelfundstellen). Weitere Kulturdenkmale befinden sich im unmittelbaren Umfeld des geplanten Vorhabens (darunter urgeschichtliche, jungsteinzeitliche, mittelalterliche und neuzeitliche Fundstellen; weitere mittelalterliche Ortswüstungen, eisenzeitliche Brandbestattungen). Die Fundstellen im Vorhabenbereich besitzen eine sehr hohe Qualität und Integrität. Das Vorhaben führt auf Grundlage des § 14 Abs. 1 DenkmSchG LSA zu substantiellen Veränderungen am archäologischen Kulturdenkmal. Gemäß § 1 und § 9 DenkmSchG LSA ist die Erhaltung des durch o.g. Baumaßnahme tangierten archäologischen Kulturdenkmals im Rahmen des Zumutbaren zu sichern (substantielle Primärerhaltungspflicht). Die Kosten sind nach § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA von den Veranlassenden der Maßnahme bis max. 15% der Gesamtkosten zu tragen; vgl. OVQ MD 2 L 292/08. Aus archäologischer Sicht wird dem Vorhaben zugestimmt werden, wenn gemäß § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA gewährleistet ist, dass die tangierten archäologischen Kulturdenkmale in Form einer fachgerechten Dokumentation der Nachwelt erhalten bleibt (Sekundärerhaltung). Aus Sicht der archäologischen Denkmalpflege bestehen zudem aufgrund der topographischen Situation und der naturräumlichen Gegebenheiten (Bodenqualität. Gewässernetz, klimatische Bedingungen) sowie aufgrund analoger Gegebenheiten vergleichbarer Siedlungsregionen begründete Anhaltspunkte nach § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA, dass bei Bodeneingriffen bislang unbekannte Bodendenkmale entdeckt werden. Zahlreiche Beobachtungen haben innerhalb der letzten Jahre gezeigt, dass aus Luftbildbefunden, Lesebefunden etc. nicht alle archäologischen Kul...
Denkmalschutz. Innerhalb des Plangebietes besteht für kein Bauwerk Denkmalschutz.
Denkmalschutz. Der Kaisersaal ist ein denkmalgeschütztes Gebäude. Alle Einrichtungen sind deshalb pfleglich und schonend zu behandeln. Das Anbringen von Informations- oder Werbematerial ist untersagt. Stände sind so aufzubauen, dass eine Beschädigung des Parketts und des Mamors ausgeschlossen ist. Für durch Aussteller entstandene Schäden haftet der Mieter. Die Rückgabe der Mietflächen durch die Aussteller erfolgt besenrein. Sollte der Aussteller nach Räumung der Standfläche Müll oder sonstige Gegenstände zurückgelassen haben, ist der Vermieter zur Entsorgung auf Kosten des Mieters berechtigt.
Denkmalschutz. 4.1 Bodeneingriffe dürfen erst begonnen werden, wenn zuvor ein repräsentatives archäologi- sches Untersuchungsverfahren durchgeführt worden ist. 4.2 Die archäologische Dokumentation muss nach den aktuellen wissenschaftlichen und tech- nischen Methoden unter Berücksichtigung der Vorgaben des Landesamtes für Denkmal- pflege und Archäologie (LDA) durchgeführt werden. Art, Umfang und Dauer der archäolo- gischen Maßnahmen sind rechtzeitig vor Beginn mit dem LDA verbindlich abzustimmen.
Denkmalschutz. 3.1 Die Veranlasser der Bodeneingriffe und der damit einhergehenden Veränderungen bzw. von Maßnahmen an archäologischen Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokumentationskosten verpflichtet werden. Zumutbar ist die Kostenbetei- ligung nach aktueller Rechtsprechung dann, wenn sie einen Umfang von 15 % der Kosten der Gesamtmaßnahme nicht übersteigt (vgl. Urteil des OVG vom 15.12.2011, Az.: 2 L 152/02). 3.2 Um einen reibungslosen Bauablauf unter Berücksichtigung der Belange der archäologi- schen Denkmalpflege zu gewährleisten, wird eine umgehende Kontaktierung des Landes- amtes für Denkmalpflege und Archäologie (LDA), Xxxxxxx-Xxxxxx-Xxxxxx 0 in 00000 Xxxxx empfohlen. Als Ansprechpartnerin für Belange der archäologischen Denkmalpflege steht Frau Xx. Xxxxxxx (Tel.: 039292/ 699822, Fax: 039292/ 699850, Email: bfritsch@lda.stk.sachsen- xxxxxx.xx) zur Verfügung.
Denkmalschutz. Bei Arbeiten in/an denkmalgeschützten Gebäuden sind die besonderen Forderungen des Denkmalschutzes zu beachten.
Denkmalschutz. Zur Zeit liegen keinerlei Erkenntnisse über Denkmäler im Planbereich des Bebauungspla- nes InW 113n vor. In unmittelbarer Nähe des Plangebietes ist ein Urnengräberfeld aus der Bronze- und Eisenzeit dokumentiert. Es besteht daher die Möglichkeit, dass das Urnengrä- berfeld sich auch auf das Gebiet des Planbereiches erstreckt. In Abstimmung mit der Bodendenkmalpflege wird daher in den Bebauungsplan der Hin- weis aufgenommen, dass vor dem Beginn von Baumaßnahmen vorgreifende Sondierungen (Schürfschnitte) in Absprache mit der Unteren Denkmalbehörde durchzuführen sind. Die Untersuchungen sind vom Vorhabenträger zu bezahlen. Es wird eine frühzeitige Sondierung empfohlen, da diese zeitintensiv sein kann. Unabhängig hiervon wird in den Bebauungsplan ein textlicher Hinweis für den Fall der Entdeckung (Anzeigepflicht) aufgenommen (Hinweis "Bodeneingriffe und Meldepflicht von Bodenfunden").