Denkmalschutz Musterklauseln
Denkmalschutz. Das Vorhaben befindet sich im Bereich eines archäologischen Kulturdenkmals (über Luft- bilder bekannte ur- oder frühgeschichtliche Siedlung). Vorrangig ist die Erhaltung dieses Kulturdenkmals anzustreben (Primärerhaltung). Es ist jedoch davon auszugehen, dass im Zuge der mit dem Bau der Biogasanlage verbundenen Erdeingriffe auch in archäologische Funde bzw. Befunde und somit in Kulturdenkmale ein- gegriffen wird. Außerdem ist in der tangierten Region stets mit der Entdeckung weiterer bisher unbekann- ter Bodendenkmale zu rechnen, da das Vorhaben sich im sogenannten Altsiedelland be- findet. In der näheren Umgebung kamen bei Bodeneingriffen in den vergangenen Jahren zahlrei- che Kulturdenkmale der Jungsteinzeit, der Bronzezeit, der Eisenzeit, der Kaiser-/ ▇▇▇▇▇▇- wanderungszeit und des Mittelalters von regionaler und überregionaler Bedeutung zutage. Es bestehen somit begründete Anhaltspunkte gemäß § 14 Abs. 2 DenkmSchG LSA, dass auch im Bereich der beantragten Biogasanlage archäologische Funde und Befunde vor- handen sind. Zahlreiche Beobachtungen haben innerhalb der letzten Jahre gezeigt, dass aus Luftbildbe- funden, Lesefunden etc. längst nicht alle Kulturdenkmale bekannt sind. Vielmehr kommen diese erst bei invasiven Erdeingriffen bzw. sonstigen Tiefbaumaßnahmen zutage. Aus archäologischer Sicht kann dem Vorhaben dennoch zugestimmt werden, wenn die Bodendenkmale in Form einer fachgerechten Dokumentation der Nachwelt erhalten blei- ben (Sekundärerhaltung). Somit macht sich die Vorschaltung eines repräsentativen archäologischen Untersuchungs- verfahrens vor jeglichen Bodeneingriffen erforderlich. Daher wird diese Genehmigung un- ter der Nebenbestimmung Nr. 4.1 erteilt. In einem sogenannten „ersten Dokumentations- abschnitt“ (z.B. repräsentatives Raster) können dann in Auswertung der Ergebnisse ge- naue Aussagen über Anzahl, Qualität und Lage der archäologischen Kulturdenkmale in diesem Bereich und somit über Art, Dauer und Umfang der archäologischen Untersuchun- gen („zweiter Dokumentationsabschnitt“) getroffen werden. Rechtsgrundlage für die Forderung dieser Untersuchung bzw. Prospektion sind § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Entsprechend § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA kann die untere Denkmalschutzbehörde ver- langen, dass der Eigentümer bzw. der Veranlasser von Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen diese dokumentiert. Die Veranlasser von Veränderungen und von Maßnahmen an Denkmalen können im Rahmen des Zumutbaren zur Übernahme der Dokume...
Denkmalschutz. Das Programm „Städtebaulicher Denkmalschutz“ ist für den Erhalt und die Er- neuerung historischer Innenstädte unentbehrlich. Wir wollen zugunsten des Denkmalschutzes Planungssicherheit für Investoren gewährleisten und halten da- her an der steuerlichen Förderung von Baudenkmalen und Gebäuden in Sanie- rungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen fest.
Denkmalschutz. Im Städtebaulichen Denkmalschutz steht die Erhaltung und behutsame Erneuerung von besonders wertvollen Altstadtstrukturen, vorrangig der Stadtkerne, im Mittelpunkt. Die Landesämter für Denkmalpflege und Archäologie sollen als Teil der Verwaltungsreform zusammengelegt werden. Abnehmende Ressourcen zwingen zu einer qualitativen Differenzierung von Denkmalen. Das Landesamt soll künftig ausschließlich bei höchst- und hochwertigen Denkmalen mitwirken. Für die übrigen Denkmale wird die Zuständigkeit den unteren Denkmalschutzbehörden übertragen. Das Sächsische Denkmalschutzgesetz ist entsprechend zu novellieren.
Denkmalschutz. Bei Erdarbeiten, die zur Errichtung von Windenergieanlagen und ihrer Infrastruktur (Wege, Leitungsgräben u.a.) notwendig werden, können bisher unerkannte archäologische Bodendenkmäler beeinträchtigt werden. Der Landesverband Westfalen-Lippe äußerte sich im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 3, Abs. 1 BauGB dahingehend, dass der Bauträger dem Amt für Bodendenkmalpflege, hier im Auftrag: ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇ ▇, ▇▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇▇, den Beginn der Baumaßnahmen (Datum der Erdarbeiten) 8 Wochen vorher schriftlich mitteilt, damit die Baumaßnahme archäologisch begleitet werden kann. Diese Auflage ist im nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu beachten.
Denkmalschutz. Bei Erdarbeiten können jederzeit Bodendenkmäler wie Mauern, Steinsetzungen, Bo- denverfärbungen, und Fundgegenstände z.B. Scherben, Steingeräte, Skelettreste usw. entdeckt werden. Diese sind nach § 20 Hess. Denkmalschutzgesetz unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, für Archäologische Denkmalpflege oder der Unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Funde und Fundstellen sind in unverändertem Zustand zu erhalten und in geeigneter Weise bis zu einer Entscheidung zu schützen. Bei sofortiger Meldung ist in der Regel nicht mit einer Verzögerung der Bauarbeiten zu rechnen. Die mit Erdarbeiten betrauten Personen sind entsprechend zu belehren.
Denkmalschutz. 4.1 Veränderungen und Maßnahmen an Kulturdenkmalen sind nach § 14 Abs. 9 DenkmSchG LSA zu dokumentieren, zuständig ist der Eigentümer oder der Veranlasser. Art und Umfang der archäologischen Dokumentation richten sich nicht zuletzt nach Technikeinsatz und Dauer der Baumaßnahme.
4.2 Nach § 15 Abs. 2 DenkmSchG LSA ist der Antragsteller dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlasste Maßnahme dem Denkmalrecht entspricht. Er hat Projektarbeiter und Unternehmer zu bestellen, die eine den Zielen des Denkmalschutzgesetzes entsprechende Durchführung nach Ausbildung und Berufserfahrung sicherstellen.
4.3 Gemäß § 14 Abs. 6 DenkmSchG LSA dürfen sämtliche Maßnahmen nur so ausgeführt werden, wie sie genehmigt worden sind. Weiterführende Eingriffe sind unzulässig, Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach der Erteilung mit der Ausführung der Maßnahme begonnen wurde. Die zuständige untere Denkmalschutzbehörde kann diese Frist verlängern (§ 14 Abs. 7 DenkmSchG LSA).
4.4 Wer genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 DenkmSchG LSA ohne Genehmigung beginnt oder ausführt oder einer erteilten Auflage zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig. Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße werden. (§ 22 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 2 DenkmSchG LSA).
Denkmalschutz. Der bezirkliche Denkmalschutz hat die Aufgabe, die Bausubstanz zu bewahren und das historische Stadtbild zu erhalten, zugleich aber moderne Nutzungen zu ermöglichen. Stadtplätze sollen an die Klimaentwicklung angepasst werden. Mit mehr Grün- und Wasserflächen, Trinkwasserspendern und Sitzgelegenheiten unter schattenspendenden Bäumen soll der Aufenthalt besonders auch an heißen Tagen angenehmer gemacht werden. Die Charta 2040 werden wir weiter begleiten. Wie die dort erarbeiteten Vorschläge in Leitlinien für die City West auf Landesebene einfließen können, werden wir prüfen. Die letzte Entscheidungsinstanz bleiben die demokratischen, politischen Institutionen in Land und Bezirk. Den Kurfürstendamm wollen wir zu einem Boulevard, einer echten Flaniermeile mit hoher Aufenthaltsqualität gemeinsam mit dem Bereich um den Breitscheidplatz entwickeln. Im Rahmen eines Ideenwettbewerbs unter Berücksichtigung internationaler Vorbilder möchten wir die besten Ideen sammeln und mit den Anwohner*innen und Gewerbetreibenden diskutieren. Die Stadtentwicklung unterstützt an allen Orten, wo überdimensionierter Straßenraum Kieze durchschneidet und Lebensbereiche trennt, die Stadtreparatur. Öffentliche Grünflächen werden wir vollumfänglich erhalten. Sofern im Einzelfall aus zwingenden städtebaulichen Gründen eine Bebauung von Grünflächen erforderlich ist, werden wir im Einvernehmen mit der Zivilgesellschaft eine allgemeinverträgliche Lösung suchen. Kleingartenflächen, die nicht im Eigentum des Landes Berlin stehen, sollen dauerhaft gesichert und dafür gegebenenfalls Bebauungspläne ins Verfahren gebracht werden. Die Neuordnung der Kolonie Mannheim wird fortgesetzt und eine langfristig rechtskonforme Nutzung gesichert. Schon angestoßene Projekte wie die Neugestaltung des Breitenbachplatzes, die Neugestaltung des Bundesplatzes und der Bundesallee mit Rückbau des Tunnels, die Entwicklung des Westkreuzparks, des Spreebords und die Entwicklung des ehemaligen Reemtsma-Geländes werden wir auch in der kommenden Wahlperiode konsequent vorantreiben. Mit diesen Zukunftsprojekten wollen wir den Bezirk nachhaltig gestalten: Stadteingang West: Für die Entwicklungsmaßnahme Stadteingang West werden wir uns gegenüber dem Senat dafür einsetzen, dass zügig Baurecht geschaffen wird, das eine mindestens vierstellige Zahl an Wohnungen in dem Gebiet ermöglicht. Dabei wollen wir die innovative sozial-ökologische Entwicklung des Areals in einem gemeinsamen Steuerungskreis mit der Senatsverwaltung für St...
Denkmalschutz. Die in Anlage 14b schwarz umrandeten im Eigentum der aurelis stehenden Bestandsgebäude und Flächen stehen unter Denkmalschutz. Die FHH und aurelis sind sich einig, dass die folgenden baulichen Rahmenbedingungen verbindliche Grundlage für die zukünftige Bebauung bzw. bauliche Veränderung der vorgenannten Gebäude und Flächen sind:
a) Der historische Bestand der denkmalgeschützten Gebäude ist unter Erhalt der Denkmalsubstanz zu sanieren. Insbesondere die Kleiderkasse, die beiden verbleibenden östlichen Hallen und der Empfangsschuppen im westlichen Bereich (Holzkonstruktion) sind in der Substanz mit ihren historischen Konstruktionen und den wenigen verbliebenen Ausstattungselementen (bspw. Waagen) zu bewahren. Sie sind im Raumeindruck/ ihrer Dimension erlebbar zu belassen und denkmalgerecht wiederherzustellen (Fassaden, Fensteröffnungen). Die Substanz der übrigen Denkmalbestandteile (Kopfbauten sowie südlicher und nördlicher Teil der Westhalle: Verkehrsgerätewerkstatt bzw. Erweiterung Empfangsschuppen) wird auf ihren Erhaltungszustand hin durch aurelis untersucht. Mängel in der Denkmalsubstanz, die zu weiteren Schäden der Substanz führen können, sind durch aurelis zu beheben. Nach Detailabstimmungen können in diesen Bereichen die vorhandenen, aber nicht ursprünglichen Einbauten für die Nutzung der günstigen Gewerbemietungen erhalten bleiben bzw. reversibel neu errichtet werden.
b) Zur Realisierung des Entwurfskonzepts aus dem städtebaulichen Wettbewerb ist aurelis berechtigt, das in der Anlage 14b gekennzeichnete östliche Hallenschiff der ehemaligen Versandhallen, sowie die in Anlage 14b gekennzeichneten Teile der nördlichen Umladehalle ohne Wiederaufbauverpflichtung zurückzubauen. Es wird in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt geklärt, ob dies auch für geringfügige Hallenteile im Bereich des südlichsten und nördlichsten Kranbaus zur Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes erforderlich ist.
c) Die in Anlage 14b gekennzeichnete Verladehoffläche ist in ihrer Materialität mit dem Reihensteinpflaster und den Verladerampen zu erhalten. In eng definierten Bereichen, wo dies aus Nutzungsgründen unerlässlich ist, kann nach Zustimmung des Denkmalschutzamtes durch geschnittene Steine eine glatte Oberfläche hergestellt werden. Die für die notwendigen Zuwegungen erforderlichen Flächen des Verladehofes und der Rampen sind in Abstimmung mit dem Denkmalschutzamt so zu gestalten, dass sie barrierearm zu nutzen sind. Dies schließt eventuell auch andere Beläge ein. Tiefgaragenz...
Denkmalschutz. Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich des Denkmalschutzes. In diesem Zusammenhang vereinbaren sie einen Austausch von Fachleuten für die Dauer von maximal je zehn Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Arbeitsprogramms.
Denkmalschutz. Bei Arbeiten in/an denkmalgeschützten Gebäuden sind die besonderen Forderungen des Denkmalschutzes zu beachten.
