Common use of Derivative Finanzinstrumente Clause in Contracts

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; . Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz Approach als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreitenüberschrei- ten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW jeweiligen Teilfonds einsetzen: • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag & Prospekt, Treuhandvertrag & Prospekt, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Value at risk Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: www.scarabaeus.li

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie Anlagestrate- gie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz Approach als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreitenüberschrei- ten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW jeweiligen Teilfonds einsetzen: eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: www.caiac.li