Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen: 7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn 7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps; 7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreitenüberschrei- ten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW jeweiligen Teilfonds einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte Termin- kontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW bzw. dessen Teilfonds dienen.
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Samples: Treuhandvertrag, Prospectus and Trust Agreement, Treuhandvertrag
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz Approach als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, GeldmarktinstrumenteGeldmarkt- instrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.
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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreitenüberschrei- ten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW jeweiligen Teilfonds einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte Ter- minkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW bzw. dessen Teilfonds dienen.
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Samples: Treuhandvertrag
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte Termin- kontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.
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Samples: Treuhandvertrag
Derivative Finanzinstrumente. Die Verwaltungsgesellschaft darf für den OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie Anlagestrate- gie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreitenüber- schreiten. Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz Approach als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den OGAW einsetzen:
7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen;
7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn
7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps;
7.5.2.4 Optionen auf Swaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaften Eigen- schaften aufweisen (Swaptions);
7.5.2.5 Credit Default Swaps, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos Kreditri- sikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.
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Samples: Treuhandvertrag