Common use of Derivative Finanzinstrumente Clause in Contracts

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM darf für den AIF Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall einer Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2). Der AIF darf alle Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte; 7.5.4.3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Währungsswaps; 7.5.4.4. Optionen auf Swaps; 7.5.4.5. Credit Default Swaps;

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten PortfoliosteuerungPortfo- liosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko Verlustri- siko des AIF OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässi- gen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF OGAW erworben werden dürfendür- fen, mit diesen Derivaten in den AIF OGAW einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.7.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.7.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1, wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und; 7.5.4.3. b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.7.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3, sofern sie die unter Ziffer 7.7.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.7.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von ge- nau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten PortfoliosteuerungPortfo- liosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF Verlustri- siko der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des jeweiligen Net- toteilfondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF jeweiligen Teilfonds einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.7.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels Art. 9 Absatz Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.7.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz Art.9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1, wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und; 7.5.4.3. b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.7.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3, sofern sie die unter Ziffer 7.7.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.7.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von ge- nau zuordenbaren Vermögensgegenständen des Teilfonds dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten PortfoliosteuerungPortfo- liosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF Verlustri- siko der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des jeweiligen Net- toteilfondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF jeweiligen Teilfonds einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.7.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.7.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1, wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und; 7.5.4.3. b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.7.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3, sofern sie die unter Ziffer 7.7.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.7.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von ge- nau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW bzw. dessen Teilfonds dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Value at risk Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF OGAW einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.6.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.6.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte;Terminkontrakte nach Ziffer 7.6.2.1, wenn 7.5.4.3. 7.6.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.6.2.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.6.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.6.2.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.6.2.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen.

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Samples: Fondsvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten PortfoliosteuerungPortfo- liosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko Verlustri- siko des AIF OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässi- gen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF OGAW einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.7.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.7.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1, wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und; 7.5.4.3. b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.7.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3, sofern sie die unter Ziffer 7.7.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.7.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten PortfoliosteuerungPortfo- liosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF Verlustri- siko der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2).) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des jeweiligen Net- toteilfondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF jeweiligen Teilfonds einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.17.7.1. Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.27.7.2. Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1., wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und; 7.5.4.3b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3. Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.47.7.4. Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3., sofern sie die unter Ziffer 7.7.2.beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.57.7.5. Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW bzw. dessen Teilfonds dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF jeweiligen Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der AbsicherungAb- sicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie An- lagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF jeweiligen Teilfonds zumindest zeitweise zeit- weise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfonds- vermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200% des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfonds- vermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210% des jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Approach als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF jeweiligen Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF jeweiligen Teilfonds einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.5.2.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz Ab- satz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.5.2.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTer- minkontrakte nach Ziffer 7.5.2.1, wenn • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Markt- preis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat; 7.5.4.3. 7.5.2.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.5.2.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.5.2.3, sofern sie die unter Ziffer 7.5.2.2 beschriebenen Eigenschaf- ten aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.5.2.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisi- kos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW bzw. dessen Teilfonds dienen.

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Samples: Prospectus and Trust Agreement

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF OGAW Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten PortfoliosteuerungPortfo- liosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko Verlustri- siko des AIF OGAW zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässi- gen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des Nettofondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF OGAW erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF OGAW einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.7.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.7.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1, wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit möglich ist und; 7.5.4.3. b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.7.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3, sofern sie die unter Ziffer 7.7.2 beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.7.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag

Derivative Finanzinstrumente. Der AIFM Die Verwaltungsgesellschaft darf für den AIF die Teilfonds Derivatgeschäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Portfoliosteuerung, die Erzielung von Zusatzerträgen und als Teil der Anlagestrategie tätigentäti- gen. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des AIF der Teilfonds zumindest zeitweise erhöhen. Das mit derivativen Finanzinstrumenten verbundene Risiko darf 100100 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfonds- vermögens nicht überschreiten. Dabei darf das Gesamtrisiko 200200 % des Nettofondsvermögens jeweiligen Nettoteilfondsver- mögens nicht überschreiten. Dies gilt auch für den Fall Bei einer gemäss UCITSG zulässigen Kreditaufnahme (Ziffer 7.4.2)) darf das Gesamtrisiko insgesamt 210 % des jeweiligen Nettoteilfondsvermögens nicht übersteigen. Der AIF Die Verwaltungsgesellschaft wendet den Commitment Ansatz als Risikomanagementverfahren an. Die Verwaltungsgesellschaft darf alle ausschliesslich die folgenden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen Kom- binationen aus diesen Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegenständen, die für den AIF die Teilfonds erworben werden dürfen, mit diesen Derivaten in den AIF jeweiligen Teilfonds einsetzen. Dies können zum Beispiel sein: 7.5.4.1. 7.7.1 Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/162007/1G/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen; 7.5.4.2. 7.7.2 Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2007/162007/1G/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen Währun- gen und auf TerminkontrakteTerminkontrakte nach Ziffer 7.7.1, wenn: a) eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder zum Ende der Laufzeit mög- lich ist und; 7.5.4.3. b) der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Differenz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswertes ist und null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat. 7.7.3 Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins- Zins-Währungsswaps; 7.5.4.4. 7.7.4 Optionen auf SwapsSwaps nach Ziffer 7.7.3, sofern sie die unter Ziffer 7.7.2 beschriebenen Eigenschaf- ten aufweisen (Swaptions); 7.5.4.5. 7.7.5 Credit Default Swaps;, sofern sie ausschliesslich und nachvollziehbar der Absicherung des Kre- ditrisikos von genau zuordenbaren Vermögensgegenständen des OGAW bzw. dessen Teilfonds dienen. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Vermögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögensgegenständen.

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Samples: Treuhandvertrag