Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck-und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigations- systeme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 1 % der Versicherungssumme, maximal 1.000 EUR.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Versichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszei- ten. Das Gleiche gilt für Studenten während eines Prakti- kums in der entsprechenden Einrichtung. Foto-, Film-, Video-, Computer-, Navigationsgeräte, Mobil- telefone sowie Zubehör dieser technischen Geräte sind bis 1.000 EUR versichert. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 18 Ziffer I. • Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich versicherte Sachen (ausgenommen Arbeitsgeräte) dauerhaft am Arbeitsplatz befinden und bei einem Einbruchdiebstahl entwendet werden. Foto-, Film-, Video-, Computer-, Navigationsgeräte, Mobil- telefone sowie Zubehör dieser technischen Geräte sind bis 250 EUR versichert. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 18 Ziffer I. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Mitversichert ist je nach vereinbarter Produktlinie der Diebstahl versicherter Sachen am Arbeits- platz innerhalb eines Gebäudes. Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich dauerhaft am Arbeitsplatz befinden. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR* * Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte beträgt insgesamt maximal 500 EUR.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Mitversichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers. Versicherungsschutz besteht während der Büro- und Geschäftszeiten. Nicht versichert sind Wertsachen nach A 19.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt.
Diebstahl am Arbeitsplatz. 1. Im Classic-Schutz ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten mit- versichert.
2. Versicherungsschutz besteht außerdem bei Einbruchdiebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsneh- mers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
3. Die Entschädigung ist auf 1 % der vereinbarten Versicherungs- summe je Versicherungsfall und -jahr begrenzt. Keine Entschädi- gung wird geleistet für Wertsachen gemäß VHB 2014 Abschnitt „A“ § 13. Elektronische Kleingeräte (Fotoapparate, Videokame- ras, Mobiltelefone, Laptops, Funkgeräte) werden zum Zeitwert entschädigt.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Dieb- stahl am Arbeitsplatz. Bargeld, auf Geldkarten geladene Geldbeträge (z.B. Chipkarten), Wertsachen gemäß Abschnitt A Ziffer 19 sowie optische und elektronische Geräte sind nicht versi- chert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 € je qm Wohnfläche begrenzt.
Diebstahl am Arbeitsplatz. 1. Schäden durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz von versi- cherten Sachen sind mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000,– € begrenzt, für Bargeld auf max. 300,– €.
Diebstahl am Arbeitsplatz a) Entschädigung wird auch für versicherte Sachen geleistet, wenn diese sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit vorübergehend au- ßerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Deutschlands durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemein- schaft lebenden Person gehören.
b) Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen gemäß § 13 Nr. 1 a bb) bis ee).
c) Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beträgt die Höchstent- schädigung je Schadenfall 500 Euro. Davon ist die Entschädigung für Bargeld gemäß § 13 Abs. 2 auf 250 Euro begrenzt.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Mitversichert ist der Diebstahl versicherter Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person. Der Arbeitsplatz ist jene Stelle in einem Betrieb, einer Verwaltung oder einer Organisation, an welcher der Versicherungsnehmer oder eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Person, seine im Rahmen des Arbeitsverhältnisses geschuldete Tätigkeit erbringt. Der Versicherungsschutz ist auf Diebstähle in Gebäuden oder Räumlich- keiten beschränkt, die vom Arbeitgeber für mindestens 7 Tage gemietet wurden oder sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Sachen wäh- rend der offiziellen Geschäftszeiten entwendet werden, kein Ersatz von Dritten oder einer anderen Versicherung erlangt werden kann und der Diebstahl dem Arbeitgeber zur Kenntnis gebracht wurde. Kein Versicherungsschutz besteht für Wertsachen inkl. Bargeld. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 5 % der Versicherungs- summe, maximal EUR 1.000 begrenzt. Im Rahmen dieser Entschädi- gungsgrenze beträgt die Leistung des Versicherers für elektrische, elekt- ronische und optische Geräte maximal EUR 250.
Diebstahl am Arbeitsplatz a) Mitversichert sind versicherte Sachen, wenn diese sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit vorübergehend au- ßerhalb der Wohnung befinden und innerhalb Deutschlands durch einfachen Diebstahl am Arbeits- platz entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz be- schränkt sich auf Sachen, dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben- den Person gehören.