Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet auch – abweichend von § 1.1 b) VHB in Verbindung mit § 3.2 VHB und § 7.3 VHB – Entschädigung für versicherte Sachen, die dem Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person gehören, wenn sie sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden und am Arbeitsplatz durch Diebstahl – während der Geschäftszeiten – entwendet werden. Nicht versichert sind Wertsachen gemäß § 13.1 VHB, Scheck-und Kreditkarten sowie Foto-, Film-, Audio-, Videogeräte, Auto- und Mobiltelefone, EDV-Geräte, Spielekonsolen und mobile Navigations- systeme jeweils mit Zubehör. Nicht versichert sind auch Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die ausschließlich dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person dienen. Für den einzelnen Schadenfall gilt die vereinbarte Entschädigungsgrenze von 1% der Versicherungssumme, maximal 1.000 EUR.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Versichert ist der Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person innerhalb der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszei- ten. Das Gleiche gilt für Studenten während eines Prakti- kums in der entsprechenden Einrichtung. Foto-, Film-, Video-, Computer-, Navigationsgeräte, Mobil- telefone sowie Zubehör dieser technischen Geräte sind bis 1.000 EUR versichert. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 18 Ziffer I. • Versicherungsschutz besteht auch, wenn sich versicherte Sachen (ausgenommen Arbeitsgeräte) dauerhaft am Arbeitsplatz befinden und bei einem Einbruchdiebstahl entwendet werden. Foto-, Film-, Video-, Computer-, Navigationsgeräte, Mobil- telefone sowie Zubehör dieser technischen Geräte sind bis 250 EUR versichert. Keine Entschädigung wird geleistet für Wertsachen nach § 18 Ziffer I. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 2.500 EUR begrenzt.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Mitversichert ist je nach vereinbarter Produktlinie der Diebstahl versicherter Sachen am Arbeits- platz innerhalb eines Gebäudes. Versicherungsschutz besteht auch, wenn versicherte Sachen sich dauerhaft am Arbeitsplatz befinden. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis Nicht versichert Gothaer Hausrat Plus Nicht versichert Gothaer Hausrat Premium 3.000 EUR* * Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen inkl. Bargeld sowie für elektrische, elektronische und optische Geräte beträgt insgesamt maximal 500 EUR.
Diebstahl am Arbeitsplatz. 1. Im Classic-Schutz ist der einfache Diebstahl von versicherten Sachen am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers innerhalb der Bundesrepublik Deutschland während der Geschäftszeiten mit- versichert.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Mitversichert sind Schäden durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz des Versicherungsnehmers. Versicherungsschutz besteht während der Büro- und Geschäftszeiten. Nicht versichert sind Wertsachen nach A 19.1. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 3.000 Euro begrenzt. Fahrräder und Fahrradanhänger sind auch gegen Diebstahl versichert. Kein Versicherungsschutz besteht für den Diebstahl von Teilen eines Fahrrades wenn die Teile nicht gemeinsam mit dem Fahrrad entwendet werden. Die Regelungen zur Außenversicherung nach A 12 gelten entsprechend. Einzuhalten sind folgende Obliegenheiten:
Diebstahl am Arbeitsplatz. Wir leisten auch Entschädigung für Schäden durch Dieb- stahl am Arbeitsplatz. Bargeld, auf Geldkarten geladene Geldbeträge (z.B. Chipkarten), Wertsachen gemäß Abschnitt A Ziffer 19 sowie optische und elektronische Geräte sind nicht versi- chert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf 10 € je qm Wohnfläche begrenzt.
Diebstahl am Arbeitsplatz a) Mitversichert sind versicherte Sachen, wenn diese sich aufgrund der beruflichen Tätigkeit vorübergehend außer- halb der Wohnung befinden und innerhalb Deutschlands durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz entwendet oder bei diesem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf Sachen, dem Ver- sicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Ge- meinschaft lebenden Person gehören.
Diebstahl am Arbeitsplatz. 1. Schäden durch einfachen Diebstahl am Arbeitsplatz von versi- cherten Sachen sind mitversichert. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf insgesamt 5.000,– € begrenzt, für Bargeld auf max. 300,– €.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Versicherungsschutz besteht weltweit für versicherte Sachen des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person, wenn diese Sachen vom Arbeitsplatz entwendet oder bei die- sem Ereignis zerstört oder beschädigt werden. Der Arbeitsplatz muss sich innerhalb eines Gebäudes befinden.
Diebstahl am Arbeitsplatz. Der Versicherer leistet Entschädigung bei Abhandenkommen versicherter Sachen durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub oder Plünderung am Arbeitsplatz des Versi- cherungsnehmers auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland während der Ge- schäftszeiten. Der Versicherungsnehmer hat den Versicherungsfall unverzüglich polizeilich anzuzei- gen und das Stehlgut aufnehmen zu lassen. Die Anzeige inkl. polizeilichem Aktenzei- chen und der aufgenommenen Stehlgutliste ist dem Versicherer einzureichen. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag (z.B. Inhalts-versicherung des Arbeitgebers) beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus diesem Vertrag vor (Subsidiärdeckung).