Dienstvereinbarungen Musterklauseln

Dienstvereinbarungen. Für die dienststellenbezogene bedarfsge- rechte Ausgestaltung soll auf der Grundlage dieser Vereinbarung eine Dienstvereinba- rung zwischen Dienststelle und Personalver- tretung geschlossen werden, die die spezifi- schen Einzelheiten regelt. Hinsichtlich der Anpassung bestehender Dienstvereinbarungen an diese Vereinba- rung wird auf § 78 Abs. 1 Satz 1 NPersVG hingewiesen. Danach sind Dienstvereinba- rungen unzulässig, wenn sie einer nach § 81 NPersVG getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Bestehende Dienstverein- barungen sollen überprüft werden und sind ggf. anzupassen.
Dienstvereinbarungen. Zur dezentralen Umsetzung und Ausgestaltung der Grundsätze zum Betrieblichen Ge- sundheitsmanagement und zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement können die Dienststellen und Personalräte im Rahmen der rechtlichen Gegebenheiten und unter Be- achtung dieser Dienstvereinbarung eigene Dienstvereinbarungen abschließen.
Dienstvereinbarungen. Dienstvereinbarungen sind, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, zulässig bei Maßnahmen nach § 71 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 zur Festsetzung der allgemeinen Nutzungsbedingungen und § 79 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 13 und Abs. 3 Nr. 4 bis 8 und Nr. 9 und 10 in allgemeinen Fragen zur Durchführung der Berufsausbildung sowie Nr. 11 bis 14. Sie sind ferner zulässig für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Dienstvereinbarungen. 8.1 Die im Eigenbetrieb geltenden Dienstvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung bei der Kommunalanstalt unverändert kollektivrechtlich als Dienstver- einbarungen weiter. 8.2 Die Normen der im Eigenbetrieb geltenden Gesamtdienstvereinbarungen gelten nach dem Wirksamwerden der Umwandlung bei der Kommunalanstalt zwar nicht mehr als Gesamtdienstvereinbarungen, jedoch kollektivrechtlich als Dienstvereinbarungen weiter.
Dienstvereinbarungen. In einer einvernehmlichen Dienstvereinbarung können von den §§ 1 bis 10 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen
Dienstvereinbarungen. In einer Dienstvereinbarung können von den §§ 2 bis 11 abweichende Regelungen vereinbart werden. Abweichende Regelungen sind nur zulässig, soweit die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen für Altersteilzeit nach dem AltTZG nicht unterschritten werden. § 13 (unbesetzt) § 14 Inkrafttreten, Übergangs- und Anwendungsvorschriften
Dienstvereinbarungen. Die bei dem Klinikum Offenbach geltenden Dienstvereinbarungen, in die die Klinikum Offen- bach GmbH gemäß Abschnitt l § 3 eintritt, gelten auch fü r die in der Anlage 3 genannten Arbeitnehmer. Dies gilt jedoch nur soweit nicht bereits in den Wirtschaftsbetrieben eine Betriebsvereinbarung zu demselben Gegenstand vereinbart ist bzw. längstens bis eine sol- che vereinbart wird.
Dienstvereinbarungen. (1) Für die dienststellenbezogene und bedarfsgerechte Ausgestaltung können auf der Grund- lage dieser Vereinbarung konkretisierende Dienstvereinbarungen zwischen Dienststelle und Personalvertretung geschlossen werden, die die spezifischen Einzelheiten regeln, insbeson- dere auch zu Erreichbarkeiten und zur Nutzung technischer Möglichkeiten. (2) Hinsichtlich der Anpassung bestehender Dienstvereinbarungen an diese Vereinbarung wird auf § 78 Abs. 1 Satz 1 NPersVG hingewiesen. Danach sind Dienstvereinbarungen unzu- lässig, wenn sie einer nach § 81 NPersVG getroffenen Vereinbarung entgegenstehen. Beste- hende Dienstvereinbarungen sind zu überprüfen und ggf. anzupassen. Das soll in einem Zeit- raum von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung erfolgen.
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  • Weitere Vereinbarungen 17.1 Übergabe bzw. Hinterlegung des Quellcodes* 17.1.1 Übergabe des Quellcodes* 17.1.2 Hinterlegung des Quellcodes*

  • Vereinbarung Jedes durch diese AGB geregelte rechtsverbindliche oder vertragliche Verhältnis zwischen Anbieter und Nutzer. Xxxx für Xxxxxx, die sich, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, in Brasilien aufhalten.

  • Besondere Vereinbarungen Special Terms

  • Sondervereinbarungen Ist für eine bestimmte Sicherheit ein anderer Bewertungsmaßstab als der realisierbare Wert oder ist eine andere Deckungsgrenze oder ist eine andere Grenze für die Freigabe von Sicherheiten vereinbart, so sind diese maßgeblich.

  • Lizenzvereinbarung XXXXX und ihre Lizenzgeber übernehmen keinerlei Haftung in Verbindung mit den Wertpapieren. Insbesondere, Der Lizenzvertrag zwischen Goldman Sachs & Co. und STOXX wird einzig und allein zu deren Gunsten und nicht zu Gunsten des Inhabers der Wertpapiere oder irgendeiner Drittperson abgeschlossen.

  • Zusätzliche Vereinbarungen Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

  • Sonstige Vereinbarungen Sonstige Vereinbarungen:

  • Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

  • Vorbemerkungen Mit Art. 1 des Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz- PflBRefG) vom 17.07.2017 wurde das Pflegeberufegesetz (PflBG) erlassen (BGBl. I 2017). Teil 2 des PflBG regelt die berufliche Ausbildung in der Pflege; deren Finanzierung erfolgt nach Maßgabe des Abschnitts 3 (§§ 26 bis 36 PflBG). Mit Inkrafttreten der §§ 26 bis 36 PflBG zum 1. Januar 2019 und weiterer Regelungen zum 1. Januar 2020 werden die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegepflichtversicherung an der Finanzierung der Kosten der Pflegeausbildung beteiligt. Der Anteil der sozialen Pflegeversicherung an der Aufbringung des Finanzierungsbedarfs beträgt 3,6 Prozent. Der Finanzierungsbeitrag der Pflegeversicherung wird in Form jährlicher Direktzahlungen an die nach § 26 Abs. 2 PflBG auf Landesebene organisierten und verwalteten Ausgleichsfonds geleistet. Die Direktzahlung (Einzahlung) erfolgt aus den Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI (§ 33 Abs. 5 iVm. Abs. 1 PflBG). Die private Pflegepflichtversicherung erstattet der sozialen Pflegeversicherung 10 Prozent ihrer jeweiligen Direktzahlung (§ 33 Abs. 1 Nr. 4 PflBG); in diesem Umfang ist sie an der Finanzierung beteiligt. Zum Zwecke der Erstattung leistet der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. den Betrag in Höhe von 10 Prozent aller aus Mitteln des Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung nach § 65 SGB XI jährlich vorgenommenen Direktzahlungen an das Bundesversicherungsamt, das den Erstattungsbetrag vereinnahmt. Die jährlichen Direktzahlungen der sozialen Pflegeversicherung erfolgen jeweils zum 30. November des Festsetzungsjahres, erstmals zum 30. November 2019 (§ 13 Abs. 2 Satz 1 Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung (PflAFinV, BGBl. I 2018,1622)). Abweichend davon leistet die soziale Pflegeversicherung ihre jährlichen Direktzahlungen erstmals zum letzten Tag des vorletzten Monats, vor dem die Ausbildung nach dem PflBG beginnt, wenn in dem Land, dessen Finanzierungsbedarf aufzubringen ist, die Ausbildung nach dem PflBG nicht bereits zum 1. Januar 2020 beginnt (§ 13 Abs. 2 Satz 2 PflAFinV). Mit der nachfolgenden Vereinbarung regeln das Bundesversicherungsamt, der GKV- Spitzenverband und der Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. das Nähere über das Verfahren zur Leistung der Direktzahlungen sowie über die Zahlung und Abrechnung des Finanzierungsanteils der privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen.

  • Gemeinsame Bestimmungen Keine Verzichtserklärung