direkte Leistungen Musterklauseln

direkte Leistungen. Die WfbM bietet ein möglichst breit differenziertes Spektrum von Arbeitsfeldern und Ar- beitsplätzen an, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leis- tungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung des Menschen mit Behinderungen soweit wie möglich Rechnung zu tragen (s. § 5 Abs. 1 WVO). Die Leis- tungen sind nach dem individuellen Hilfebedarf zu differenzieren. Die WfbM organisiert Arbeit, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und zu entwickeln und um ein Arbeitsergebnis zu erzielen. Sie stellt dazu eine Arbeitsvorbereitung und den Einsatz behinderungsspezifischer Ar- beitshilfsmittel im Einzelfall sicher. Der Übergang von Menschen mit Behinderungen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Solche Maßnahmen können u.a. sein: Aus- gangsgruppen, Praktika, Probearbeitsverhältnisse, Arbeitsverhältnisse in Fremdbetrie- ben mit Betreuung, Initiierung von Beschäftigungsfirmen. Dabei hat die Werkstatt die notwendige arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken, dass der zuständige Sozialleistungsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des Menschen mit Behinderungen aus der Werkstatt das Integ- rationsamt die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben erbringen (§ 5 Abs. 4 WVO). Die WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit, an arbeitsbegleiten- den Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit z.B. im körperlichen, sprachlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich sowie zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit, z.B. im sozialen, musischen und kreativen Bereich teilzunehmen (siehe § 5 Abs. 3 WVO). Die WfbM bietet den Menschen mit Behinderungen qualifizierte sozialpädagogische und psychologische Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen an. Die WfbM erbringt die für die Teilhabe am Arbeitsleben jeweils notwendigen grundpfle- gerischen Leistungen. Der Inhalt des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses wird unter Berücksichtigung des zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Rehabilitationsträger beste- henden Sozialleistungsverhältnisses durch Werkstattverträge zwischen den Menschen mit Behinderungen und dem Xxxxxx der Werkstatt näher geregelt. In den Verträgen ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts und des Arbeitsförderungs- geldes an die im Arbeitsbereich beschäftigten Menschen mit Behinderungen näher fest- zulegen. Die WfbM zahlt an die im Arbei...
direkte Leistungen. Die Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus. Im Zentrum des ganzheitlichen Förderangebots steht das jeweilige Kind mit einer Körperbe- hinderung. Aufgrund der Verschiedenheit des Behinderungsbildes benötigen diese Kinder im Rahmen der Gruppenarbeit eine individuell gewichtete Förderung. Ausgangspunkt jeder Förderung ist die Eigenaktivität des Kindes. Das pädagogische und therapeutische Angebot richtet sich aus an förderdiagnostisch orientierten Planungen. Individuelle Leistungsansprüche nach § 37 SGB V gegenüber den Krankenkassen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 116 SGB IX können die zuvor beschrie- benen Leistungen an mehrere Kinder gemeinschaftlich oder individuell erbracht werden.
direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus und umfassen Unterstützungsformen der im FFV LRV vereinbarten Fassung des H.M.B. Verfahrens. Sie werden als Hilfe zur Selbsthilfe in abgestufter Form als Beratung, Be- gleitung, Ermutigung, als Aufforderung, Motivation, Begründung, als Beaufsichtigung, Kon- trolle, Korrektur, als Anleitung, Mithilfe und Unterstützung sowie als stellvertretende Ausfüh- rung erbracht. a) Unterstützung / Assistenz bei der Lebensführung: • Einkaufen • Zubereitung von Zwischenmahlzeiten • Zubereitung von Hauptmahlzeiten • Wäschepflege • Ordnung im eigenen Bereich • Umgang mit Geld b) Unterstützung / Assistenz bei der individuellen Basisversorgung/Grundpflege • Ernährung • Körperpflege • Toilettenbenutzung/persönliche Hygiene • Aufstehen/zu Bett gehen • Baden/Duschen • Anziehen/Ausziehen c) Unterstützung / Assistenz zur Gestaltung sozialer Beziehungen • im Sozialraum • zu Angehörigen • in Freundschaften/Partnerschaften d) Unterstützung / Assistenz zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftli- xxxx Xxxxx • Gestaltung freier Zeit / Eigenbeschäftigung • Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen • Begegnung mit sozialen Gruppen/fremden Personen • Erschließen außerhäuslicher Lebensbereiche • Entwickeln von Zukunftsperspektiven e) Unterstützung / Assistenz bei der Kommunikation • Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen und Kommunikationsstörungen • Unterstützung der Kulturtechniken • zeitliche Orientierung • räumliche Orientierung in vertrauter Umgebung • räumliche Orientierung in fremder Umgebung f) Unterstützung / Assistenz bei der emotionalen und psychischen Entwicklung • Bewältigung von Angst, Unruhe, Spannungen • Bewältigung von Antriebsstörungen etc. • Bewältigung paranoider oder affektiver Symptomatik • Umgang mit und Abbau von erheblich selbst- und fremdgefährdenden Verhaltenswei- sen g) Unterstützung / Assistenz bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung • Ausführen ärztlicher oder therapeutischer Verordnungen3 • Absprache und Durchführung von Arztterminen • Spezielle4 pflegerische Erfordernisse • Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes • Gesundheitsfördernder Lebensstil Individuelle Leistungsansprüche nach § 37 SGB V gegenüber den Krankenkassen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 116 SGB IX ist die gemeinsame Leis- tungserbringung Basis für die gemeinschaftliche Wohnform. Die zuvor beschriebenen Lei...
direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus. Sie werden als Hilfe zur Selbsthilfe in abgestufter Form als Beratung, Begleitung, Ermutigung, als Aufforderung, Motivation, Begründung, als Beaufsichti- gung, Kontrolle, Korrektur, als Anleitung, Mithilfe und Unterstützung sowie als stellver- tretende Ausführung erbracht. • Erhaltung und Weiterentwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten unter Beach- tung der personellen Integrität und Autonomie der Teilnehmer und Erschließung altersspezifischer Lern-, Erfahrungs- und Erlebniswelten. • Ein möglichst breit differenziertes Spektrum von Angeboten, um der Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und Entwick- lungsmöglichkeit sowie den Neigungen des Nutzers soweit wie möglich Rechnung zu tragen und die Lebensqualität zu erhalten. • Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der erworbenen Leistungsfähigkeit z.B. im körperlichen, lebenspraktischen und gestalterischen Bereich um auf diese Weise die Persönlichkeit im sozialen und kreativen Bereich zu fördern. • Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt altersspezifischer praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, um auch die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu sichern. • Erbringen der für die Betreuung jeweils notwendigen grundpflegerischen Leistun- gen während der Anwesenheitszeit. • Qualifizierte Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen zur Durchführung der Eingliederungshilfemaßnahme und Erledigung damit verbundener administrativer Arbeiten. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 116 SGB IX ist die gemeinsame Leistungserbringung Basis für die Tagesstätte. Die zuvor beschriebenen Leistungen können an mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell er- bracht werden.
direkte Leistungen. Im Zentrum des ganzheitlichen Lernangebotes steht das jeweilige Kind mit einer Hörbehinderung. Aufgrund der Verschiedenheit des Behinderungsbildes benötigen diese Kinder im Rahmen der Gruppenarbeit eine individuell gewichtete Förderung. Ausgangspunkt jeder Förderung ist die Eigenaktivität des Kindes. Das pädagogische und therapeutische Angebot richtet sich aus an förderdiagnostisch orientierten Planungen.
direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus und umfassen Unterstützungsformen der im FFV LRV vereinbarten Fassung des H.M.B. Verfahrens. Sie werden als Hilfe zur Selbsthilfe in abgestufter Form als Beratung, Begleitung, Ermutigung, als Aufforderung, Motivation, Begründung, als Beaufsichtigung, Kontrolle, Korrektur, als Anleitung, Mithilfe und Unterstützung so- wie als stellvertretende Ausführung erbracht. a) Unterstützung / Assistenz bei der Lebensführung: • Einkaufen • Zubereitung von Zwischenmahlzeiten • Zubereitung von Hauptmahlzeiten • Wäschepflege • Ordnung im eigenen Bereich • Umgang mit Geld b) Unterstützung / Assistenz bei der individuellen Basisversorgung/Grundpflege • Ernährung • Körperpflege • Toilettenbenutzung/persönliche Hygiene • Aufstehen/zu Bett gehen • Baden/Duschen • Anziehen/Ausziehen c) Unterstützung / Assistenz zur Gestaltung sozialer Beziehungen • im Sozialraum • zu Angehörigen • in Freundschaften/Partnerschaften d) Unterstützung / Assistenz zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesell- schaftlichen Leben • Gestaltung freier Zeit / Eigenbeschäftigung • Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen
direkte Leistungen. Unter direkten Leistungen sind die Leistungen zu verstehen, die im direkten Kontakt mit Leistungsbe- rechtigten oder als Assistenzleistung erbracht werden. Folgende Leistungen gehören dazu (beispielhafte Aufzählung): - Persönlicher Kontakt - Persönliche Assistenz - Angehörigengespräche im Beisein der/des Leistungsberechtigten - Telefonkontakt mit Leistungsberechtigten - direkter Kontakt mit sonstigen Bezugspersonen im Beisein von Leistungsberechtigten - Betreuung bei Gruppenangeboten, inkl. Freizeitmaßnahmen - Teilhabeplanung zusammen mit Leistungsberechtigten
direkte Leistungen. Die Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus und beinhalten einen mehrdimensionalen Behandlungsansatz, der einen angemessenen täg- lichen Wechsel zwischen Phasen der Therapie, der Förderung, der Freizeitaktivitäten und der Erholung ermöglicht. Inhalte sind Sprachförderung, Sprachtherapie sowie Förderung im motorischen, sensori- schen, kognitiven, sozialen, emotionalen, musisch/kreativen und lebenspraktischen Bereich. Dazu ist es notwendig, auch die Eltern und/oder andere wichtige Beziehungspersonen inten- siv in die Prozesse der Behandlung, Förderung und Betreuung einzubeziehen. Die Sprachheileinrichtung bietet folgende Maßnahmen an: • Sprachförderung: Schaffung von Sprechanreizen, Erhöhung der Sprechbereitschaft und der Kommunikati- onsfähigkeit • Sprachtherapie: logopädische Diagnostik der Aussprache, der Grammatik und der Semantik, der Stimme und der Sprechflüssigkeit, Therapie von Aussprachestörungen, grammatischen, seman- tischen Störungen, Stimmstörungen, Sprechflüssigkeiten; Einzel- und Gruppenbehand- lungen • Bewegungstherapie: Diagnostik motorischer Funktionen; motopädische Angebote zur Förderung der Grob- und Feinmotorik, der Körperkoordination, Tonuskontrolle • Behandlung sensorischer Störungen: (Diagnostik sensorischer Fähigkeiten, Sensibilitätsübungen, sensorische Integration) • Förderung kognitiver Funktionen: Diagnostik kognitiver Fähigkeiten, Wahrnehmungsübungen, Förderung von kognitiven Operationen und von Intelligenzleistungen • Förderung sozialer und emotionaler Fähigkeiten: Stärkung der Ich-Kompetenz, Entwicklung von Gruppenfähigkeit und Konfliktfähigkeit, Aufbau von Toleranz und Solidarität, Selbstwertgefühl, Selbstakzeptanz, emotionale Stabilisierung
direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus und umfassen Unterstützungsformen der im FFV LRV vereinbarten Fassung des H.M.B. Verfahrens. Sie werden als Hilfe zur Selbsthilfe in abgestufter Form als Beratung, Be- gleitung, Ermutigung, als Aufforderung, Motivation, Begründung, als Beaufsichtigung, Kon- trolle, Korrektur, als Anleitung, Mithilfe und Unterstützung sowie als stellvertretende Ausfüh- rung erbracht. Sie umfassen auch Leistungen zur Sicherstellung der Beschulung.
direkte Leistungen. Die aufgeführten Maßnahmen richten sich an dem Teilhabe-/Gesamtplan nach §§ 19, 121 SGB IX aus und umfassen Unterstützungsformen der im FFV LRV vereinbarten Fassung des H.M.B. Verfahrens. Sie werden als Hilfe zur Selbsthilfe in abgestufter Form als Beratung, Begleitung, Ermutigung, als Aufforderung, Motivation, Begründung, als Beaufsichtigung, Kontrolle, Korrektur, als Anleitung, Mithilfe und Unterstützung sowie als stellvertretende Ausführung erbracht. Unterstützung / Assistenz bei der Lebensführung: Einkaufen Zubereitung von Zwischenmahlzeiten Zubereitung von Hauptmahlzeiten Wäschepflege Ordnung im eigenen Bereich Umgang mit Geld b) Unterstützung / Assistenz bei der individuellen Basisversorgung/Grundpflege Ernährung Körperpflege Toilettenbenutzung/persönliche Hygiene Aufstehen/zu Bett gehen Baden/Duschen Anziehen/Ausziehen c) Unterstützung / Assistenz zur Gestaltung sozialer Beziehungen im Sozialraum zu Angehörigen in Freundschaften/Partnerschaften Unterstützung / Assistenz zur Teilnahme am religiösen, kulturellen und gesellschaftlichen Leben Gestaltung freier Zeit / Eigenbeschäftigung Teilnahme an Angeboten/Veranstaltungen Begegnung mit sozialen Gruppen/fremden Personen Erschließen außerhäuslicher Lebensbereiche Entwickeln von Zukunftsperspektiven Unterstützung / Assistenz bei der Kommunikation Kompensation von Sinnesbeeinträchtigungen und Kommunikationsstörungen Unterstützung der Kulturtechniken zeitliche Orientierung räumliche Orientierung in vertrauter Umgebung räumliche Orientierung in fremder Umgebung Unterstützung / Assistenz bei der emotionalen und psychischen Entwicklung Bewältigung von Angst, Unruhe, Spannungen Bewältigung von Antriebsstörungen etc. Bewältigung paranoider oder affektiver Symptomatik Umgang mit und Abbau von erheblich selbst- und fremdgefährdenden Verhaltensweisen Unterstützung / Assistenz bei der Gesundheitsförderung und -erhaltung Ausführen ärztlicher oder therapeutischer Verordnungen3 Absprache und Durchführung von Arztterminen Spezielle4 pflegerische Erfordernisse Beobachtung und Überwachung des Gesundheitszustandes Gesundheitsfördernder Lebensstil Individuelle Leistungsansprüche nach § 37 SGB V gegenüber den Krankenkassen bleiben von dieser Vereinbarung unberührt. Unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 116 SGB IX ist die gemeinsame Leistungserbringung Basis für die gemeinschaftliche Wohnform. Die zuvor beschriebenen Leistungen können an mehrere leistungsberechtigte Personen gemeinschaftlich oder individuell erbra...