Disziplinarmaßnahmen Musterklauseln

Disziplinarmaßnahmen. 1. Der Geschäftsführende Direktor kann gegen Bedienstete, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem ESM nicht nachkommen, die folgenden Disziplinarmaßnahmen verhängen: a) schriftlicher Verweis; b) Aussetzung der Hochstufung für maximal ein Jahr; c) fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, mit oder ohne Reduzierung der Rentenansprüche auf den vom betreffenden Bediensteten eingezahlten Eigenanteil. 2. Die Disziplinarmaßnahme nach Absatz 1 Unterabsatz c darf nur verhängt werden, wenn zuvor ein gemeinsamer Ausschuss („Gemeinsamer Ausschuss“) seine Stellungnahme entsprechend Absatz 5 abgegeben hat, wobei einschränkend gilt, dass eine solche Stellungnahme nicht erforderlich ist, wenn der betreffende Bedienstete von einem Gericht für schuldig befunden wurde, eine Straftat begangen oder zu begehen versucht zu haben. 3. Der Gemeinsame Ausschuss kann auch dann seine Stellungnahme abgeben und der Geschäftsführende Direktor eine Disziplinarmaßnahme verhängen, wenn der betreffende Bedienstete bereits aus dem Dienstverhältnis mit dem ESM ausgeschieden ist. 4. Im Falle eines schweren Fehlverhaltens, für das eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund wahrscheinlich ist, kann der Geschäftsführende Direktor den betreffenden Bediensteten unverzüglich und für eine Höchstfrist von drei Monaten seines Dienstes entheben. Gleiches gilt, wenn der Bedienstete einer Straftat beschuldigt wird, die als Höchststrafe mit einer Freiheitsstrafe oder mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte bedroht ist, wobei in diesem Fall die Höchstfrist von drei Monaten nicht gilt und die Dienstenthebung bis zur Rechtskraft des Urteils verlängert werden kann. Die Dienstenthebung kann dazu führen, dass die Vergütungszahlungen eingestellt werden, mit Ausnahme der Zahlung einer angemessenen Notzuwendung für Angehörige. Diese Zuwendung darf ein Drittel der Bezüge des betreffenden Bediensteten nicht übersteigen. 5. Der Gemeinsame Ausschuss verfügt über Delegierungsvollmachten und besteht aus (i) dem Generalsekretär, (ii) dem Chefsyndikus, (iii) dem [Personalleiter], (iv) einem leitenden Mitarbeiter aus einer anderen Abteilung, zu der der betreffende Bedienstete nicht gehört, (v) zwei vom betreffenden Bediensteten ausgewählten Personalvertretern und (vi) einem Sekretär, der weder an den Beratungen noch an der Abstimmung teilnimmt. Die Einberufung des Gemeinsamen Ausschusses erfolgt durch schriftliche Weisung des Geschäftsführenden Direktors an den Generalsekretär. Der betroffene Bedienstete ist gleichzeit...
Disziplinarmaßnahmen. Der Lieferant behandelt das gesamte Personal mit Würde und Res- pekt. Der Lieferant beteiligt sich nicht an körperlicher Züchtigung, seelischem oder psychischem Zwang und Beschimpfung des Perso- nals und toleriert dies nicht.
Disziplinarmaßnahmen. Wir erwarten von unseren Lieferanten die Anerkennung der Würde des Einzelnen. Physische Misshandlungen oder deren Androhung, Körperliche oder andere unübliche Bestrafungen oder Disziplinarmaßnahmen, sexuelle oder andere Belästigungen und Einschüchterungen durch den Lieferanten bzw. den Arbeitgeber sind streng untersagt (ILO Konvention 155) Aus einem regulären Arbeitsverhältnis entstehende Verpflichtungen aus Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzen den Arbeitern gegenüber sind nicht durch den Gebrauch von Leiharbeitsverträgen oder durch die Vereinbarung von Lehrstellenverträgen ohne die Absicht, berufliche Fähigkeiten zu vermitteln oder ein geregeltes Arbeitsverhältnis einzugehen, zu umgehen.
Disziplinarmaßnahmen. 1. De opeisbaarheid van een eventuele boete door jouw Werkgever blijft gewoon van kracht. Daarnaast kan jouw Werkgever, als je een onderdeel uit de Personeelsgids niet nakomt of als je een regel van jouw detacheringsovereenkomst of andere geldende voorschriften overtreedt, de volgende maatregelen nemen: a. een berisping; b. een schorsing (eventueel met inhouding van jouw loon); c. een functiewijziging, eventueel met loonsverlaging; d. ontslag (al dan niet op staande voet). 2. Bij het bepalen van de straf zal jouw Werkgever rekening houden met de specifieke omstandigheden van het geval en hoe ernstig jouw overtreding was. 3. Het kan zijn dat er tijdens jouw schorsing maatregelen worden genomen om jouw ontslagprocedure in gang te zetten. 4. Als jouw Werkgever vindt dat er vóór het nemen van disciplinaire maatregelen een onderzoek nodig is om de feiten vast te stellen, dan kun je in afwachting van de beslissing, met behoud van jouw loon, op non-actief worden gesteld. Als jouw Werkgever vervolgens besluit om een ontslagprocedure in gang te zetten, dan kan jouw Werkgever je op non-actiefstelling verlengen tot het einde van jouw dienstverband, of je schorsen tot het einde van jouw dienstverband. 5. Fout gedrag ten opzichte van jouw Opdrachtgever kan een dringende reden zijn tot het beëindigen van jouw opdracht, waarna xxxx Werkgever dit ziet als een dringende reden voor jouw ontslag. 1. Die Fälligkeit einer eventuellen Vertragsstrafe durch Ihren Arbeitgeber gilt auch weiterhin. Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber, wenn Sie einen Teil des Arbeitshandbuchs nicht einhalten oder wenn Sie gegen eine Regel Ihres Entsendungsvertrags oder andere geltende Vorschriften verstoßen, folgende Maßnahmen ergreifen: a. eine Rüge b. eine Suspendierung (eventuell in Kombination mit Lohnabzug) c. eine Funktionsänderung, eventuell in Kombination mit einer Lohnsenkung d. (eventuell fristlose) Kündigung. 2. Bei der Festlegung der Vertragsstrafe berücksichtigt Ihr Arbeitgeber die spezifischen Umstände des Falls und die Schwere Ihres Verstoßes. 3. Es kann sein, dass während Ihrer Suspendierung Maßnahmen eingeleitet werden, die dazu führen, dass ein Kündigungsverfahren eingeleitet wird. 4. Wenn Ihr Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Einleitung von Disziplinarmaßnahmen eine Untersuchung zur Ermittlung der Fakten für notwendig hält, dann können Sie bis zur Entscheidung bei voller Lohnfortzahlung freigestellt werden. Wenn Ihr Arbeitgeber anschließend entscheidet, ein Kündigungsverfahren ei...
Disziplinarmaßnahmen. 11.1. Der Schulträger hat gesonderte Schulrichtlinien erlassen, deren jeweils aktuelle Fassung Vertragsbestandteil des Schulvertrags ist. Die Eltern sind verpflichtet, den Xxxxxxx zur Einhaltung der Schulrichtlinien anzuhalten. Bei Konflikten und Störungen kann die Schule gegenüber dem Xxxxxxx die gesetzlich zulässigen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen treffen, insbesondere ist die Schule berechtigt, den Xxxxxxx bei besonders schwerem Verstoß gegen die Schulrichtlinien vom Schulbesuch auszuschließen. Derartige Ordnungs- und Disziplinarmaßnahmen berühren nicht die Zahlungsverpflichtung der Eltern gegenüber dem Schulträger. 11.2. Darüber hinaus ist die Schule berechtigt soweit erforderlich andere verhältnismäßige erzieherische und disziplinarische Maßnahmen zu ergreifen.

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  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Zweckgebundene Einzugspapiere Werden der Bank Einzugspapiere mit der Maßgabe eingereicht, dass ihr Gegenwert nur für einen bestimmten Zweck verwendet werden darf, erstrecken sich die Sicherungsübereignung und die Sicherungsabtretung nicht auf diese Papiere.

  • Parteien Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung 3.1. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Pkt. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegen- heit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. 3.2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E- Mail, Telefax oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 3.3. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat. Dies gilt auch, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Ver- sicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

  • Arbeitsbefreiung 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe: