Gemeinsamer Ausschuss. 1. Die Vertragsstaaten setzen einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung "GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz" eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Die Vertragsstaaten bestellen einen Gemeinsa- men Ausschuss, der sich paritätisch aus Vertretern der Verkehrsministerien beider Vertragsstaaten zusammensetzt. Beide Vertrags-staaten haben die gleichen Stimmrechte.
Gemeinsamer Ausschuss. 13a Gemeinsamer Ausschuss § 13e Geschäftsordnung, Bericht, Vergütung
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, de- ren Namen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt an einem Ort und einem Tag zusammen, der wie die Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird. Das erste Treffen findet nicht später als sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören jeweils gleich viele Vertreter beider Parteien an.
Gemeinsamer Ausschuss. Aus Mitgliedern der Kirchenleitung und des Vorstandes des Gemeinschaftswerkes wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet. Er stellt fest, welche Gemeinschaften einen stellvertreten- den gemeindlichen Dienst ständig wahrnehmen und schlägt die Prediger für eine kirchliche Beauftragung vor. Die Kirchenleitung beschließt über die kirchliche Beauftragung.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss einzusetzen, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Vertrags- parteien tritt mindestens einmal jährlich zusammen, um Konsul- tationen zu diesem Abkommen durchzuführen und dessen Anwendung zu überprüfen.