Gemeinsamer Ausschuss. 1. Die Vertragsstaaten setzen einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.
2. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser auf Verlangen eines Vertrags- staates folgende Funktionen wahr:
a) Überprüfen des ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens;
b) Analyse von relevanten Entwicklungen;
c) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revi- sion dieses Abkommens.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien eingesetzt. Er überwacht die Verwaltung dieses Abkommens und gewährleistet seine ordnungsgemäße Anwendung. Er spricht Empfehlungen aus und fasst in den in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehenen Fällen Beschlüsse.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss handelt und beschließt einvernehmlich. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Parteien bindend.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen.
(5) Eine Partei kann eine Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen, um Lösungen für Fragen nach der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens zu finden. Eine solche Sitzung beginnt so bald wie möglich, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang des Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(6) Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei Konsultationen im Gemeinsamen Ausschuss ab.
(7) Auf der Grundlage der in Artikel 3 gewährten Rechte bestätigt der Gemeinsame Ausschuss per Beschluss die von der Europäischen Union durchgeführte Bewertung der Umsetzung und Anwendung der EU-Rechtsvorschriften durch Armenien gemäß Anhang I Absatz 1.
(8) Gemäß Artikel 6 prüft der Gemeinsame Ausschuss Fragen im Zusammenhang mit Investitionen in Luftfahrtun ternehmen der Parteien und mit Änderungen bei der wirksamen Kontrolle über die Luftfahrtunternehmen der Parteien.
(9) Gemäß Artikel 14 überwacht der Gemeinsame Ausschuss während der in Anhang I beschriebenen Übergangsphase die schrittweise Außerdienststellung von Luftfahrzeugen, die in Armenien eingetragen sind, von Betreibern unter der Regulierungskontrolle von Armenien eingesetzt werden und nicht über eine Musterzulassung verfügen, die gemäß den in Anhang II Teil B aufgeführten einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erteilt wurde, um eine schrittweise Außerdienststellung dieser Luftfahrzeuge gemäß Anhang I Nummer 7 zu gewährleisten.
(10) Der Gemeinsame Ausschuss baut ferner die Zusammenarbeit aus, insbesondere durch:
a) die Überprüfung der Marktbedingungen für Luftverkehrsdienste im Rahmen dieses Abkommens;
b) die Erörterung und möglichst effektive Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Ausübung der Geschäfts tätigkeit und den in Artikel 9 genannten kommerziellen Mög...
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung "GNSS-Ausschuss Europäische Union/Schweiz" eingerichtet. Er setzt sich aus den Vertretern der Vertragsparteien zusammen und ist für die Verwaltung und die ordnungsgemäße Anwendung dieses Abkommens zuständig. Hierzu spricht er Empfehlungen aus. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen; diese Beschlüsse werden von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen Vorschriften ausgeführt. Der Gemeinsame Ausschuss trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der unter anderem die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes und die Festlegung von dessen Mandat geregelt wird.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Die Europäische Union oder die Schweiz können die Einberufung einer Sitzung beantragen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäß Artikel 22 Absatz 2 gestellt wurde.
(4) Der Gemeinsame Ausschuss kann Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, wenn er dies als Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben für nötig hält.
(5) Der Gemeinsame Ausschuss kann Änderungen des Anhangs I beschließen.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Die Vertragsstaaten bestellen einen Gemeinsamen Aus- schuss, der sich paritätisch aus Vertretern der Verkehrsministe- rien beider Vertragsstaaten zusammensetzt. Beide Vertrags- staaten haben die gleichen Stimmrechte.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Umsetzung dieses Vertrags zu begleiten und zu fördern. Hierzu gehört insbeson- dere die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 3.
(3) Den Vorsitz des Ausschusses übernehmen die Vertrags- staaten im halbjährlichen Wechsel. Der Ausschuss hält mindes- tens zwei Sitzungen im Jahr ab, an denen auch die Gesellschaft teilnehmen soll. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann jeder- zeit eine Ausschusssitzung beantragen, wenn es ihm erforder- lich erscheint.
(4) Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachverständige oder Vertreter anderer Behörden der beiden Vertragsstaaten sowie des Landes Schleswig-Holstein bitten, bei Bedarf an den Sitzungen teilzunehmen.
(5) Über die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Aus- schusses wird eine Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten getroffen.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern der Parteien wird eingesetzt, der die Anwendung dieses Abkommens überwacht und für seine ordnungsgemäße Umsetzung sorgt.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Partei kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses beantragen. Eine derartige Sitzung muss so bald wie möglich stattfinden, spätestens jedoch zwei Monate nach Eingang eines derartigen Antrags, soweit von den Parteien nicht anders beschlossen.
(4) Für die Zwecke der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Abkommens wird der Gemeinsame Ausschuss:
a) Informationen, auch über Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Strategien der Parteien, die sich auf die Luftverkehrsdienste auswirken könnten, sowie statistische Informationen zum Luftverkehr austauschen;
b) Empfehlungen abgeben und Beschlüsse fassen, sofern dies in diesem Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist;
c) die Zusammenarbeit fördern, auch in Regulierungsfragen;
d) Konsultationen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens durchführen, sowie gegebenenfalls zu Fragen des Luftverkehrs, die in internationalen Organisationen, in den Beziehungen zu Drittländern und in multilateralen Vereinbarungen behandelt werden, einschließlich der Prüfung der Frage, ob ein gemeinsamer Ansatz gewählt werden soll;
e) mögliche Bereiche für eine Weiterentwicklung dieses Abkommens erwägen, einschließlich Empfehlungen für Änderungen des Abkommens im Hinblick auf den Beitritt von Drittländern.
(5) Die Empfehlungen und Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses werden im Konsens zwischen den Parteien angenommen. Die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses sind für die Parteien bindend.
Gemeinsamer Ausschuss. 13a Gemeinsamer Ausschuss
(1) Für die von der persönlich haftenden Gesellschafterin zu entsendenden Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses findet § 103 Absatz 2 AktG entsprechende Anwendung.
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss werden durch Beschluss der Hauptversammlung bestellt. Für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss gelten die Bestimmungen zur Xxxx und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern in den §§ 103 Absatz 1 und 5, 124 Absatz 3 Satz 1 und 4, 127, 137, 285 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 AktG entsprechend. Wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Gemeinsamen Ausschuss vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Gemeinsamen Ausschuss ausscheidet und kein Ersatzmitglied bestellt ist, bestellt der Aufsichtsrat der Gesellschaft aus seiner Mitte ein Ersatzmitglied, dessen Amt mit der Beendigung der nächsten ordentlichen Hauptver- sammlung der Gesellschaft endet.
(3) Für die Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses gilt § 103 Absatz 3 Satz 1 und 4 AktG entsprechend. Der Gemeinsame Ausschuss beschließt über die Antragstellung mit einfa- cher Mehrheit.
(4) Auf die Xxxx und Amtszeit der Mitglieder des Gemeinsamen Ausschusses finden, soweit sich aus Absatz (1) und (2) nichts anderes ergibt, die Bestimmungen in § 8 Absatz (3) bis
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt, de- ren Namen die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitteilen. Der Gemeinsame Ausschuss tritt an einem Ort und einem Tag zusammen, der wie die Tagesordnung in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt wird. Das erste Treffen findet nicht später als sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss
a) dient als Kommunikationsweg im Zusammenhang mit der Umsetzung des Abkommens und anderen damit verbunde- nen Fragen,
b) legt — soweit möglich — jeden Streit im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens und anderen da- mit verbundenen Fragen bei,
c) organisiert die gemeinsamen Überprüfungen nach Artikel 8 und legt dafür genaue Modalitäten fest und
d) gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Die im Gemeinsamen Ausschuss vertretenen Vertrags- parteien können Änderungen des Anhangs I dieses Abkommens vereinbaren, die ab dem Tag der Vereinbarung gelten.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingesetzt. Diesem gehören jeweils gleich viele Vertreter beider Parteien an.
(2) Der Gemeinsame Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a) die Überprüfung der im Rahmen dieses Abkommens vorge- sehenen kooperativen Aktivitäten und
b) die Vorlage eines halbjährlichen Berichts an die Parteien über Verlauf, Stand und Wirksamkeit der gemäß diesem Abkom- men durchgeführten kooperativen Aktivitäten.
(3) Der Gemeinsame Ausschuss tritt alle zwei Jahre oder nach Vereinbarung der Partien zusammen, wobei diese Zusam- menkünfte abwechselnd in der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten stattfinden.
(4) Entscheidungen des Gemeinsamen Ausschusses werden einvernehmlich getroffen. Über jede Sitzung wird ein Protokoll mit einer Zusammenstellung der Beschlüsse und wichtigsten Diskussionspunkte erstellt. Diese Protokolle werden von den Personen genehmigt, die von den Parteien für den gemeinsamen Vorsitz der Zusammenkünfte ausgewählt worden sind, und zu- sammen mit dem Halbjahresbericht den auf Ministerebene zu- ständigen Amtsträgern der Parteien übermittelt.
Gemeinsamer Ausschuss. Aus Mitgliedern der Kirchenleitung und des Vorstandes des Gemeinschaftswerkes wird ein gemeinsamer Ausschuss gebildet. Er stellt fest, welche Gemeinschaften einen stellvertreten- den gemeindlichen Dienst ständig wahrnehmen und schlägt die Prediger für eine kirchliche Beauftragung vor. Die Kirchenleitung beschließt über die kirchliche Beauftragung.
Gemeinsamer Ausschuss. (1) Die Vertragsstaaten bestellen einen Gemeinsa- men Ausschuss, der sich paritätisch aus Vertretern der Verkehrsministerien beider Vertragsstaaten zusammensetzt. Beide Vertrags-staaten haben die gleichen Stimmrechte.
(2) Der Ausschuss hat die Aufgabe, die Umsetzung dieses Vertrags zu begleiten und zu fördern. Hierzu gehört insbesondere die Wahrnehmung der Aufga- ben nach Artikel 2 Absatz 3.
(3) Den Vorsitz des Ausschusses übernehmen die Vertragsstaaten im halbjährlichen Wechsel. Der Ausschuss hält mindestens zwei Sitzungen im Jahr ab, an denen auch die Gesellschaft teilnehmen soll. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann jederzeit eine Ausschusssitzung beantragen, wenn es ihm erforderlich erscheint.
(4) Jedes Mitglied des Ausschusses kann Sachver- ständige oder Vertreter anderer Behörden der beiden Vertragsstaaten sowie des Landes Schles- wig-Holstein bitten, bei Bedarf an den Sitzungen teilzunehmen.
(5) Über die Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird eine Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten getroffen. Artikel 20 Konsultati- onsgremium (1) Es wird ein Konsultationsgremium mit dem Ziel eingerichtet, Fragen von regionalem Interesse zu erörtern.
(2) Die Vertragsstaaten, die Region Seeland, die Lolland Kommune, das Land Schleswig-Holstein und der Kreis Ostholstein sind in dem Konsultati- onsgremium vertreten. Aufgaben und Organisation des Konsultationsgremiums werden gesondert vereinbart.