Arbeit und Menschenrechte Musterklauseln

Arbeit und Menschenrechte. Die Einhaltung der Menschenrechte ist ein zentraler Aspekt für die Geschäftstätigkeit von Xxxxxxxxx. Xxxxxxxxx geht keine Geschäftsaktivitäten mit Lieferanten ein, welche die Standards und Grundsätze der allgemeinen Menschenrechte verletzen. Xxxxxxxxx erwartet von seinen Lieferanten, dass sie die Menschenrechte der Mitarbeiter achten, sie jederzeit mit Respekt und Würde behandeln und ihnen einen fairen und ethisch einwandfreien Arbeitsplatz bieten. Lieferanten müssen Richtlinien, Standards und Bedin- gungen eingeführt und durchgesetzt haben, um ein faires und gerechtes Arbeitsumfeld zu gewährleisten, das frei von Belästigung oder Diskriminierung ist, wie nachfolgend dargelegt ist: • Antidiskriminierung: Der Lieferant soll seine Mitarbeiter allein aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeit einstellen und darf keinen Mitarbeiter aufgrund von Alter, Geschlecht, Behinderung, ethnischer Zugehörigkeit, Familienstand, nationaler Herkunft, politischer Zugehörigkeit, Rasse, Religion oder anderer Merkmale diskriminieren. • Bekämpfung von Belästigung und Missbrauch: Der Lieferant muss ein Arbeitsumfeld schaffen, das frei von Belästigung und Missbrauch ist. Ein Lieferant darf seine Mitarbeiter weder belästigen, beschimpfen oder mobben, noch psychischem oder physischem Zwang aussetzen oder sexuell belästigen. Jede Art von Belästigungen oder Schikanen zwischen Arbeitnehmern wird von den Lieferanten auf professionelle und angemessene Weise behandelt. • Menschenrechte: Die Achtung der Menschenrechte ist ein grundlegender Bestandteil der Geschäftstätigkeit von Hutchison. Xxxxxxxxx geht keine Geschäfte mit Lieferanten ein, welche die Standards und Grundsätze der allgemeinen Menschenrechte nicht einhalten. o Kinderarbeit: Ein Lieferant darf keine Kinderarbeit betreiben oder bei seinen Vorlieferanten dulden, und er muss die Gesetze zum Mindestalter seiner Mitarbeiter einhalten. o Junge Mitarbeiter: Xxxxxxxxx ermutigt Lieferanten, sich an Ausbildungsprogrammen am Arbeitsplatz zu beteiligen, die alle geltenden Gesetze und Vorschriften einhalten. Junge Mitarbeiter müssen vor Arbeiten geschützt werden, die gefährlich oder schädlich für ihre Gesundheit bzw. körperliche oder geistige Entwicklung sein können. o Zwangsarbeit: Ein Lieferant darf keine unfreiwillige oder erzwungene Arbeit einsetzen. Die Schaffung oder Ausnutzung von unethischen Zwän- gen und Abhängigkeitsverhältnissen, wie z.B. Leibeigenschaft, Sklavenarbeit, Menschenhandel, ist nicht zulässig. Den Mitarbeitern muss es frei-...
Arbeit und Menschenrechte. [IAO Ü8, Ü182, Ü29; Ü105, Ü95, Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Prinzipien Nr. 1 und Nr. 2 des UN Global Compact] Lieferanten von Xxxxxxxxx müssen die Menschenrechte von Arbeit- nehmern beachten und sie mit Würde und Respekt entsprechend dem Verständnis der Gemeinschaft behandeln. Der Lieferant duldet keine Form der Zwangsarbeit, einschließlich Schuldknechtschaft, Gefangenenzwangsarbeit, Sklaverei oder Men- schenhandel, in Übereinstimmung mit den Übereinkommen der IAO, und profitiert nicht davon. Arbeitnehmern muss für die Dauer ihrer Beschäftigung Freizügigkeit gewährt werden. Bei Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder Pflichtarbeit werden Menschen dazu gezwungen, gegen ihren Willen oder unter Bedro- hung oder Androhung einer Strafe zu arbeiten. Der Lieferant darf das Gehalt (inkl. Zusatzleistungen), Besitz oder Dokumente (z.B. Ausweise, Reisedokumente) von Personen nicht einbehalten, um solches Personal zur Weiterarbeit zu zwingen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.