Durchführung. 7 Bauvorhaben und Nutzung (1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben: 1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg 2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16 3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten 4. eine Tiefgarage mit acht Stellplätzen. (2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.2019. Änderungen der Grundrissanordnung im Inneren des Gebäudes sind jederzeit zulässig. Soweit sich in der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergeben, wird diesen Änderungen durch die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holen. (1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden Baugenehmigung. (2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau des geplanten Gebäudes zu beginnen. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzw. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichen. (3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragen, wenn dies aus bautechnischen oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichten.
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Samples: Durchführungsvertrag
Durchführung. 7 Die in § 1 genannten Maßnahmen sind bis zum , jedoch nicht vor , zu beginnen und bis zum zu beenden. Hinweis: Der im Zuwendungsbescheid festgelegte Bewilligungszeitraum ist zu beachten. Der Bauherr wird vor Beginn der Bauarbeiten die nach öffentlichem Recht erforderlichen Genehmigungen, insbesondere die erforderliche Baugenehmigung, einholen. Die derzeit geltenden Bestimmungen zur Vergabe öffentlich geförderter Bauvorhaben sind zu beachten. (Die Verdingungsordnung für Bauleistungen – VOB – ist einzuhalten.) Der Gemeinde sind die Submissionsunterlagen vorzulegen. Hinweis: Bei Weiterreichung nach ANBest-P gelten die letzten beiden Sätze nicht, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Zuwendung weniger als 50 TEuro beträgt, es sei denn, der Zuwendungsempfänger ist aus anderen Gründen dazu verpflichtet. Der Bauherr wird vor Beginn der Bauarbeiten eine ausreichende Gebäudefeuerversicherung abschließen. Der Bauherr trägt die Kosten der Modernisierungs- und Nutzung
Instandsetzungsmaßnahmen. Die Gemeinde beteiligt sich an den Ausgaben der Maßnahme nach § 1 (1) Der Vorhabenträger errichtet durch Gewährung eines - Zuschusses zur Deckung der Ausgaben in Höhe von Euro - Darlehens zur Deckung der Ausgaben in Höhe von Euro zu einem Zinssatz von v. H. zu tilgen . Grundlage für die nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht Stellplätzen.
§ 4 (2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.2019. Änderungen der Grundrissanordnung zu gewährenden Fördermittel ist die Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 2 unter folgenden Bedingungen: - Finanzierungsart: (gemäß Festlegung im Inneren Zuwendungsbescheid der Bewilligungsbehörde) Hinweise: Weitere Festlegungen im Zuwendungsbescheid, wie z. B. Förderobergrenze, Verfahrensweise bei Ausgabenreduzierung, sind zu übernehmen. Die endgültige Förderhöhe wird nach Prüfung des Gebäudes sind jederzeit zulässigVN durch den ZG festgelegt. Soweit sich Hinweise: - Außer in der Fortentwicklung Fällen, in denen Mittel des Planungsstandes weitere Änderungen ergebenöffentlich geförderten Wohnungsbaus eingesetzt werden, wird diesen Änderungen durch kann auch eine Pauschale in v. H. des errechneten Kostenerstattungsbetrags sinnvoll sein. Dabei können auch die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild persönlichen steuerlichen Vorteile des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen Bauherrn und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holen.
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung Bedeutung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden Baugenehmigung.
(2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1für die Sanierung in die Wertung eingehen. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau des geplanten Gebäudes zu beginnen. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzw. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichen.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragen, wenn dies aus bautechnischen oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar istEs wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine Gemeinde die Modernisierung durch einen Zuschuss fördert. Ausnahmsweise kann zur Deckung der Ausgaben ein Darlehen gewährt werden. Eigenarbeitsleistungen sind grundsätzlich nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichtenden zuwendungsfähigen Ausgaben zuzurechnen. Eine spätere Anerkennung im VN ist nicht möglich.
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Samples: Vereinbarung
Durchführung. 7 Bauvorhaben 3.1. Der AUFTRAGGEBER gewährt in Abstimmung mit dem AUF- TRAGNEHMER den vom AUFTRAGNEHMER benannten Personen Zugang zu seinen betrieblichen Einrichtungen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, wobei die im Betrieb des AUFTRAGGEBERS bestehenden Kontrollvorschriften und Nutzung
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht StellplätzenSicherheitsvorkehrungen zu beachten sind.
(2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.20193.2. Änderungen der Grundrissanordnung Der AUFTRAGGEBER hat die Mitwirkungsleistungen im Inneren vereinbarten Umfang zu erbringen. Erfüllt der AUFTRAGGEBER eine von ihm zu erbringende Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der AUFTRAGNEHMER die Pflicht, den AUFTRAGGEBER auf diesen Sachstand unter Nennung der Konsequenzen (insbesondere Auswirkungen auf vereinbarte Vergütung, Termine und Fristen) unverzüglich schriftlich hin- zuweisen. Hierbei hat der AUFTRAGNEHMER die nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistung so konkret wie möglich zu beschreiben.
3.3. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gebäudes sind jederzeit zulässigAUFTRAGGEBERS Hard- oder Soft- ware an die Systeme des AUFTRAGGEBERS anzuschließen oder darauf zu installieren.
3.4. Soweit sich Der AUFTRAGNEHMER berichtet dem AUFTRAGGEBER in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Anforderung über den Fort- gang und Status der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergebenLeistungserbringung. Sofern der AUFTRAG- NEHMER erkennt, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, wird diesen Änderungen durch er den AUFTRAGGEBER unverzüglich über diese Tatsache sowie die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen Gründe dafür und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat voraussichtliche Dauer der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holenVerzögerung informieren.
(1) 3.5. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens AUFTRAGNEHMER hat kein Zurückbehaltungsrecht an im Vertragsgebiet auf eigene Kosten Eigentum des AUFTRAGGEBERS stehenden Sachen.
3.6. Der AUFTRAGNEHMER wird in allen Versandpapieren, Rech- nungen und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen Schriftverkehr die Bestell- bzw. Vertragsnummern des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden BaugenehmigungAUFTRAGGEBERS angeben.
3.7. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versiche- rungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der AUFTRAG- NEHMER, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.8. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft §§ 377, 381 HGB), mit fol- gender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AUFTRAGGEBERS beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrol- le unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau Stichprobenverfahren offen zutage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des geplanten Gebäudes zu beginnenEinzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzwRügepflicht des AUFTRAGGEBERS für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten 12 Arbeits- tagen nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichenEntdeckung des Mangels beim AUFTRAGNEHMER eingeht.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen3.9. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragenAUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüg- lich informieren, wenn dies aus bautechnischen eine Lieferung ganz oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag zum Teil Export- beschränkungen nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichtendeutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
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Samples: General Terms and Conditions for Procurement and Engagement of Services
Durchführung. 7 Bauvorhaben 3.1. Der AUFTRAGGEBER gewährt in Abstimmung mit dem AUFTRAGNEHMER den vom AUFTRAGNEH- MER benannten Personen Zugang zu seinen betrieblichen Einrichtungen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, wobei die im Betrieb des AUFTRAGGEBERS bestehenden Kontrollvorschriften und Nutzung
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht StellplätzenSicherheitsvorkehrungen zu beachten sind.
(2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.20193.2. Änderungen der Grundrissanordnung Der AUFTRAGGEBER hat die Mitwirkungsleistungen im Inneren vereinbarten Umfang zu erbringen. Erfüllt der AUFTRAGGEBER eine von ihm zu erbringende Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der AUFTRAGNEHMER die Pflicht, den AUFTRAGGEBER auf diesen Sachstand unter Nennung der Konsequen- zen (insbesondere Auswirkungen auf vereinbarte Vergütung, Termine und Fristen) unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Hierbei hat der AUFTRAGNEHMER die nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungslei- stung so konkret wie möglich zu beschreiben.
3.3. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gebäudes sind jederzeit zulässigAUFTRAGGEBERS Hard- oder Software an die Systeme des AUFTRAGGEBERS anzuschließen oder darauf zu installieren.
3.4. Soweit sich Der AUFTRAGNEHMER berichtet dem AUFTRAGGEBER in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Anforderung über den Xxxxxxxx und Status der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergebenLeistungserbringung. Sofern der AUFTRAGNEHMER erkennt, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, wird diesen Änderungen durch er den AUFTRAGGEBER unver- züglich über diese Tatsache sowie die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen Gründe dafür und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat voraussichtliche Dauer der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holenVerzögerung infor- mieren.
(1) 3.5. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens AUFTRAGNEHMER hat kein Zurückbehaltungsrecht an im Vertragsgebiet auf eigene Kosten Eigentum des AUFTRAGGEBERS stehenden Sachen.
3.6. Der AUFTRAGNEHMER wird in allen Versandpapieren, Rechnungen und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen Schriftverkehr die Bestell- bzw. Vertragsnummern des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden BaugenehmigungAUFTRAGGEBERS angeben.
3.7. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Neben- kosten trägt der AUFTRAGNEHMER, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.8. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft §§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AUFTRAGGEBERS beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe Lieferpa- piere sowie bei der Qualitätskontrolle im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersu- chung unter Berücksichtigung der Umstände des geplanten Gebäudes zu beginnenEinzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzwRügepflicht des AUFTRAGGEBERS für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten 12 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichenEntdeckung des Mangels beim AUFTRAGNEHMER eingeht.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen3.9. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragenAUTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich informieren, wenn dies aus bautechnischen eine Lieferung ganz oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag zum Teil Exportbeschränkungen nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichtendeutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Durchführung. 7 Bauvorhaben 3.1. Der AUFTRAGGEBER gewährt in Abstimmung mit dem AUFTRAGNEHMER den vom AUFTRAGNEH- MER benannten Personen Zugang zu seinen betrieblichen Einrichtungen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforderlich ist, wobei die im Betrieb des AUFTRAGGEBERS bestehenden Kontrollvorschriften und Nutzung
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht StellplätzenSicherheitsvorkehrungen zu beachten sind.
(2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.20193.2. Änderungen der Grundrissanordnung Der AUFTRAGGEBER hat die Mitwirkungsleistungen im Inneren vereinbarten Umfang zu erbringen. Erfüllt der AUFTRAGGEBER eine von ihm zu erbringende Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der AUFTRAGNEHMER die Pflicht, den AUFTRAGGEBER auf diesen Sachstand unter Nennung der Konsequen- zen (insbesondere Auswirkungen auf vereinbarte Vergütung, Termine und Fristen) unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Hierbei hat der AUFTRAGNEHMER die nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungslei- stung so konkret wie möglich zu beschreiben.
3.3. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gebäudes sind jederzeit zulässigAUFTRAGGEBERS Hard- oder Software an die Systeme des AUFTRAGGEBERS anzuschließen oder darauf zu installieren.
3.4. Soweit sich Der AUFTRAGNEHMER berichtet dem AUFTRAGGEBER in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Anforderung über den Xxxxxxxx und Status der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergebenLeistungserbringung. Sofern der AUFTRAGNEHMER erkennt, dass er vereinbarte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, wird diesen Änderungen durch er den AUFTRAGGEBER unver- züglich über diese Tatsache sowie die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen Gründe dafür und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat voraussichtliche Dauer der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holenVerzögerung infor- mieren.
(1) 3.5. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens AUFTRAGNEHMER hat kein Zurückbehaltungsrecht an im Vertragsgebiet auf eigene Kosten Eigentum des AUFTRAGGEBERS stehenden Sachen.
3.6. Der AUFTRAGNEHMER wird in allen Versandpapieren, Rechnungen und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen Schriftverkehr die Bestell- bzw. Vertragsnummern des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden BaugenehmigungAUFTRAGGEBERS angeben.
3.7. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Neben- kosten trägt der AUFTRAGNEHMER, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.8. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft §§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AUFTRAGGEBERS beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe Lieferpa- piere sowie bei der Qualitätskontrolle im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersu- chung unter Berücksichtigung der Umstände des geplanten Gebäudes zu beginnenEinzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzwRügepflicht des AUFTRAGGEBERS für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten 12 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichenEntdeckung des Mangels beim AUFTRAGNEHMER eingeht.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen3.9. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragenAUFTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich informieren, wenn dies aus bautechnischen eine Lieferung ganz oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag zum Teil Exportbeschränkungen nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichtendeutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Durchführung. 7 Bauvorhaben 4.1. Eine verbindliche Anmeldung erfolgt mit Anmeldung über das Online Portal.
4.2. Geringfügige zeitliche, örtliche und Nutzungpersonelle Änderungen der Seminare sind vorbehalten. Änderungen dieser Art berechtigen die Teilnehmerin oder den Teilnehmer weder zum Rücktritt noch zur Minderung des Entgelts. Sofern geringfügige zeitliche, örtliche und personelle Änderungen der Seminare unabdingbar sind, wird die Hochschule Düsseldorf, gegebenenfalls in Rücksprach mit den Teilnehmenden, eine Verschiebung der Veranstaltung veranlassen oder sich um Ersatz des Seminarleiters bemühen. Weitergehende Ansprüche gegenüber der Hochschule Düsseldorf sind ausgeschlossen.
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe 4.3. Die Hochschule Düsseldorf behält sich vor, das Seminar unter nachfolgenden Bedingungen abzusagen oder zu verändern:
4.4. Die Absage kann nur erfolgen, wenn ein anerkennenswertes Interesse der VorhabenplanungHochschule Düsseldorf besteht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn für das jeweilige Seminar die in der Fassung vom 22.10.2019Seminarbeschreibung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1oder wenn die Leistungen durch die Hochschule Düsseldorf aufgrund höherer Gewalt oder Unmöglichkeit nicht erbracht werden können. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss Die Absage ist der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und Hochschule Düsseldorf bis zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht StellplätzenWochen vor Seminarbeginn möglich.
(2) 4.5. Die Errichtung Teilnehmerin bzw. der Teilnehmer wird unverzüglich unterrichtet und Nutzung bekommt das gegebenenfalls bereits gezahlte Entgelt ohne Abzüge zurückerstattet.
4.6. Die Hochschule Düsseldorf behält sich vor, anstatt der angekündigten Dozenten Ersatzdozenten und weitere Dozenten zu benennen sowie den Unterrichtsablauf zu verändern, soweit dadurch wesentliche Xxxx des Bauvorhabens erfolgt entsprechend Seminars nicht geändert werden und die Änderung der/dem Teilnehmenden zumutbar ist.
4.7. Für den Fall, dass ein komplettes Modul nicht abgehalten werden kann, weil die Referenten verhindert sind, wird die Hochschule Düsseldorf versuchen, einen Ersatztermin anzubieten, der Vorhabenplanung vom 22.10.2019. Änderungen der Grundrissanordnung gegebenenfalls auch im Inneren Rahmen des Gebäudes sind jederzeit zulässignachfolgenden Studienjahres stattfinden kann.
4.8. Soweit Können Unterrichtseinheiten (d.h. einzelne Unterrichtsstunden) nicht abgehalten werden, so hat der/die Teilnehmende keinen Anspruch auf einen Ersatztermin oder die Erstattung des Teilnahmeentgelts.
4.9. Werden nach Vertragsschluss zeitliche Änderungen oder Abweichungen des Inhalts oder der Organisation einer oder mehrerer Veranstaltungen bzw. einzelner Nebenleistungen notwendig, behält sich in der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere die Hochschule Düsseldorf die Durchführung derartiger Änderungen ergeben, wird diesen Änderungen durch die Stadt bereits heute zugestimmtoder Abweichungen vor, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten Ausbildungsziel hierdurch nicht beeinträchtigt wird; ansonsten und darüber hinaus hat der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holen.
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden Baugenehmigung.
(2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau des geplanten Gebäudes zu beginnen4.10. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzw. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichengenannten Leistungsänderungen berechtigen nicht zu einer Minderung des vereinbarten Teilnahmeentgelts.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragen, wenn dies aus bautechnischen oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Wissenschaftliche Weiterbildungen
Durchführung. 7 Bauvorhaben 3.1. Der AUFTRAGGEBER gewährt in Abstimmung mit dem AUFTRAGNEHMER den vom AUFTRAGNEHMER benann- ten Personen Zugang zu seinen betrieblichen Einrichtungen, soweit dies zur Erbringung seiner Leistung erforder- lich ist, wobei die im Betrieb des AUFTRAGGEBERS bestehenden Kontrollvorschriften und Nutzung
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der Vorhabenplanung, in der Fassung vom 22.10.2019, Anlage 2, folgende Vorhaben:
1. Umbau und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht StellplätzenSicherheitsvorkehrun- gen zu beachten sind.
(2) Die Errichtung und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend der Vorhabenplanung vom 22.10.20193.2. Änderungen der Grundrissanordnung Der AUFTRAGGEBER hat die Mitwirkungsleistungen im Inneren vereinbarten Umfang zu erbringen. Erfüllt der AUF- TRAGGEBER eine von ihm zu erbringende Mitwirkungsleistung nicht oder nicht rechtzeitig, so hat der AUF- TRAGNEHMER die Pflicht, den AUFTRAGGEBER auf diesen Sachstand unter Nennung der Konsequenzen (insbe- sondere Auswirkungen auf vereinbarte Vergütung, Termine und Fristen) unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Hierbei hat der AUFTRAGNEHMER die nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistung so konkret wie möglich zu beschreiben.
3.3. Der AUFTRAGNEHMER ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Gebäudes sind jederzeit zulässigAUFTRAGGEBERS Hard- oder Software an die Systeme des AUFTRAGGEBERS anzuschließen oder darauf zu installieren.
3.4. Soweit sich Der AUFTRAGNEHMER berichtet dem AUFTRAGGEBER in regelmäßigen Zeitabständen oder auf Anforderung über den Xxxxxxxx und Status der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergebenLeistungserbringung. Sofern der AUFTRAGNEHMER erkennt, dass er verein- barte Termine oder Fristen nicht einhalten kann, wird diesen Änderungen durch er den AUFTRAGGEBER unverzüglich über diese Tatsache sowie die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen Gründe dafür und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat voraussichtliche Dauer der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holenVerzögerung informieren.
(1) 3.5. Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens AUFTRAGNEHMER hat kein Zurückbehaltungsrecht an im Vertragsgebiet auf eigene Kosten Eigentum des AUFTRAGGEBERS stehenden Xx- xxxx.
3.6. Der AUFTRAGNEHMER wird in allen Versandpapieren, Rechnungen und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen Schriftverkehr die Bestell- bzw. Ver- tragsnummern des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden BaugenehmigungAUFTRAGGEBERS angeben.
3.7. Kosten des Transports einschließlich der Verpackung, Versicherungen und sämtliche sonstigen Nebenkosten trägt der AUFTRAGNEHMER, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.8. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft §§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AUFTRAGGEBERS beschränkt sich auf Mängel, die bei seiner Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau Stichprobenverfahren offen zu Tage treten. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichti- gung der Umstände des geplanten Gebäudes zu beginnenEinzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzwRügepflicht des AUF- TRAGGEBERS für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist In allen Fällen gilt eine Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 6 Monaten 12 Arbeitstagen nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichenEntdeckung des Mangels beim AUF- TRAGNEHMER eingeht.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen3.9. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragenAUTRAGNEHMER wird den AUFTRAGGEBER unverzüglich informieren, wenn dies aus bautechnischen eine Lieferung ganz oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag zum Teil Exportbeschränkungen nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichtendeutschem oder sonstigem Recht unterliegt.
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Durchführung. 7 Bauvorhaben 5.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Verteilung durch Briefkasteneinwurf. Je Briefkasten wird ein Exemplar einge- worfen. Von der Verteilung ausgenommen sind Gewerbebetriebe, Büros, Geschäfte, Heime, Ausländer- Feriensiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, Häuser auf Betriebs- und Nutzung
(1) Der Vorhabenträger errichtet nach Maßgabe der VorhabenplanungWerksgelände, Häuser mit Hunden und Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebiets liegen. In Hochhäusern, in der Fassung vom 22.10.2019denen ein Briefkastenein- wurf nicht erlaubt ist, Anlage 2kann auch eine mit dem Hausverwalter abge- stimmte Menge an dem dafür vorgesehenen Platz abgelegt werden. Ist ein Haus mit Innenbriefkästen verschlossen und wird auch nach mehrmaligem Klingeln nicht geöffnet, folgende Vorhaben:
1so wird dieses Haus nicht be- dient. Umbau Einwurfverbote werden grundsätzlich beachtet (Briefkästen gekennzeichnet durch gut sichtbare Aufkleber). Für die Verteilung von Warenproben, Katalogen und Sanierung des Bestandsgebäudes Xxxx Xxxxxx-von-Siemens-Straße/Zie- gelwiesenweg
2. Abriss der Nebengebäude auf dem Grundstück Flst.-Nr. 12436/16
3. einen Erweiterungsbau mit acht Wohnungen und zwei Gewerbeeinheiten
4. eine Tiefgarage mit acht Stellplätzensperrigen Verteilobjekten gelten besondere Vereinbarungen.
5.2 Vergebliche Zustellversuche bei nicht erreichbaren Haushalten (2z. B. wegen aufpassender Hunde, Werbeverweigerung, verschlos- sener Türen) Die Errichtung werden wie erfolgte Zustellungen behandelt.
5.3 Eine Zustellquote von 90 % der erreichbaren Haushalte gilt als vertragsgemäß.
5.4 Zur Durchführung unseres Auftrages können wir nach unse- rem Ermessen Subunternehmen einschalten. Unsere vertraglichen Pflichten bleiben hiervon unberührt.
5.5 Wir sind berechtigt, durch Zuviellieferung bzw. erfolgloser Zustellversuche verbleibende Restmengen der Verteilobjekte als Makulatur zu behalten, sofern der Auftraggeber diese nicht binnen zwei Wochen nach der Auftragsbeendigung bei uns abholt.
5.6 Wir sind berechtigt, mehrere Verteilaufträge gleichzeitig durch- zuführen, sofern nicht ausdrücklich und Nutzung des Bauvorhabens erfolgt entsprechend schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
5.7 Bei der Vorhabenplanung vom 22.10.2019Verteilung an Auslagestellen garantieren wir nur die Ab- lieferung der Werbemittel an der Adresse die auf unserer Stempel- liste zur Kontrolle notiert ist. Änderungen Für den weiteren Verbleib der Grundrissanordnung im Inneren des Gebäudes sind jederzeit zulässig. Soweit sich Werbe- mittel in der Fortentwicklung des Planungsstandes weitere Änderungen ergebenjeweiligen Lokalität sind wir nicht verantwortlich. Wir sind stets bemüht nur Adressen mit einer langen Auslagezeit der Werbemittel zu wählen, wird diesen Änderungen durch die Stadt bereits heute zugestimmt, soweit das grundsätzliche Konzept der Bebauung in Bezug auf das außen erkennbare Bild des städtebaulichen Ent- wurfes gewahrt bleibt, die Änderungen nur in einem geringen Maß und Umfang erfolgen und die sonstige allgemeine städtebauliche Zielsetzung eingehalten wird; ansonsten und darüber hinaus hat der Vorhabenträger zuvor die schriftliche Zustimmung der Stadt einzu- holenkönnen dies jedoch nicht garantieren.
(1) Der Vorhabenträger verpflichtet sich zur Durchführung des Vorhabens im Vertragsgebiet auf eigene Kosten und im eigenen Namen nach den Regelungen dieses Vertrages und den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans und der hierauf basierenden Baugenehmigung.
(2) Der Vorhabenträger hat binnen 6 Monaten seit Rechtskraft der Satzung „Xxxxxx-xxx Xxx- mens-Straße-Ziegelwiesenweg, 1. Änderung“ und Vorliegen einer bestandskräftigen Bau- genehmigung bzw. ausnutzbarer Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren für das Vorhaben mit dem Bau des geplanten Gebäudes zu beginnen. Die Bauvorlagen zur Erteilung der Baugenehmigung bzw. Baufreigabe im Kenntnisgabeverfahren sind spätestens binnen ei- ner Frist von 6 Monaten nach Inkrafttreten der Satzung bei der Baurechtrechtsbehörde voll- ständig und genehmigungsfähig einzureichen.
(3) Der Vorhabenträger verpflichtet sich, die Bauarbeiten der vorgenannten Bauvorhaben in- nerhalb 24 Monaten ab vereinbartem Beginn bezugsfertig herzustellen. Der Vorhabenträ- ger ist berechtigt, eine Verlängerung der vorgenannten Fertigstellungsfrist um maximal zwei Jahre zu beantragen, wenn dies aus bautechnischen oder wirtschaftlichen Gründen erfor- derlich ist. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Der Gemeinderat entscheidet über den Verlängerungsantrag nach billigem Ermessen. Sobald für den Vorhabenträger abseh- bar ist, dass die vereinbarten Fertigstellungstermine nicht gehalten werden können, hat er unverzüglich die Stadt unter Darlegung der Verzögerungsgründe davon zu unterrichten.
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