Ehrenamtliche Tätigkeit. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreterinnen und -vertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.
Ehrenamtliche Tätigkeit. (1) Dienstnehmern, die dem Vorstand, der Delegiertenversammlung, dem Disziplinarrat oder dem Disziplinarberufungssenat der österreichischen Apothekerkammer, dem Vorstand der Pharmazeutischen Gehaltskasse für Österreich, dem Vorstand oder der Delegiertenversammlung des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs oder dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker angehören, ist nach Möglichkeit die zur Teilnahme an den Sitzungen dieser Organe erforderliche Freizeit ohne Schmälerung der Bezüge zu gewähren. (Fassung vom 01.01.2002)
(2) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters ist in jedem Fall die erforderliche Freizeit zu gewähren.
(3) Im Falle der Stellung eines für den Apothekenbetrieb geeigneten Vertreters für den Teilnehmer an Vorstandssitzungen und Delegiertenversammlungen des Verbandes Angestellter Apotheker Österreichs trägt dieser die Kosten in der Höhe der Tagesgehaltskassenumlage für den freigegebenen Zeitraum, im Fall der Arbeitsgemeinschaft österreichischer Krankenhausapotheker diese. (Fassung vom 01.01.2002)
Ehrenamtliche Tätigkeit. Mitarbeitern, die zu einer Berufsorgani- sation delegiert sind, deren Tätigkeit im öffentlichen Gesundheitswesen erwünscht ist oder die zur Mitarbeit in Berufsbildungs- ausschüssen, Prüfungsausschüssen oder Ausbildungskommissionen bestimmt sind, ist die hierzu notwendige Zeit als unbezahl- te Freizeit zu gewähren, wenn eine ernst- hafte Störung des Betriebes damit nicht verbunden ist. Von der Übernahme einer solchen Tätigkeit ist der Apothekeninhaber zu unterrichten, sofern eine Belastung des Betriebes zu erwarten ist.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Eingeschlossen
3.1 sind abweichend von Ziff. 7.5.1 AHB – gesetzliche Schadenersatzansprüche wegen Personen- schäden von Angehörigen des Versicherungsnehmers aus Schäden, die durch den Gebrauch von Hieb-, Stoß- und Schusswaffen (auch Xxxxx und Bogen) entstanden sind. Dies gilt auch für Schmer- zensgeldansprüche.
3.2 ist – abweichend von Ziff. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht von im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen (weltweiter Versicherungsschutz für Personen mit Wohnsitz in Deutschland und Österreich und anerkanntem Jagdschein in Deutschland). Versicherungsschutz besteht für vorübergehende Auslandsaufenthalte bis zu einem Jahr bzw. ana- log der Laufzeit der Versicherung. Besteht bei der Gothaer gleichzeitig eine Privat-Haftpflichtversi- cherung und ist dort ein längerer Zeitraum für den vorübergehenden Auslandsaufenthalt vereinbart, gilt dieser entsprechend auch für die Jagd-Haftpflichtversicherung. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, mit dem der Euro- Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist. Bei Versicherungsfällen in den USA und Kanada werden – abweichend von Ziff. 6.5 AHB – die Auf- wendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungs- kosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Hat der Versicherungsnehmer bei einem Versicherungsfall innerhalb Europas durch behördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund seiner gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellt der Versicherer dem Versicherungsnehmer den erforderlichen Betrag bis zu einer von 200.000 Euro zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine vom Versicherer zu leistende Schadenersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadenersatz, so ist der Versicherungsnehmer verpflich- tet, den Differenzbetrag zurückzuzahlen. Das Glei...
Ehrenamtliche Tätigkeit. Die Mitglieder der Verbandsversammlung, der Verbandsvorsteher sowie seine zwei Stell- vertreter sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindever- treter entsprechend.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Jagdscheinanwärter
Ehrenamtliche Tätigkeit. (zu beachten: §§ 9, 13 GkZ, §§ 24, 33 GO)
Ehrenamtliche Tätigkeit. Freiwilligen-tätigkeit Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus den Gefahren einer nicht verantwortlichen ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligen-arbeit auf Grund eines sozialen unentgelt-lichen Engagements. Hierunter fällt z. B. die Mitarbeit
a) in der Kranken- und Altenpflege; der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit;
b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden, bei der Freizeitgest-altung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen. settlement requested by us due to your conduct, we are not liable for the additional expenses, interest and costs incurred from the time of the refusal.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden, die bei der Ausübung eines Ehrenamtes ent- standen sind. Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit dann, wenn sie freiwillig, unentgeltlich und kontinuierlich für andere Menschen oder Institutionen (z. B. Vereine, freiwillige Feuerwehr) in einem organisatorisch festge- legten Rahmen durchgeführt werden. Leistungspflichten aus anderen Versicherungsverträgen gehen der Eintrittspflicht des Versicherers vor.
Ehrenamtliche Tätigkeit. Tätigkeit als Tagesmutter oder Babysitter