Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
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Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten dem Versicherungsnehmer gegen Abtretung der ihnen seiner ihm zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie er selbst erleiden erleidet (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
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Eigenschadenversicherung. Der Versicherer gewährt den Versicherten gegen Abtretung der ihnen zustehenden Haftpflichtansprüche Versicherungsschutz im Rahmen der folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) für Vermögens- oder Sachschäden, die sie selbst erleiden (Eigenschäden). Für die folgenden Bestandteile (4.1 bis 4.5) der Eigenschadenversicherung gelten die jeweils genannten Entschädigungsgrenzen im Rahmen der Versicherungssumme für Vermögensschäden. Es gilt der im Versicherungsschein in der Versicherungspolice genannte Selbstbehalt für Vermögensschäden.
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