Reputationsschäden Musterklauseln

Reputationsschäden. Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines substanziellen Reputationsschadens, wenn dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalles ein Reputationsschaden droht oder bereits eingetreten ist.
Reputationsschäden. Des Weiteren gewähren die Versicherer Versicherungs- schutz für die Kosten zur Minderung von Reputations- schäden versicherter Personen wegen einer Pflichtver- letzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallen- den Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies den Versicherern in Textform angezeigt wird und diese Kosten von dem WLSB, dem Fachverband, Verein oder Sportkreis nicht übernommen werden. Gedeckt ist das Honorar für einen externen Public Relations Berater, den die versicherten Personen mit dem vorherigen Einverständnis der Versicherer beauftragen, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Per- sonen zu mindern, welcher aufgrund von Medienberich- ten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter nachweislich droht oder nachweislich entstanden ist. Unter diesen Voraussetzungen gleichfalls versichert sind weitere Reputationskosten, wie z. B. die Schaltung von Anzeigen, Interviewkosten oder die Kosten einer Gegendarstellung. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von 10 % der Versicherungssumme und 10 % der Jahreshöchst- leistung des Vertrages je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versicherungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnet.
Reputationsschäden. (sofern im Versicherungsschein besonders vereinbart) Der Versicherer ersetzt nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines subs- tanziellen Reputationsschadens, wenn einer versicherten Gesellschaft aufgrund eines Versicherungsfalles ein solcher droht oder bereits eingetreten ist. Für die Deckung nach der vorliegenden Ziffer gilt die im Versicherungsschein benannte Entschädigungsgrenze.
Reputationsschäden. Im Rahmen vom 1. Teil Ziffer I.2.ersetzt der Versicherer nach vorheriger Abstimmung die notwendigen Kosten eines PR-Beraters zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung eines Reputationsschadens, wenn der Versicherungsnehmerin oder den mitversicherten Tochtergesellschaften aufgrund eines Versicherungsfalls gemäß1. Teil Ziffer I ein Reputations- schaden droht oder bereits eingetreten ist.
Reputationsschäden. Vertrauensschäden
Reputationsschäden. Des Weiteren gewährt der Versicherer Versicherungsschutz für die Kosten zur Minde- rung von Reputationsschäden versicherter Personen wegen einer Pflichtverletzung, die einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, sofern dies dem Versicherer in Textform angezeigt wird und diese Kosten von dem DCV sowie dessen Mitgliedsorganisationen oder mitversicherten Tochterunter- nehmen nicht übernommen werden. Gedeckt ist das Honorar für einen externen Public Relations Berater, den die versicher- ten Personen mit dem vorherigen Einverständnis des Versicherers beauftragen, um den Schaden für das Ansehen der versicherten Personen zu mindern, welcher auf- grund von Medienberichten oder anderer öffentlich zugänglicher Informationen Dritter nachweislich droht oder nachweislich entstanden ist. Unter diesen Voraussetzungen gleichfalls versichert sind weitere Reputationskosten, wie z.B. die Schaltung von Anzei- gen, Interviewkosten oder die Kosten einer Gegendarstellung. Diese Kosten sind insgesamt mit einem Sublimit von € 20.000,-- je Schadenfall und € 150.000,-- je Versicherungsjahr begrenzt. Dieses Sublimit wird auf die Versiche- rungssumme und Jahreshöchstleistung angerechnet.
Reputationsschäden. Mitversichert sind die Kosten eines PR-Beraters zur Vermeidung, Reduzierung oder Beseitigung eines – infolge eines Ver- sicherungsfalls – drohenden oder eingetretenen substanziellen Reputationsschadens, soweit diese Kosten notwendig sind und deren Aufwendung vorher mit dem Versicherer abgestimmt worden ist. Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung besteht in Höhe von 250.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Tätigkeiten
Reputationsschäden. Veränderung, Blockierung oder Zerstörung der eigenen Website A6-3.2.4 Verlust schriftlicher Arbeitsdokumente
Reputationsschäden. In Erweiterung von 3.5 AVB-P übernimmt der Versicherer die Gerichts- und Anwaltskosten, sowie die Kosten eines externen Beraters für Öffentlichkeitsarbeit sowie für die Schaltung von Anzeigen, Interviews oder Gegendarstellungen zur Vermeidung oder Minderung von Reputationsschäden (Schaden für das Ansehen des Versicherungsnehmers) des Versicherungsnehmers unter folgenden Voraussetzungen: - Die Beauftragung erfolgt, um Reputationsschäden des Versicherungsnehmers wegen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Versicherungsfalles zu vermeiden oder zu mindern; - die Reputationsschäden müssen nachweislich aufgrund von Medienberichten oder durch andere öffentlich zugängliche Informationen Dritter drohen oder entstanden sein und - die Beauftragung ist im Vorfeld mit dem Versicherer abzustimmen. Die Kosten umfassen die nach den Umständen angemessenen und erforderlichen Gebühren, Honorare und Ausgaben. Sie sind auf 10.000 Euro pro Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beschränkt und werden auf die Versicherungssumme für die Tätigkeit als Finanzdienstleistungsvermittler angerechnet. Der Versicherungsschutz aus einer D&O Versicherung geht dem Versicherungsschutz aus diesem Versicherungsvertrag vor (Subsidiarität).
Reputationsschäden. Abweichend von 1.1.19 ZB SdV besteht Versicherungsschutz für diese Deckungserweiterung in Höhe von 500.000 EUR je Versicherungsfall und -jahr im Rahmen der Versicherungssumme für sonstige Tätigkeiten